INFORMATIONEN FÜR MAKLERINNEN UND MAKLER

Für einen professionellen Abschluss Ihrer Vermittlungsleistung

Kompetenz. Das Bauträger- und Immobilienrecht liegt uns am Herzen: vom einfachen Kaufvertrag über einen einzelnen Bauplatz bis hin zur ganzheitlichen Entwicklung großer Baugebiete.

Team. Im Notar-Team ist eine schnelle, rechtssichere Bearbeitung und Abwicklung aller Verfahren gefragt. Deshalb haben wir im Notarbüro der Kanzlei für jede notarielle Angelegenheit mit den Notariatsfachwirtinnen Maria Wascher (Notariatsleiterin) und Behlke Labrenz sowie den erfahrenen Notarfachangestellten Anja Busch, Svenja Söhnholz und Marion Mondrowski ein Back-Office mit Expertise eingerichtet.

Technik. Wir arbeiten ausschließlich mit einem modernen EDV-System (Terminalserver mit AnNoText/TriNotar). Da die Notarstelle in allen 16 Bundesländern eine gerichtliche Zulassung für das elektronische Grundbuchabrufverfahren hat, können wir  Grundbucheinsichten bundesweit, tagesaktuell und online erledigen.

Atmosphäre. Unsere Kanzlei besticht durch ansprechende, vollklimatisierte Beurkundungs- und Besprechungsräume im 3. OG mit einem wunderbaren Blick über die Grenzen der Stadt Achim hinaus.

Beurkunden Sie in angenehmer, entspannter Atmosphäre Ihre Kaufverträge. Mit dem Umzug 2024 in das neu errichtete Lieken-Quartier am Achim Bahnhof verfügen wir nun über ca. 750 qm vollständig barrierefreier Bürofläche.

Hygiene-Bedingungen. Zwei der insgesamt fünf Konferenzraum im 3. OG bieten  bis zu 20 Personen komfortablen Platz und sind mit hochwirksamen Hepa 14-Luftfilteranlagen ausgestattet.

Schnelligkeit. Die professionelle Zusammenarbeit zwischen dem Maklerbüro und dem Back-Office zeichnet bereits im Vorfeld durch eine vollständige Übermittlung aller für die Entwurfsanfertigung erforderlichen Daten aus.

Übermitteln Sie uns die Vertragsdaten gerne einfach online

 Zur Direkteingabe Ihrer Kaufvertragsdaten

oder auch per Fax oder E-Mail..

PDF-Datenblatt für Ihren Kaufvertrag 

Gerne nehmen wir auch eine Maklerklausel in den Vertrag auf. Beachten Sie bitte dazu unsere Hinweise:

Auf Wunsch nehmen wir gerne Ihre Maklerklausel in den Vertrag auf.

Bei der Beurkundung einer konstitutiven Klausel (sog. „echter“ Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB) hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren geändert.

  • Die „echte“ Klausel erhöht den Geschäftswert des Vertrages mit der Folge, dass sich auch die Grunderwerbsteuer erhöht und im Falle eines Gebührensprunges in der Kostentabelle auch die Notar- und Gerichtskosten steigen. Darauf muss der Notar in der Urkunde hinweisen.
  • Der Käufer verliert für den Fall, dass er von seinem Makler nicht ordnungsgemäß belehrt worden sein sollte, sein gesetzliches Widerrufsrecht. Auch darauf muss ihn der Notar in der Urkunde hinweisen.
  • Da der Makler bei der „echten“ Klausel einen direkten Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag gegen den Zahlungspflichtigen erhält, kann er im Einzelfall als Unternehmer am Vertrag beteiligt sein mit der Folge, dass die Zweiwochenwartefrist ausgelöst wird. Dies hat der Notar von Amts wegen zu prüfen. Wiederholte Verstöße dagegen können zur Amtsenthebung des Notars führen.
  • Bei Mehrfachverwendung einer „echten“ Maklerklausel stellt der Makler sog. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, die im Streitfall einer richterlichen AGB-Inhaltskontrolle unterliegen. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrungen durch den Notar über die vorgenannten Folgen der Klauselaufnahme ist davon auszugehen, dass das Gericht die Klausel für unwirksam erklärt.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und der notariellen Literatur empfehlen wir allen mit uns verbundenen Maklern, mit ihren Kunden bereits im Vorfeld einen rechtssicheren Vermittlungsvertrag abzuschließen. Gerne sind wir dabei behilflich.

Für den notariellen Kaufvertrag empfehlen wir die Aufnahme einer deklaratorischen Maklerklausel, die die vorgenannten Folgen, insbesondere Mehrkosten nicht auslöst und keinen notariellen Hinweisen bedarf.

Mit freundlicher Empfehlung des Fachautors André Elsing und des Deutschen Notarverlages (vielen Dank dafür) können Sie weiterführende Informationen hier nachlesen und downloaden:

André Elsing, Notarpflichten bei Beurkundung von Maklerklausen, Zeitschrift ’notarbüro‘