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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 13. August 2020 (OVG Lüneburg, Az. 13 MN 290/20) entschieden, dass Geburtstagsfeiern auch in Restaurants gem. § 1 Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung nur mit maximal zehn Personen stattfinden dürfen.

Die künstliche Aufteilung von Gästen auf mehrere Tische zu je zehn Personen stellt nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Umgehung der Corona-Verordnung dar. Entscheidend ist, aus welchem Anlass die Gäste anwesend sind und nicht, wo die Gäste im Restaurant Platz nehmen.

Der Bußgeldkatalog sieht für Verstöße empfindliche Geldbußen vor, mindestens 150 Euro für jeden Gast und bis zu mehreren tausend Euro für den Gastwirt.

Kommt dann noch eine Infektion hinzu, kann auch ein Strafverfahren drohen.