Schlagwortarchiv für: Schadensersatz

Übernimmt der Gewerbemieter eine vertragliche Pflicht zur Umgestaltung der Mietsache und kommt er dieser Pflicht auch bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht nach, muss der Vermieter seine Ansprüche binnen sechs Monaten ab Rückgabe des Mietobjekts geltend machen.

Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien folgende Vereinbarung getroffen:

„Versiegelung des Hallenbodens und Isolierung des rückwärtigen Teilbereichs Raumabteilung der Halle gem.ehemaliger Zusatzvereinbarung vom 01.01.2006“

Die Umgestaltungsmaßnahmen wurden vom Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht ausgeführt, sodass der Vermieter diese im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangte. Hierfür gilt die Frist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache(§ 548 BGB).

(BGH, Urteil vom 31. März 2021 -XII ZR 42/20)

Nach der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache geräumt herauszugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich nicht nur auf die Wiedereinräumung des Besitzes, sondern vielmehr hat der Mieter sämtliche Einrichtungen, Aufbauten und sonstige baulichen Maßnahmen zu entfernen. Dies gilt selbst für den Fall, wenn der Mieter mit Zustimmung des  bauliche Maßnahmen vorgenommen hat und die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Bestehen nach der Rückgabe die baulichen Veränderungen weiter vor, hat der Mieter seine Hauptleistungspflicht auf Rückgabe der Mietsache nach Mietende nicht erfüllt. Die Nichterfüllung des Rückgabeanspruchs begründen für den Vermieter Schadensersatzansprüche.