TRANSPARENZREGISTER

Wirtschaftlich Berechtigter und Geldwäschegesetz

Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Transparenzregisterpflichten

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Notare müssen bei vielen Vorgängen die wirtschaftlich Berechtigten vor der Beurkundung  nicht nur zur Person, sondern auch deren wirtschaftliches Interesse identifizieren.

Sind bei einer Transaktion Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt (Share-Deal, Immobilien usw.), müssen die Unternehmen zwingend vorab einen Fragebogen zum wirtschaftlich Berechtigten ausfüllen und dem Notar vorab übermitteln, um die internen Eigentums- und Kontrollstrukturen der Gesellschaft zu dokumentieren.

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Fragenbogen Wirtschaftlich Berechtigter Gesellschaft

Fragenbogen Wirtschaftlich Berechtigter Gesellschaft

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Bei fehlender oder nicht schlüssiger Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur bzw. bei fehlender Registrierung im Transparenzregister besteht regelmäßig ein Beurkundungsverbot.

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Notare nehmen bei Transaktionen unter Beteiligung von Gesellschaften Einblick in das Transparenzregister. Unternehmen müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen und stets auf dem aktuellen Stand halten  (siehe unten verlinktes Hinweisblatt der Bundesnotarkammer). Die bisherige Mitteilungsfiktion durch Eintragungen im Handelsregister gilt ab 1. August 2021 nicht mehr. Verstöße gegen die Transparenzregisterpflicht sind bußgeldbewehrt.

Die Pflicht zur Eintragung obliegt der Geschäftsführung. Notare nehmen diese Eintragungen nicht von Amts wegen vor.

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Sie können uns gerne mit der erforderlichen Eintragung für Ihr Unternehmen beauftragen. Bitte nutzen Sie dazu unser Auftragsformular.

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Auftrag zur Eintragung in das Transparenzregister

Hinweisblatt der Bundesnotarkammer zum Transparenzregister