Viele Eigentümer unterschätzen den Regelungsbedarf, wenn sie ein Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen. Notarinnen und Notare klären auf und bieten rechtsichere Lösungen. Was Käufer und Verkäufer wissen müssen.

Millionen Häuser in Deutschland tragen eine Solaranlage auf dem Dach. Doch was passiert mit dieser Anlage, wenn das Haus verkauft wird? Gehört sie automatisch zum Gebäude? Wird die Solaranlage mitverkauft oder soll der Verkäufer sie weiternutzen können? Notarinnen und Notare klären mit den Beteiligten den Sachverhalt und nehmen passende Vereinbarungen in den Grundstückskaufvertrag auf. So werden Streitigkeiten, steuerliche Nachteile und ein Verlust von Garantieansprüchen oder Fördervergütungen verhindert.

„Eine Photovoltaikanlage bringt im Verkaufsfall einige Rechtsfragen mit sich. Die Beteiligten sollten die Notarin oder den Notar beim Verkauf frühzeitig hierauf ansprechen. So werden böse Überraschungen auf beiden Seiten vermieden“, erklärt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.

Gehört die Solaranlage automatisch zum Haus?

Die Antwort überrascht viele: Es kommt darauf an. Bei der mit Abstand häufigsten Bauform, der sogenannten aufgeständerten Montage, bei der die Module auf Schienen auf dem bestehenden Dach befestigt werden, gilt die Anlage nach herrschender Rechtsmeinung als selbstständige bewegliche Sache. Sie gehört also nicht automatisch zur Immobilie und wird folglich nicht ohne Weiteres mitverkauft.

Anders sieht es bei der sogenannten Indachmontage aus, bei der die Solarmodule Dachziegel ersetzen und in die Gebäudehülle integriert sind. Hier ist die Anlage in der Regel rechtlich Bestandteil des Hausgrundstücks und teilt dessen Schicksal. Dann ist die Solaranlage nicht ohne Weiteres vom Grundstück zu trennen und wird grundsätzlich automatisch mitveräußert.

„Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen: für den Kaufpreis, für Steuern und für die Frage, wer nach dem Verkauf die Einspeisevergütung erhält“, erläutert Baschnagel.

Mitverkauf der Photovoltaikanlage

Soll die Photovoltaikanlage gemeinsam mit dem Haus auf den Käufer übergehen, sollte dies – unabhängig von der Bauform – im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Einigen sich die Parteien auf einen anteiligen Kaufpreis für die Anlage, kann dieser grunderwerbsteuerfrei sein.

Zusätzlich können laufende Verträge auf den Käufer übertragen werden:

  • der Einspeisungsvertrag mit dem Energieversorger
  • bestehende Wartungs- und Versicherungsverträge
  • ggf. ein Darlehensvertrag, wenn die Anlage noch finanziert ist

Auch Ansprüche aus einer Herstellergarantie (häufig bis zu 20 Jahre) sollten ausdrücklich vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden.

Es kommt immer auf den Einzelfall an

Auch wenn der Mitverkauf der Anlage der Regelfall ist, sind auch andere Konstellationen denkbar: Will der Verkäufer die Solaranlage weiter nutzen, muss dies vertraglich und gegebenenfalls im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit abgesichert werden. Hat der bisherige Eigentümer nur die Dachfläche vermietet und z. B. ein Unternehmen hierauf eine Anlage errichtet, tritt der Käufer in den bestehenden Vertrag ein.

Warum die notarielle Regelung so wichtig ist

Notarinnen und Notare klären die Beteiligten neutral und verständlich über die typischen Rechtsfragen rund um Photovoltaikanlagen beim Grundstückskaufvertrag auf.

Der notariell beurkundete Kaufvertrag schafft auch hinsichtlich der Photovoltaikanlage Rechtssicherheit: Er hält fest, was mitverkauft wird, regelt die Vertragsübernahmen, sichert ggf. die Fortnutzung ab und verhindert teure Streitigkeiten im Nachgang. „Wer als Käufer oder Verkäufer nicht weiß, was mit der Solaranlage auf dem Dach passiert, sollte frühzeitig das Gespräch mit einer Notarin oder einem Notar suchen“, schließt Baschnagel.

Quelle: Medienverbund der Notarkammern

Kaufen Paare, Geschwister oder Eltern und Kinder gemeinsam eine Immobilie, stellt sich nicht nur die Frage, wem welcher Anteil gehört. Wichtig ist auch: Wer zahlt wie viel? Was passiert bei Trennung, Tod oder späterer Übertragung auf die nächste Generation? Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, kann in solchen Fällen eine flexible Gestaltung ermöglichen – sollte aber sorgfältig geplant werden. Notarinnen und Notare sind dabei kompetente Ansprechpartnerinnen und -partner.

Weitreichende Regelungsmöglichkeiten für Paare und Ehegatten

„Bei einem gemeinsamen Immobilieninvestment nicht verheirateter Partner kann der Erwerb in GbR eine gute Option sein. Denn wenn ein Partner deutlich mehr Eigenkapital, Darlehensraten oder Investitionen einbringt, sind spätere Ausgleichsansprüche ohne klare Regelung oft unsicher und streitanfällig“, erläutert Stefanie Rhode, Geschäftsführer der Notarkammer Brandenburg. Ein Erwerb in GbR ermöglicht hier eine maßgeschneiderte Lösung: Ausgleichs- oder Übertragungsansprüche im Fall einer Trennung, Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters, ob und unter welchen Voraussetzungen GbR-Anteile an Dritte übertragen werden dürfen und viele weitere Details lassen sich im Gesellschaftsvertrag regeln. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, etwa der GmbH, ist der Aufwand für die Gründung und Verwaltung einer GbR regelmäßig deutlich geringer. So ist zum Beispiel zur Gründung einer GbR kein Mindestkapital erforderlich.

Auch bei verheirateten Paaren ist der Erwerb in GbR eine Überlegung wert. Rhode führt aus: „Neben den schon genannten Vorteilen der GbR können im Gesellschaftsvertrag auch besondere Regelungen für den Fall einer Scheidung oder Trennung getroffen werden, etwa zur weiteren Nutzung der Immobilie, zur Übernahme von Anteilen oder zum Ausgleich getätigter Investitionen. Zudem ermöglicht die GbR eine besonders flexible Vermögensverteilung in der Ehe.“

Vermögensbeteiligung der nächsten Generation

Soll Vermögen langfristig bereits an Kinder oder Enkelkinder weitergegeben werden, kann eine GbR ebenfalls eine interessante Rechtsform darstellen. Denn sie erlaubt das schrittweise Heranführen an das Vermögen durch die allmähliche Übertragung von Anteilen. Außerdem kann eine Gestaltung gewählt werden, bei der die Eltern bzw. Großeltern sich noch einen gewissen Einfluss und Ertrag hinsichtlich des von der GbR gehaltenen Vermögens vorbehalten, solange dies gewünscht ist. Werden minderjährige Kinder beteiligt, ist besondere Sorgfalt geboten. Dann können zusätzliche rechtliche Anforderungen, etwa zu der Vertretung des Kindes oder eine familiengerichtliche Genehmigung, eine Rolle spielen.

Aktuelle steuerrechtliche Entwicklung zum „Familienheim“

„Häufig spielen bei der Entscheidung für eine GbR auch steuerliche Motive eine Rolle“, erläutert Rhode. Gesellschaftsanteile an einer GbR lassen sich in der Regel flexibler übertragen als Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Auf diese Weise können bestehende schenkungssteuerrechtliche Freibeträge unter Umständen kontinuierlich und passgenau ausgenutzt werden. Investiert ein Gesellschafter mehr als der andere, kann dies durch eine entsprechende Anteilsübertragung kompensiert werden. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn nur geringe steuerliche Freibeträge bestehen. „So kann bei nicht verheirateten Paaren, deren schenkungssteuerlicher Freibetrag lediglich 20.000 Euro beträgt, ein höherer Investitionsbeitrag eines Partners in die Immobilie ohne entsprechende Kompensation schnell Schenkungssteuer auslösen,“ warnt Rhode. Gerade bei Immobilien-GbRs sollten die rechtlichen und steuerlichen Folgen einer Anteilsübertragung immer vorab sorgfältig geprüft werden.

Ein bislang häufig diskutierter steuerrechtlicher Einwand gegen die Ehegatten-GbR hat durch eine aktuelle Gerichtsentscheidung deutlich an Gewicht verloren. So hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass das sogenannte steuerrechtliche „Familienheimprivileg“, welches die lebzeitige unentgeltliche Übertragung des selbst genutzten Familienheims zwischen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkungssteuer ausnimmt, grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn die Immobilie in GbR gehalten wird. Die GbR-Struktur schließt die Steuerbefreiung für das Familienheim also nicht von vornherein aus. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, muss natürlich stets einzelfallbezogen beurteilt werden und sollte bei Bedarf vorab durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater geprüft werden.

Warum Beratung vor dem Immobilienkauf wichtig ist

Wer gemeinsam eine Immobilie erwerben möchte, sollte frühzeitig klären lassen, welche rechtliche Gestaltung zum eigenen Fall passt. Wird ein Erwerb in GbR erwogen, beraten Notarinnen und Notare insbesondere zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und zu den erforderlichen Register- und Grundbuchschritten. Der Gesellschaftsvertrag selbst muss nicht in jedem Fall notariell beurkundet werden. Eine notarielle Beteiligung ist aber deshalb erforderlich, weil eine GbR, die Eigentümerin einer Immobilie werden soll, ins Gesellschaftsregister eingetragen werden muss (sogenannte „eGbR“). Hierfür ist eine notarielle Beglaubigung der Anmeldung nötig. Häufig ergibt sich außerdem, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur GbR im Einzelfall nicht passend sind und abweichende Regelungen, z.B. für den Todesfall, gewünscht sind. Notarinnen und Notare unterstützen dabei, die passende rechtliche Gestaltung zu finden und rechtssicher umzusetzen.

Quelle: Medienverbund der Notarkammern

Wir freuen uns über den Eintritt der erfahrenen Notarfachangestellten Deren Senci in das Notarbüro im Achimer Lieken-Quartier.

Das Notarbüro vereint die Notarstellen der Notare Norbert Lühring, Tilman Lühring und Nils Hölschermann zu einer organisatorischen Einheit unter Leitung der Notarfachwirtin Maria Wascher.

Mit Deren besteht das Notarbüro seit dem 1. Mai 2026 aus neun Notarangestellten, darunter drei Notarfachwirtinnen. Das Notarbüro zählt damit zu den größten in Niedersachsen.

Notarinnen und Notare beurkunden und beglaubigen. Was aber ist der Unterschied? Häufig werden die Begriffe durcheinandergeworfen oder gleichgesetzt, dabei handelt es sich um völlig unterschiedliche Tätigkeiten. Während die Beurkundung für bedeutsame Rechtsgeschäfte vorgeschrieben und hier notarielle Beratung inklusive ist, wird bei einer Unterschriftsbeglaubigung grundsätzlich nur die Identität des Unterschreibenden bestätigt.
Beurkundung

Bei Beurkundungen werden Urkunden von der Notarin oder dem Notar vorbereitet und inhaltlich genau geprüft. „Bei der Entwurfserstellung zeigt der Notar Gestaltungsalternativen auf und stellt sicher, dass das beurkundete Rechtsgeschäft allen rechtlichen Anforderungen entspricht“, erklärt Dr. Pirmin Schauer, Notarassessor an der Landesnotarkammer Bayern. „Dabei wird die Urkunde auch an die Wünsche und Bedürfnisse der Beteiligten angepasst.“ Im Beurkundungstermin liest die Notarin oder der Notar den Beteiligten die Urkunde vor und erläutert deren Inhalt. Schritt für Schritt geht es durch die Urkunde, z. B. durch das Testament, den Ehevertrag oder einen Kaufvertrag über das Eigenheim. Die Notarin oder der Notar nimmt dabei eine neutrale Beratung aller Beteiligten vor und erteilt rechtliche Hinweise. Am Ende der Beurkundung unterschreiben alle Beteiligten und die Notarin bzw. der Notar die Urkunde. Nach der Beurkundung setzen Notare die Urkunde um, stellen also für die Beteiligten erforderliche Anträge bei Gerichten und Behörden. So holt das Notarbüro z. B. Erklärungen über die Nichtausübung von Vorkaufsrechten ein, stellt den Kaufpreis fällig und kümmert sich um alle Grundbucheintragungen.

Dr. Schauer betont hierzu: „Die Beurkundung ist für besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient dazu, Bürgerinnen und Bürger zu schützen, über Risiken aufzuklären und zu informieren, sowie der Dokumentation des Vorgangs. Mit der Beurkundung ist gewährleistet, dass das gewünschte Ziel auch erreicht wird.“

Beglaubigung

Bei der öffentlichen Beglaubigung ist zu unterscheiden: Notarinnen und Notare beglaubigen beispielsweise Unterschriften. Sie können außerdem beglaubigte Kopien erstellen. Bei der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt die Notarin oder der Notar grundsätzlich nur die Identität der Person, welche die Unterschrift leistet. „Das trägt zur Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr bei und ist für wichtige Vorgänge, zum Beispiel Handelsregisteranmeldungen und Grundbuchanträge, im Gesetz vorgeschrieben“, erläutert Dr. Schauer. Notarinnen und Notare können aber auch beauftragt werden, die zu unterzeichnenden Schriftstücke zu erstellen. Die Anmeldung des neu gegründeten Vereins zum Vereinsregister muss also nicht vom Vorstand selbst formuliert werden. In bestimmten Fällen, z. B. bei Handelsregisteranmeldungen, prüft die Notarin oder der Notar auch, ob die angemeldeten Tatsachen eintragungsfähig sind. Das entlastet die Registergerichte und trägt zur Verlässlichkeit des Registers bei.

Quelle: Bayerischer Notarverein e. V.

Der Kauf eines Eigenheims, die Errichtung eines Ehevertrags, der Adoptionsantrag – manche Rechtsgeschäfte sind so wichtig, dass das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Doch wie ist der Weg zur Urkunde? Was passiert „hinter den Kulissen“, wenn alle unterschrieben haben? Notarinnen und Notare beraten und unterstützen von der ersten Idee bis zur Umsetzung.

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Notarinnen und Notare dürfen seit dem 29.12.2025 notarielle Urkunden -bis auf wenige Ausnahmen- auch in einem elektronischen Präsenzverfahren errichten.

Dabei sind die Urkundsbeteiligten bei der Beurkundung persönlich anwesend, die Urkunde selbst wird jedoch originär elektronisch errichtet und von den Beteiligten elektronisch unterzeichnet.

Eine elektronisch errichtete Urkunde ermöglicht die medienbruchfreie Weiterverarbeitung und beschleunigt das Verfahren.

Die Beurkundungsräume unserer Kanzlei verfügen über die dafür erforderliche Technik.

Nehmen Sie bei uns an der fortschreitenden Digitalisierung des deutschen Notariats persönlich teil.

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Sie erreichen unsere Teams nun auch direkt:

Notarbüro
Montag bis Freitag von 8:30 – 15:00 Uhr
Tel. direkt: 04202/8842-17
E-Mail: notariat@scholz-luehring.de

Anwaltsbüro
Montag bis Donnerstag von 8:30 – 17:00 Uhr
Freitag von 8:30 – 15:00 Uhr
Tel. direkt: 04202/8842-255
E-Mail: advo@scholz-luehring.de

Wenn ein Darlehen endlich abbezahlt ist, fragen sich viele Eigentümer, was mit der dafür eingetragenen Grundschuld passiert. Muss sie gelöscht werden oder kann sie einfach im Grundbuch stehenbleiben? Entgegen landläufiger Meinung bringt das „Stehenlassen“ nur in wenigen Fällen Vorteile, birgt gleichzeitig aber erhebliche Risiken für einen späteren Verkauf oder eine spätere Überlassung der Immobilie.

Löschung der Grundschuld

„Ist ein Darlehen abbezahlt, erlischt eine dafür eingetragene Grundschuld nicht automatisch. Um eine Grundschuld löschen zu lassen, benötigt man zunächst eine beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank sowie eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Eigentümers“, erklärt Notarin Dr. Irene Kämper, Pressesprecherin der Rheinischen Notarkammer, und führt weiter aus: „Handelt es sich um eine sogenannte Briefgrundschuld, muss zusätzlich der Grundschuldbrief im Original vorgelegt werden.“

Verkauf der Immobilie

Wird die Immobilie verkauft, müssen bestehende Grundschulden in aller Regel gelöscht werden, denn andernfalls bestünde für den Käufer die Gefahr, dass es nach der Kaufpreiszahlung wegen offener Schulden des Verkäufers zur Zwangsversteigerung kommt. Liegen dem Verkäufer die Löschungsbewilligung und ein etwaiger Grundschuldbrief zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor, etwa weil das Darlehen noch nicht abbezahlt ist, wird üblicherweise die Notarin oder der Notar mit der Einholung dieser Unterlagen beauftragt.

„Oft werden die Löschungsbewilligung sowie ein etwaiger Grundschuldbrief an den Darlehensnehmer geschickt, sobald das Darlehen abbezahlt ist. Werden diese Unterlagen nicht unmittelbar beim Grundbuchamt eingereicht und die Löschung vollzogen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie im Laufe der Zeit – ggf. über Generationen hinweg –verloren gehen. Bei einem verlorenen Grundschuldbrief muss vor der Löschung ein langwieriges und teures Aufgebotsverfahren eingeleitet werden. Das verzögert die Abwicklung des Immobilienkaufvertrags um viele Monate bis schlimmstenfalls Jahre und kann beim Käufer Nichtabnahmeentschädigungen oder zusätzliche Mietkosten verursachen, für die der Verkäufer gegebenenfalls haftet“, warnt Kämper. Hier gilt also: Wer zügig löscht, vermeidet das Risiko, dass viele Jahre später die nötigen Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Vor allem Grundschulden mit Grundschuldbrief sollten daher nach Abbezahlung des Darlehens unverzüglich gelöscht werden.

Übertragung der Immobilie auf Kinder

Auch wenn Eltern ihre Immobilie auf ihre Kinder übertragen möchten, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, das Grundbuch „aufzuräumen“ und Grundschulden zu löschen. Häufig möchten sich die Eltern Nutzungsrechte an der Immobilie wie beispielsweise ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vorbehalten. „Unter Umständen besteht das Risiko, dass der Erwerber die Grundschuld für ein neues Darlehen wiederverwendet. Bezahlt er den neuen Kredit nicht ordnungsgemäß ab, droht eine Vollstreckung durch die Bank und infolgedessen ein Erlöschen des Nutzungsrechts der Eltern“, erklärt Kämper.

Grundschuld im Einzelfall stehenlassen

„Nur selten kann es sinnvoll sein, die Grundschuld stehenzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn zeitnah ein weiteres Darlehen aufgenommen werden soll, etwa für eine Modernisierung der Immobilie. Unter Umständen akzeptiert die Bank die bestehende Grundschuld zu denselben Konditionen erneut als Sicherheit. In diesem Fall spart man sich Notar- und Gerichtskosten für die Löschung der alten und die Bestellung einer neuen Grundschuld“, schließt Kämper.

Notarinnen und Notare unterstützen bei der Entscheidung

Ob ein Stehenlassen der Grundschuld sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen ab. Notarinnen und Notare beraten gerne hierzu, geben auf Nachfrage Auskunft zu den Kosten der Löschung und holen die erforderlichen Löschungsunterlagen ein.

Quelle: Medienverbund der Notarkammern

Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.

„Zeit ist beim Schenken ein entscheidender Faktor“, sagt Dr. Tobias von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. „Viele haben zwar schon einmal etwas von den für Schenkungen relevanten Zehnjahresfristen gehört, verkennen jedoch deren Voraussetzungen oder gar ihre Wirkungen. Frühzeitige Planung und eine korrekte Beratung sind daher unverzichtbar.“

Pflichtteilsrecht: Der lange Schatten des Nachlasses

Im Pflichtteilsrecht gilt: Je früher Vermögen verschenkt wird, desto stärker sinkt das Risiko späterer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Denn die Ersatzansprüche nicht bedachter Angehöriger „schmelzen“ pro Jahr um 10 Prozent ab und erledigen sich damit nach zehn Jahren vollständig. „Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Beschenkte wirtschaftlich tatsächlich die volle, zumindest aber die überwiegende Verfügungsmacht erhält“, erklärt von Bressensdorf. Vorbehalte wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht können den Fristbeginn verhindern. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Uhr sogar erst mit Auflösung der Ehe zu laufen. Die Folge: Viele Schenkungen mindern Pflichtteilsergänzungsansprüche deutlich später als gedacht – oder sogar gar nicht. 

Schenkungs- und Sozialrecht: Wenn das Geschenk zurückgefordert werden kann

Komplex wird es auch mit Blick auf den möglichen Sozialhilfebedarf. Das Schenkungsrecht sieht vor, dass ein Schenker, der innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung bedürftig wird, das Geschenk zurückverlangen kann. Das Tückische: Nimmt der Schenker zwischenzeitlich Sozialleistungen für Pflege oder Lebensunterhalt in Anspruch, liegt die Entscheidung über die Rückforderung nicht allein bei ihm. Vielmehr kann der Sozialleistungsträger das Rückforderungsrecht auf sich überleiten. Was heute aus guter Absicht übertragen wird, kann morgen also wieder zur Disposition stehen. Erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.

„Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar, sollte man gut abwägen. Schließlich soll das hart erarbeitete Vermögen doch gerade etwas Spielraum im Alter geben“, meint von Bressensdorf. Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit abzuwälzen, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.

Steuerrecht: Freibeträge, die sich erneuern – aber Zeit brauchen

Steuerlich eröffnet die Zehnjahresregel dagegen Gestaltungsspielräume. Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. „Wer frühzeitig beginnt und Vermögen in Etappen überträgt, kann diese mehrfach nutzen. Dies ist der zentrale Grund, warum Schenkungen heute ein wichtiges Instrument der Steueroptimierung darstellen“, schließt von Bressensdorf.

Warum jetzt handeln?

Eine Schenkung kann steuerlich, sozialrechtlich und zivilrechtlich sinnvoll sein. Wer früh plant, steht besser da: weniger Steuerlast und mehr Schutz vor Rückforderungen und Pflichtteilsansprüchen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen führt aber nicht jede Schenkung automatisch zum gewünschten Erfolg.

„Genau hier setzt die notarielle Beratung an“, betont von Bressensdorf. „Sie hilft, die individuellen Ziele mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen – und Schenkungen so zu gestalten, dass die Motive des Schenkers unter Berücksichtigung der Belange des Beschenkten umgesetzt werden.“

Quelle: Medienverbund der Notarkammern

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.09.2025 sein Urteil zur Frage der Geltung der Höchstaltersgrenze im (Anwalts-)Notariat verkündet. Die Altersgrenze des § 48a i. V. m. § 47 Nr. 2 BNotO – Ausscheiden aus dem Notaramt mit Vollendung des 70. Lebensjahres – gilt im hauptberuflichen Notariat unverändert fort.

Mangels ausreichender Bewerberinnen und Bewerber sowie angesichts heutiger Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit gilt die Altersgrenze im Anwaltsnotariat nur noch bis zum 30. Juni 2026; ab dem 1. Juli 2026 fällt sie weg.

Notarinnen und Notare, die bis zum 30. Juni 2026 die Altersgrenze (Vollendung des 70. Lebensjahres) erreichen, scheiden weiterhin von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.

Notarinnen und Notare, die ab dem 1. Juli 2026 das 70. Lebensjahr vollenden, können das Notaramt uneingeschränkt weiterführen, wenn sie dies wünschen; sie scheiden nicht von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.