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Ein Erbe kann auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht muss vor Eintritt des Erbfalls in aller Regel notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Wie nun das Oberlandesgericht Koblenz (12 U 1681/20) entschieden hat, kann der Verzicht auch noch nach dem Eintritt des Erbfalls erklärt werden, und zwar über einen sog. „Erlassvertrag“ formfrei.

Wer über seinen Pflichtteilsverzicht irrt, kann ihn allerdings später nicht anfechten. Deshalb ist der Abschluss eines möglicherweise sehr weit reichenden Erlassvertrages ohne rechtliche Beratung nicht zu empfehlen.

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