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Wenn ein Ehegatte in einem Einzeltestament „Erbschaft gemäß Berliner Testament“ formuliert, so ist dies keine ausreichende Erbeinsetzung zugunsten des anderen Ehegatten, denn es kann nicht eindeutig festgestellt werden, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit der Verwendung dieses Begriffs verbunden hat.

Zwar hat sich für die gegenseitige Einsetzung von Eheleuten der Begriff „Berliner Testament“ eingebürgert, jedoch handelt es sich dabei immer um ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten.

Bei der Auslegung des Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Lässt sich nicht feststellen, welche Vorstellungen der Erblasser mit einer solchen Formulierung verbunden hat, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten erfolgt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, 15 W 98/14).