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Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 155/18) hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts entstehen kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Überwegung über mehrere Jahrzehnte durch ständige Übung gewährt worden ist.

Im konkreten Fall hatte eine Grundstückseigentümerin die „Kündigung des Leihvertrages über das vor über 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht“ erklärt und angekündigt, den Weg zu sperren und sodann mit dem Bau einer Toranlage begonnen; zu Recht, wie der BGH jetzt festgestellt hat. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.

Der BGH hat mit einem Grundsatzurteil vom  24. Januar 2020 – V ZR 155/18 – entschieden, dass ein Wegerecht im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann.

Ohne eine grundbuchliche Eintragung außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund einer Vereinbarung oder als sog. Notwegerecht gem. § 917 BGB bestehen.

Ein Notwegerecht führt nur zu einer sehr eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Daher ist bei der Teilung von Grundstücken stets auf eine gesicherte grundbuchliche Zuwegung zu achten.