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Das Oberlandesgericht Koblenz hat durch ein Urteil vom 1. November 2018 (Az.: 1 U 599/18) zur Tierhalterhaftung einem Hundehalter die volle Haftung für Verletzungen, die ein Spaziergänger aufgrund von Abwehrmaßnahmen gegen einen nicht angeleinten Hund vorsorglich ergriffen hatte, auferlegt.

Gelangt danach ein frei laufender fremder Hund ohne Kontrolle durch seinen Halter in die Nähe eines Spaziergängers, darf dieser aus seiner Sicht gebotene Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletzt er sich hierbei, trifft ihn kein Mitverschulden und der Hundehalter haftet in vollem Umfang.

Das Gericht hat ausgeführt, dass es ohne Bedeutung sei, ob der Hund nur mit der vom Spaziergänger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei einem Spaziergänger wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des frei laufenden Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten und dadurch zu riskieren, das Verhalten des Hundes evtl. falsch einzuschätzen.

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit Arbeiten an seinem Haus beauftragt, haftet auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die dieser am Nachbarhaus verursacht.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. V ZR 311/16).

Im entschiedenen Fall waren bei Schweißarbeiten eines Dachdeckers Glutnester entstanden, die zu einem Brand am Nachbarhaus führten. Vom Dachdecker war wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nichts mehr zu holen. Der BGH verurteilte nun den Auftraggeber des Dachdeckers zum Schadenersatz.

Nach dem neuen Urteil des BGH kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB in Betracht, wenn von einem Grundstück schädigende Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Voraussetzung ist, dass der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Im entschiedenen Fall konnte der Auftraggeber des Dachdeckers das Übergreifen des Feuers nicht verhindern.

Der Auftraggeber des Handwerkers kann sich auch nicht mehr auf eine sorgfältige Auswahl des beauftragten Handwerkers berufen.

Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Im Ergebnis hat der BGH eine Gefährdungshaftung für Schäden im nachbarrechtlichen Verhältnis eingeführt.

Ein Auftraggeber ist daher gut beraten, sich von seinem Handwerker vor Auftragserteilung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen zu lassen.