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Der Bundesgerichtshof setzt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung über Fluggastrechte konsequent fort. Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

I.
Ein Verbraucher flog in den Urlaub nach Kuba. Die Flugverspätung führte zu einer Verspätung von einem Tag. Eine Aufklärung über Fluggastrechte bei Verspätung ist nicht erfolgt. Der Verbraucher beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung. Die Fluggesellschaft erkannte den Anspruch im gerichtlichen Verfahren an. Ausgenommen waren die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

II.
Der Bundergerichtshof entschied hier, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen muss. Die Fluggesellschaft muss hier die Reisenden aktiv über die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung informieren.

III.
Sollten Sie von einer Flugverspätung (von mehr als zwei Stunden) betroffen sein, sollten Sie prüfen, ob Ihnen die Fluggesellschaft die Informationen schriftlich übergeben hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19 –