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Die WEG-Reform 2020 hat einige gravierende prozessuale Änderungen herbeigeführt. Die Vertretung der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft war bis zur Reforum 2020 unsicher.

Der § 9b Abs. 1 S. 2 WEG bestimmt nunmehr, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer- ohne Verwalter- durch die Eigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Seit der Reform 2020 sind Beschlussanfechtungsklagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Der Kläger einer Beschlussanfechtungsklage wäre als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich auch Vertreter auf Beklagtenseite. Jedoch kann ein Kläger nicht gleichzeitig Kläger und auf der Beklagtenseite mit anderen Eigentümern Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Kläger für diese prozessuale Situation als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausscheidet und die verbleibenden Wohnungseigentümer Gesamtvertreter werden. Eine besondere Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

BGH, Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21

In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit dem Kompetenzspielraum des Verwalters.
Dort hatten die Wohnungseigentümer durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen. Die Grenze findet sich, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.

BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 215/20