Es ist uns gelungen, mit Juliane Steinhagen eine weitere Notarfachwirtin für das Notarbüro zu gewinnen.

Juliane ist eine erfahrene Fachangestellte und verfügt insb. über vertiefte Kenntnisse im Gesellschaftsrecht.

Im Notarbüro sind jetzt neun Mitarbeiterinnen tätig, davon drei staatl. gepr. Notarfachwirtinnen und fünf erfahrene Notarfachangestellte, die gemeinsam mit einer weiteren Notariatsmitarbeiterin ausschließlich die notariellen Amtsgeschäfte der Notare bearbeiten.

Gerade ältere Menschen verzichten nach Ablauf ihres Ausweises oft auf eine Neubeantragung – etwa, weil sie pflegebedürftig oder sich nur noch selten in der Öffentlichkeit bewegen. Was gut gemeint ist, kann jedoch zum Problem werden: Auch bei einer amtlichen Befreiung von der Ausweispflicht sind Notarinnen und Notare angehalten, die Identität der Beteiligten zweifelsfrei festzuhalten. Die Landesnotarkammer Bayern warnt in diesen Fällen vor unerwarteten Hürden bei der Beurkundung von Testamenten, Vorsorgevollmachten oder Immobilienverträgen.

Identitätsprüfung beim Notar ist Pflicht

Wer einen notariellen Termin wahrnimmt – sei es zur Beurkundung eines Immobilienkaufs, eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht – sollte stets ein gültiges Ausweisdokument mitbringen. Denn es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Notarinnen und Notare, die Identität aller Beteiligten zweifelsfrei festzustellen.
„Ist ein Beteiligter der Notarin oder dem Notar nicht persönlich bekannt, ist ein amtlicher Lichtbildausweis wie der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen“, erklärt David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Auch ausländische Reisepasse werden akzeptiert; bei Staatsangehörigen anderer EU-Länder sind zudem Personalausweise zulässig. In bestimmten Ausnahmefällen können auch andere Ausweise als Nachweis dienen.

Eine Besonderheit gilt im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes, z.B. bei Immobilienkaufverträgen oder bei vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Dort muss der vorzulegende Personalausweis oder Reisepass zwingend noch gültig sein.

Befreiung von der Ausweispflicht: Stolperfalle mit Folgen

Eine oft übersehene Problematik ergibt sich bei Personen, die von der gesetzlichen Ausweispflicht befreit wurden – etwa, wenn sie dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht sind oder sich wegen einer Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. Zwar kann die zuständige Behörde in solchen Fällen eine Befreiung erteilen, doch wird dabei der letzte Ausweis oft eingezogen. „Hier ist Vorsicht geboten. Eine erteilte Befreiung ändert nichts daran, dass grundsätzlich eine Identifizierung anhand eines Lichtbildausweises zu erfolgen hat“, warnt Sommer.

Ohne einen tauglichen Identitätsnachweis können notarielle Urkunden nicht mit den üblichen Beweiswirkungen errichtet werden – was im Nachhinein zu erheblichen Nachteilen führen kann. So gestaltet sich beispielsweise der Vollzug eines Grundstückvertrags beim Grundbuchamt äußerst schwierig, wenn die Notarin oder der Notar die Identität eines Beteiligten nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Auch notarielle Testamente eignen sich in einem solchen Fall nicht mehr uneingeschränkt zum Nachweis der Erbfolge; regelmäßig müssen weitere Nachweise erbracht werden. Die Landesnotarkammer Bayern rät daher zur Zurückhaltung bei der Befreiung von der Ausweispflicht.

Empfehlung: Frühzeitig Kontakt zum Notar aufnehmen

Wer im Vorfeld einer Beurkundung feststellt, dass er keinen gültigen Ausweis besitzt, sollte dies dem Notarbüro möglichst früh mitteilen. In vielen Fällen kann mit einem vorläufigen Ausweis oder einem alternativen Identitätsnachweis gearbeitet werden. „So lassen sich unnötige Verzögerungen und zusätzliche Kosten vermeiden“, betont Sommer.

Quelle: Landesnotarkammer Bayern

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle hat Tilman Lühring zum Notar mit dem Amtssitz in Achim bestellt.

Notar Tilman Lühring übt seine Amtstätigkeit im Notarbüro unserer Kanzlei aus.

Das Notarbüro wird von der staatlich gepr. Notarfachwirtin Maria Wascher geleitet.

Im Notarbüro sind insgesamt acht Notarfachangestellte tätig.

Neben Tilman Lühring sind auch Norbert Lühring und Nils Hölschermann zu Notaren bestellt.

Weitere Informationen finden Sie –> hier

Bei der Heirat blicken die meisten Paare auf das persönliche Miteinander und ihre gemeinsame Zukunft. Mit der Eheschließung gehen jedoch auch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten einher. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich frühzeitig auch mit den rechtlichen Folgen der Ehe auseinanderzusetzen. Durch einen notariellen Ehevertrag lassen sich diese an die konkreten persönlichen Lebensverhältnisse anpassen – eine maßgeschneiderte Lösung für gute und auch schlechte Zeiten.

Rechtzeitig handeln, statt später streiten

Ein Ehevertrag wird fälschlicherweise oft mit Trennung in Verbindung gebracht, dabei handelt es sich um ein Instrument der Vorsorge und Absicherung. „Ein Ehevertrag kann Streit vorbeugen und finanzielle Risiken minimieren, indem die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheschließung klar, fair und individuell ausgestaltet werden“, erklärt Robert Jakob, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt.

Zwar ist es auch möglich, einen Ehevertrag erst anlässlich einer Trennung als sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. In diesem Zeitpunkt gestaltet sich eine friedliche Lösungsfindung jedoch oft schwieriger oder ist gar unmöglich. Ehepaare sollten sich daher rechtzeitig mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Partnerschaft auseinandersetzen.

Gilt das überhaupt für uns?

Ein vorsorgender Ehevertrag ist nicht nur für Vermögende und Unternehmer sinnvoll. „Ohne individuelle Ausgestaltung greifen die gesetzlichen Regelungen, die den Vorstellungen der Ehegatten nicht immer entsprechen. Fachkundige Beratung durch die Notarin oder den Notar ist hier unerlässlich“, betont Jakob.

Sofern die Eheleute keine andere Vereinbarung treffen, gilt beispielsweise der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens der Eheleute während und nach der Ehe. Im gesetzlichen Güterstand gehört das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehe erwirbt, ihm allein. Auch haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet jedoch ein Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe statt. Dies ist in vielen Fällen nicht interessengerecht oder aus anderen Gründen nicht gewollt. Neben dem Güterstand können auch Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, die eheliche Wohnung oder die Absicherung im Alter – insbesondere den Versorgungsausgleich – getroffen werden.

Notarielle Beratung als Qualitätsmerkmal

Gerade bei Sachverhalten mit internationalem Bezug, Patchwork-Familien, Einkommens- oder Vermögensunterschieden oder Unternehmensbezug kann sich die Gestaltung des Ehevertrages als kompliziert erweisen. Eheverträge müssen ausgewogen sein und dürfen nicht unangemessen eine Seite belasten. Die unparteiische Beratung und Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar stellt sicher, dass ein Ehevertrag diesen Anforderungen gerecht wird. Sie gewährleistet, dass die Vorstellungen des Ehepaares rechtssicher umgesetzt werden und die getroffenen Vereinbarungen den tatsächlichen Lebensumständen entsprechen.

„Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Schon aus diesem Grund sind alle Notarinnen und Notare Spezialisten auf diesem Gebiet. Die rechtliche Beratung beider Eheleute ist dabei inklusive und gehört zur Beurkundung dazu. Die zusätzliche Beauftragung einer Anwältin oder eines Anwalts ist somit nur dann erforderlich, wenn ein Ehepartner im Einzelfall auch eine einseitige parteiische Beratung wünscht,“ stellt Jakob eine immer wieder und erst kürzlich in der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 11/2024) verbreitete Fehlinformation richtig. „Als unparteiische Spezialisten sind Notarinnen und Notare für eine einvernehmliche Lösung im beiderseitigen Interesse die richtigen Ansprechpartner.“

Quelle: medienverbund-notarkammern.de/vorsicht-ist-besser-als-nachsicht-warum-ein-vorsorgender-ehevertrag-sinnvoll-ist/

Wir haben für die am häufigsten nachgefragten notariellen Vorhaben eigene Datenblätter entwickelt, die Sie am Bildschirm ausfüllen und dem Notarbüro gerne auch per E-Mail übermitteln können.

Ob Kaufvertrag, Überlassungsvertrag, Testament oder Ehevertrag: Von „A“ wie Adoption bis „U“ wie Unterschriftsbeglaubigung ist alles dabei.

Die Datenblätter finden Sie an mehreren Stellen der Webseite, z. B. bei den -> Downloads, unter -> Notarbüro/Datenblätter oder auf den einzelnen -> Themenseiten.

Die bremische Landesregierung hat am 3. Dezember 2024 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zum 1. Juli 2025 um 0,5 % auf 5,5 % beschlossen und an die Bremische Bürgerschaft zur Beschlussfassung weitergeleitet.

Die Anhebung der Grunderwerbsteuer führt laut Finanzsenator Björn Fecker dazu, dass sich die Nebenkosten eines Immobilienerwerbs im Bremen im Schnitt um ca. 1.400,00 EUR erhöhen.

Die Steuererhöhung wird zu einem jährlichen Mehraufkommen von geschätzt ca. 10 Mio. EUR führen. Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer lagen in den vergangenen Jahren bei durchschnittlich etwa 134 Mio EUR.

Das Notarbüro wächst beständig weiter.

Um auch weiterhin die erteilten Aufträge zügig und zuverlässig erledigen zu können, haben wir eine zusätzliche Stelle eingerichtet und diese Stelle trotz des allgemeinen Fachkräftemangels kompetent besetzen können.

Die erfahrene Notarfachangestellte Stephanie Schubert ist per 1. Dezember 2024 von einer im Amtsbereich Achim bestehenden Notarstelle in das Notarbüro von SL&P gewechselt.

Im Notarbüro sind jetzt acht Mitarbeiterinnen tätig, davon zwei staatl. gepr. Notarfachwirtinnen und fünf erfahrene Notarfachangestellte, die gemeinsam mit einer weiteren Notariatsmitarbeiterin ausschließlich die notariellen Amtsgeschäfte der Notare bearbeiten.

Wir freuen uns bekanntgeben zu dürfen, dass wir in unsere neuen Büroräume im neu entstandenen Lieken-Quartier am Achimer Bahnhof umgezogen sind.

Damit stellen wir uns zukunftssicher in einem nur von uns genutztem Gebäude auf vier Ebenen (Empfang, Advokatur, Notariat und Mandantenbereich) mit guter Verkehrsanbindung und kostenfreien Parkmöglichkeiten in einem interessanten, seriösen und barrierefreien Umfeld für unsere Mandanten auf.

–> Zum Lieken-Quartier

Rechtsanwalt Tilman Lühring hat vor dem Prüfungsausschuss für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer erfolgreich die notarielle Fachprüfung abgelegt.
Es handelt sich um eine einheitliche Prüfung für alle Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats.
Wir freuen uns mit Rechtsanwalt Tilman Lühring über diesen Erfolg und mit unseren Mandanten über die damit verbundene Ausweitung des Beratungsangebotes der Kanzlei.

Beim Ableben naher Verwandter (Kinder bzw. Ehegatte) räumt der Gesetzgeber den Erben erhebliche Freibeträge ein (bei Kindern EUR 400.000,00 und bei Ehegatten EUR 500.000,00). Erbt ein weiterer Verwandter z. B. Geschwister, Neffen oder Nichten, wird lediglich ein Freibetrag von EUR 20.000,00 gewährt. Alle darüber hinaus gehenden geerbten Beträge und Wertgegenstände müssen versteuert werden. Wichtig ist, ob durch vertragliche Gestaltungen zu Lebzeiten des Erblassers Steuern gespart werden können.

 

1.

Ein Gestaltungsmittel ist die Eingehung von Erwachsenenadoptionen. Der kinderlose Erblasser adoptiert zusammen mit seinem Ehegatten einen Neffen oder eine Nichte, die dann erben sollen. An eine solche Adoption wird vom Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt. Es muss beispielsweise ein elternähnliches Verhältnis zwischen Erblasser und den in Frage kommenden Erben vorliegen. Ein entsprechender Adoptionsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Wird eine solche Adoption durchgeführt, rückt der in Frage kommende Erbe in die Stellung eines Kindes des Erblassers ein, erhöht sich der Freibetrag im Erbfall von EUR 20.000,00 auf EUR 400.000,00. Bei einer Adoption sind allerdings auch Nachteile zu berücksichtigen wie Namensänderung, Unterhaltspflichten p. p. Vor Eingehen solcher Gestaltungsmaßnahmen sollte aber eine intensive Beratung beigeholt werden.

 

2.

Steuern können auch gespart werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Übertragungen vornimmt, in dem der Erblasser sich ein Nießbrauchrecht an dem übertragenden Gegenstand einräumen lässt. Das Nießbrauchrecht wird in diesem Fall bewertet und senkt den Wert des Übertragungsgegenstands, sodass nur noch der geringere Wert des Übertragungsgegenstandes zunächst zu versteuern ist. Das eingeräumte Nießbrauchrecht gewährt dem Erblasser ein lebenslängliches Nutzungsrecht, sodass im Ergebnis der Erblasser mit der Übertragung zunächst wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt. Bei Immobilien, die als Übertragungsgegenstand vornehmlich in Frage kommen, wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Nachteilig für den Erblasser ist diese Gestaltung, da, obwohl er wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt, nicht mehr über den Übertragungsgegenstand verfügen kann. Ihrer Vollziehung einer intensiven Beratung.