Schlagwortarchiv für: Berliner Testament

Nach § 2077 BGB wird ein Ehegattentestament („Berliner Testament“) unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Dennoch gibt es immer wieder Fälle, wo ein in Scheidung lebender Ehegatte nach dem Ableben des anderen Ehegatten versucht, ein Schlupfloch zu finden.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 26.09.2018, 3 W 71/18) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst, in dem sich sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ein Jahr später trennten sie sich.

Der Ehemann verfasste danach einerseits ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es ausdrücklich in diesem Testament. Andererseits erklärte sich der Ehemann aber auch bereit, im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob die Ehe eventuell doch noch fortgeführt werden kann.

Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Adoptivtochter als Erbin. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen.

Deshalb ist unser Tipp: Auf jeden Fall sollte zur Sicherheit das gemeinsam errichtete Testament notariell widerrufen und eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten wirksam zugestellt werden.

Weitere Infos zum Familienrecht: www.scheidung-achim.de

Wenn ein Ehegatte in einem Einzeltestament „Erbschaft gemäß Berliner Testament“ formuliert, so ist dies keine ausreichende Erbeinsetzung zugunsten des anderen Ehegatten, denn es kann nicht eindeutig festgestellt werden, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit der Verwendung dieses Begriffs verbunden hat.

Zwar hat sich für die gegenseitige Einsetzung von Eheleuten der Begriff „Berliner Testament“ eingebürgert, jedoch handelt es sich dabei immer um ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten.

Bei der Auslegung des Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Lässt sich nicht feststellen, welche Vorstellungen der Erblasser mit einer solchen Formulierung verbunden hat, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten erfolgt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, 15 W 98/14).