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Immobilien werden in der Regel über ein Bankdarlehen langfristig finanziert. Wer nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibungszeit eine Umfinanzierung vornehmen will, darf dafür nicht mit einer Extra-Gebühr belastet werden. Der Aufwand der Bank für einen Treuhandauftrag ist mit dem Zins abgegolten, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/19).

Der BGH erklärte solche Gebühren für unwirksam, die für die Bearbeitung von Treuhandaufträgen bei der Ablösung eines Darlehens durch eine andere Bank verlangt werden. Die Bank hatte im BGH-Fall 100 Euro dafür verlangt, dass eine bestehende Grundschuld im Zuge von Treuhandauflagen auf eine andere Bank übertragen wird. Der BGH führte dazu aus, dass eine Bank mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten lediglich eigene Vermögensinteressen wahrnimmt.