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Ist eine Wohnung mangelhaft und der Mieter möchte seine Rechte geltend machen, genügt er seiner Darlegungslast hinsichtlich des Mangels dann, wenn er eine genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen vornimmt( sog. Mangelsymptome). Er muss die Ursachen für die Mangelsymptome nicht darlegen.

 

Der BGH setzt auch hier seine Rechtsprechung weiter fort (BGH, Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 268/11, Rz. 16, IMRRS 2012, 2050). Danach genügt der Mieter bei Mängeln seiner Darlegungslast mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er hingegen nicht vorzutragen.

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – XII ZR 67/19