Zum 1. Januar 2024 wird in Deutschland das neue Gesellschaftsregister scharfgeschaltet.

Bislang existiert für die GbR kein eigenes öffentliches Register, aus dem sich die Existenz, die Identität sowie die Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ablesen ließe.

Das neue Register wird bei den auch für die schon bestehenden Gesellschaftsformen (oHG, KG, GmbH usw.) zuständigen Amtsgerichten geführt. Die Registeranmeldung bedarf der notariellen Form. Nach der Anmeldung führt die Gesellschaft die Bezeichnung „eGbR“ (eingetragene GbR).

Zwar steht es den Gesellschaften grundsätzlich frei, sich eintragen zu lassen. Die Eintragung ist aber Bedingung, wenn die GbR selbst in ein Grundbuch oder ein Handelsregister eingetragen werden will, etwa beim Erwerb eines Grundstücks oder eines Geschäftsanteils an einer anderen Gesellschaft.

Die meisten Vermieter/Innen haben die Kosten für Strom und Gas auf die Mieter/Innen im Rahmen vertraglicher Bestimmungen umgelegt. Bestenfalls werden diese Positionen von den Mietern direkt mit den Versorgern abgerechnet.Vermieter/Innen müssen jährlich über das zurückliegende Verbrauchsjahr abrechnen. Zunächst besteht daher eine Vorleistungspflicht der Vermieter/Innen gegenüber dem jeweiligen Versorger. Die massiven Preissteigerungen führen an dieser Stelle zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für Vermieter/Innen.

Das Gesetz bietet hier nur begrenzte Möglichkeiten. § 560 BGB bestimmt, dass nach Vorlage einer Betriebs-/Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlung angepasst werden können, sofern die Abrechnung mit einem Saldo schließt. Die Erhöhung der mieterseitigen Vorauszahlungen im laufenden Abrechnungszeitraum ist hingegen nicht gesetztlich geregelt. Eine Abhilfe ist nicht absehbar.

An dieser Stelle empfehlen wir ein gemeinsames Gespräch mit den Mieter/Innen. Hier sollte aufgezeigt werden, welche Kosten genau gestiegen sind. Es dürfte eine großes Interesse auf Mieterseite geben, dass es zu keiner massiven Nachzahlung im Folgejahr kommt, sodass die finanzielle Mehrbelastung geteilt werden kann. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich zu fixieren. Ergänzend sollte auf den bestehenen Mietvertrag Bezug genommen werden.

Schon jetzt ist absehbar, dass die Preissteigerungen erhebliche Nachforderungen der Vermieter/Innen begründen.

Die WEG-Reform 2020 hat einige gravierende prozessuale Änderungen herbeigeführt. Die Vertretung der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft war bis zur Reforum 2020 unsicher.

Der § 9b Abs. 1 S. 2 WEG bestimmt nunmehr, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer- ohne Verwalter- durch die Eigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Seit der Reform 2020 sind Beschlussanfechtungsklagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Der Kläger einer Beschlussanfechtungsklage wäre als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich auch Vertreter auf Beklagtenseite. Jedoch kann ein Kläger nicht gleichzeitig Kläger und auf der Beklagtenseite mit anderen Eigentümern Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Kläger für diese prozessuale Situation als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausscheidet und die verbleibenden Wohnungseigentümer Gesamtvertreter werden. Eine besondere Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

BGH, Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26.01.2022 über die Entschädigungszahlung einer Betriebsschließungsversicherung entschieden.

Ein Restaurantbesitzer verlangte von der Versicherung Entschädigung aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung. Die Versicherungsbedingungen enthielten in den Zusatzbestimmungen abschließende Aufzählungen der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger. Der Bundesgerichtshof prüfte diesen Teil der Versicherungsbedingungen und befand die vertraglichen Bestimmungen für eindeutig und rechtmäßig. Eine Entschädigung darf der Versicherungsnehmer nun nicht erwarten.

Für die Praxis sollten die Vertragsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung genau geprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08) geprüft. Für ältere Verträge könnten andere Bedingungen gelten.

 

Der Bundesgerichtshof hat für eine Vielzahl von Gerichtsverfahren eine grundsätzliche Entscheidung getroffen:

Erfolgte eine Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, obliegt dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 BGB.

Es hat jedoch eine Einzelfallentscheidung über die Höhe der Anpassung zu erfolgen. Hierbei sind auch geleistete staatliche Soforthilfen, Zahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen und Umsatzrückgänge zu berücksichtigen. Eine pauschale Anpassung wurde verworfen.

 

BGH, Urt. v. 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21

In einem aktuellen Verfahren beschäftigt sich der BGH mit der Betriebsschließung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie. Das Oberlandesgericht hielt die hälftige Zahlung der monatlichen Miete für interessengerecht und angemessen.

Dem BGH ist dies zu pauschal. Im Ergebnis wird erwartet, dass eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Im Zweifel wird sich das Oberlandesgericht erneut mit dem Sachverhalt befassen müssen und hierbei die Hinweise und Ausführungen des BGH berücksichtigen müssen.

 

(BGH, Az. XII ZR 8/21)

Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers vom Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar.

Diese sind als sogenannte „nutzlose Aufwendungen“  und somit als Schaden erstattungsfähig.

 

 

BGH, Urt. v. 24.09.2021- V ZR 272/19

Gesellschaften müssen mindestens die folgenden Daten über ihre wirtschaftlich Berechtigten in das deutsche Transparenzregister eintragen:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Kapitalanteil in Euro und Stimmrecht in Prozent) und die Staatsangehörigkeit Berechtigten (§ 19 Abs. 1 GwG).
Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).

Weitere Informationen lesen Sie –> hier

Ein Erbe kann auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht muss vor Eintritt des Erbfalls in aller Regel notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Wie nun das Oberlandesgericht Koblenz (12 U 1681/20) entschieden hat, kann der Verzicht auch noch nach dem Eintritt des Erbfalls erklärt werden, und zwar über einen sog. „Erlassvertrag“ formfrei.

Wer über seinen Pflichtteilsverzicht irrt, kann ihn allerdings später nicht anfechten. Deshalb ist der Abschluss eines möglicherweise sehr weit reichenden Erlassvertrages ohne rechtliche Beratung nicht zu empfehlen.

Ihr Notar und Ihre Notarin: Beratung inklusive

In zwei Verfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass eine Versicherung bei einer Betriebsunterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eintrittspflichtig ist.

Hier hatten zwei Betreiber von Gastronomiebetrieben die Versicherung auf Zahlung verklagt. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Versicherungsfall bei bestimmten Krankheitserreger eintritt. In den Bedingungen waren einzelne Krankheiten und Krankeitserreger genannt. SARS-CoV-2 war ausdrücklich nicht enthalten. Das Gericht argumentierte hier die Regelungen seien abschließend. Eine Leistungspflicht scheidet aus.

(Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 16.09.2021 – 3 U 009/21)

 

Praxistipp:

Für den Fall der Betriebsunterbrechung ist ein genauer Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu empfehlen. Ist die Regelung dort nicht abschließend, könnte eine Leistungspflicht der Versicherung bestehen.