Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil entschieden, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.
Die gepüfte Klausel war dennoch unwirksam. Das Kündigungsrecht wurde lediglich in einer Anlage zum Makleralleinauftrag genannt. Im eigentlichen Auftrag wurde auf diese Anlagen Bezug genommen. Dort hieß es die „Informationen für den Verbraucher“ seien zu „beachten“. Dieser Verweis reichte dem Bundesgerichtshof indes nicht aus. In der Folge ist die gesamte Klausel des Vertrags unwirksam geworden. Der Maklerin obliegt kein Schadensersatzanspruch.
(BGH,Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 40/19)