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In einem praxisrelevanten Fall hat sich das Landgericht Münster mit der Frage auseinandergesetzt, wann einem „Messie“-Mieter gekündigt werden kann.
Grundsätzlich liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung dann vor, wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung aufgrund der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Die Wohnung des Mieters war hier mit Papier und anderen Gegenständen derart überladen, dass das Betreten von Küche und Bad kaum noch möglich war.

Das Gericht entschied hier zugunsten des Mieters. Es konnte durch das Wohnverhalten des Mieters -nach Einholung eines Sachverständigengutachtens- keine Beschädigung der Gebäudesubstanz festgestellt werden. Eine erhebliche Erhöhung der Gefahr eines Schadenseintritts wurde ebenfalls verneint. Eine bloß abstrakte Gefahr für das Mietobjekt stellt keinen Kündigungsgrund dar. In jedem Mietverhältnis birgt sich die abstrakte Gefahr einer etwaigen Schädigung. Lediglich die grenzwertige Ansammlung von Papier, Textilien und Erinnerungsstücken berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung. Hinzutreten müssen weitere Umstände. Dazu gehören Schimmel, ein Ungezieferbefall, Belastung der Statik oder die Unmöglichkeit der Durchführung von Reparaturarbeiten.