Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht Auch nicht nach jahrzehntelanger Duldung durch Nachbarn

Der BGH hat mit einem Grundsatzurteil vom  24. Januar 2020 – V ZR 155/18 – entschieden, dass ein Wegerecht im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann.

Ohne eine grundbuchliche Eintragung außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund einer Vereinbarung oder als sog. Notwegerecht gem. § 917 BGB bestehen.

Ein Notwegerecht führt nur zu einer sehr eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Daher ist bei der Teilung von Grundstücken stets auf eine gesicherte grundbuchliche Zuwegung zu achten.