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Wenn am 29. März 2019 das Vereinigte Königreich im Rahmen des BREXIT aus der EU austritt, wird aller Voraussicht nach über Nacht für die Gesellschafter von britischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ein hohes und sicher nicht gewolltes Haftungsrisiko entstehen.

Die britische Limited ist dann nicht mehr in Deutschland eintragungsfähig mit der Folge, dass Unternehmer übergangslos mit ihrem Privatvermögen haften können.

Sollte es bis zum BREXIT-Austrittsdatum –und danach sieht es aktuell aus- nicht zu einer Übergangsregelung kommen, werden britische Limiteds in Deutschland wie eine OHG behandelt und von Amts wegen wird eine entsprechende Änderung im deutschen Handelsregister eingetragen.

Denn die juristische Person „Limited“ ist dann für das deutsche Registerrecht nicht mehr existent und die natürlichen Personen des Unternehmens, die Gesellschafter sowie auch die Geschäftsführer, können privat haftbar gemacht werden.

Eine Lösung kann darin bestehen, rechtzeitig eine deutsche GmbH zu gründen. Mit einer „Verschmelzung“ der Limited auf die GmbH können die Geschäfte übergangslos weitergehen. Die GmbH ist dann der Rechtsnachfolger der Limited und kann weiter betrieben werden. Hier ist allerdings ein gewisser finanzieller Aufwand aufzubringen und mit einigem bürokratischen Aufwand zu rechnen.

Eine andere Lösung kann darin bestehen, die Limited im Vereinigten Königreich abzumelden und in Deutschland mit einer neu gegründeten GmbH neu zu starten.

In jedem Fall ist eine rechtzeitige Beratung durch einen Notar und einen Steuerberater anzuraten.

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mittels undurchsichtiger Firmenkonstruktionen verhindern. Das Transparenzregister gibt Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben.

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personen-gesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG) sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpfllchtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. dem Handelsregister) ergeben. Börsennotierte Gesellschaften sind von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregisters ausgenommen, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.

Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen stets aktuell sein. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Die Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) oder Quellen ergeben und diese elektronisch abrufbar sind.