Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12) hat entschieden, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine kompetente Beratung in solchen Fragen ist.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Wirtschaftsrecht-Vertragsrecht.jpg4021030Norbert Lühringhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNorbert Lühring2015-06-30 11:50:222018-07-03 11:15:30Neues Urteil zur VorsorgevollmachtIn einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden.
Das OLG Koblenz (Az. 1 U 926/11) hat entschieden, dass der bauüberwachende Architekt die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen, sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen hat.
Als örtlicher Bauführer muss er die Baustellen und die dortigen Unternehmer oder Handwerker „im Griff“ haben. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht, also insbesondere die Häufigkeit der Baustellenbesuche, kann dabei weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht zu überwachen.
Der bauüberwachende Architekt muss sein Augenmerk allerdings auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten, wobei Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten, Dachdecker- und Dacharbeiten allgemein zu den besonders kritischen Bauabschnitten zählen.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 05.02.2015 – VII ZR 13/13 zurückgewiesen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Baurecht.jpg4021030Norbert Lühringhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNorbert Lühring2015-06-26 08:08:002018-07-03 11:17:07Architekt muss alles „im Griff“ habenUrteil zu Pflichten bei der Bauüberwachung
Eine fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 497/14) nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, in dem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände, so dass der Arbeitgeber zunächst weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören kann, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.
Kann der Arbeitgeber vor Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, warum er seit dem Tag der Kenntniserlangung bis zur Anhörung des Arbeitnehmers über drei Wochen, bis zur Anhörung des Betriebsrats über vier Wochen und bis zur Zustellung der Kündigungen fünf Wochen hat verstreichen lassen, ist die Kündigung zu spät erfolgt und damit.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Arbeitsrecht.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2015-06-26 06:05:012018-07-03 11:17:32Arbeitsrecht aktuellFristlose Kündigung nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist unwirksam
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München vom 23.01.2015 (Az. 10 U 299/14) haftet der Linksabbieger bei einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem ihn überholenden Fahrzeug allein, wenn sich der Überholvorgang als verkehrsgerecht darstellt und er insbesondere den Nachweis, dass der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde, nicht führen kann.
Dabei ist auch eine nachgewiesene Alkoholisierung des überholenden Fahrers ohne Bedeutung, wenn nicht feststeht, dass sie für den Unfall ursächlich geworden ist.
Davon ist nicht auszugehen, wenn sich der Überholvorgang bei geringer Geschwindigkeit als verkehrsgerecht erweist.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Strafrecht-Ordnungswidrigkeiten.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-26 05:58:592018-07-03 15:33:24Dauerbrenner VerkehrsunfallHaftungsverteilung bei Kollision von Linksabbieger und ihn verkehrsgerecht Überholendem
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 15.01.2015, (Az. 1 RBs 232/14) die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt, bestätigt.
Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Das Verbot betrifft jede bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten. § 23 Abs. 1a StVO soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei hat, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen.
Dementsprechend fällt auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter das gesetzliche Verbot.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Strafrecht-Ordnungswidrigkeiten.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-26 05:56:412018-07-03 15:57:01Mobiltelefon im AutoAuch Nutzung als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche fällt unter das Verbot
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 10. März 2015, Aktenzeichen 13 U 73/14) hat einen Toyota-Vertragshändler zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als EUR 117.000,00 verpflichtet.
Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für EUR 135.000,00 bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte.
Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht des Kunden hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.
Das Gericht sah das Fehlen des Aschenbechers nicht als bloße Bagatelle an. Anders als der Händler, der lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung des klagenden Kunden.
So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.
Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte der Kunde den Vertrag rückgängig machen. Da er mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste er sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Wirtschaftsrecht-Vertragsrecht.jpg4021030Norbert Lühringhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNorbert Lühring2015-06-26 05:52:112018-07-03 15:57:24Rückabwicklung eines Pkw-KaufvertragesAuch ein fehlender Aschenbecher kann als Grund ausreichen
Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.
Darauf weist das OLG München hin. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.
Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.
OLG München, Urteil vom 10.12.2013 – 28 U 732/11 Bau; BGH, 23.04.2015 – VII ZR 49/14 (NZB zurückgewiesen)
Muss der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat?
Der Bundesgerichtshofs hat dazu durch Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 entschieden, dass die von dem Vermieter beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von dem Mieter zu dulden sind.
Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Mietrecht-Wohnungseigentumsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-20 09:11:042018-07-03 15:59:28Einbau von Rauchwarnmeldern durch den VermieterDuldungspflicht des Mieters grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter
Auffällige Werbung ist dem Notar nämlich insoweit verboten, als dadurch Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit entstehen könnten. Anders als der Rechtsanwalt ist ein Notar kein einseitiger Interessenvertreter.
Viele Mitbürger kommen erstmals im Rahmen eines Immobilienkaufs mit einem Notariat in Berührung und so Mancher gewinnt dabei den Eindruck, als beschränke sich die Aufgabe des Notars auf das „Vorlesen“ eines Vertragstextes. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten.
Der Notar ist Träger hoheitlicher Aufgaben und wird insoweit als staatliche Stelle tätig. Er unterliegt der Fachaufsicht des für ihn zuständigen Landgerichtspräsidenten. Daraus resultiert bereits seine oberste Berufspflicht, die absolute Unparteilichkeit. Notare gestalten Verträge als Vermittler zwischen den Interessen der Vertragsparteien. Notare helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist allerdings nicht ihre Aufgabe, bereits entstandene Streitigkeiten oder sonstige Sachverhalte verbindlich zu entscheiden. Notare sind keine Richter. Notare stehen vornehmlich als unparteiische Berater in komplizierten und häufig folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
Für zahlreiche Rechtsgeschäfte ist eine Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel ist dies dort der Fall, wo der Gesetzgeber eine fachliche Kontrolle wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten für unerlässlich hält. Bei Verträgen rund um die Immobilie handelt es sich dabei vorwiegend um Kaufverträge, Bauträgergestaltungen, Teilungserklärungen sowie Verträge oder einseitige Willenserklärungen aus den Bereichen Schenkung, Nießbrauch, Wohnungsrechten, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden, Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Erbauseinandersetzung und Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht und Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen.
Der Notar kümmert sich um alle rechtlichen Belange des beabsichtigten Vertrages. In technischen Fragen ist er allerdings nicht der richtige Ansprechpartner, auch kann und darf er nicht an der Preisfindung mitwirken. Er ist auch nicht der Bürge für den wirtschaftlichen Erfolg eines Rechtsgeschäftes. Der Notar berät, sofern dies gewünscht wird, Käufer und Verkäufer über Form und rechtlichen Inhalt des Vertrages und verschafft sich durch Grundbucheinsicht Gewissheit über den rechtlichen Status des Vertragsobjektes. Er stellt dabei fest, welche Belastungen im Grundbuch eingetragen sind, die der Käufer übernehmen muss und welche Rechte Dritter im Rahmen der Eigentumsumschreibung gelöscht werden können.
In aller Regel verlangen die finanzierenden Banken eine grundbuchliche Sicherheit. Der Notar sorgt dafür, dass die Grundschuld rechtzeitig vor Fälligkeit des Kaufpreises in das Grundbuch eingetragen wird, damit der Kaufpreis rechtzeitig zur Verfügung steht. Der Grundstückskaufvertrag soll alle rechtlichen Fragen im Interesse beider Vertragsparteien abschließend regeln.
Der Notar ist darauf angewiesen, dass ihm die Parteien die genauen Umstände darlegen, insbesondere im Hinblick auf den Bauzustand, Erschließung, Vermietung usw. Bei der Klärung dieser Einzelfragen ist die Mitwirkung eines fachlich versierten und erfahrenen Grundstücksmaklers in aller Regel von unschätzbarem Wert. Im Kaufvertrag wird auch der Zeitpunkt festgeschrieben, ab wann der Käufer das Grundstück nutzen darf, zugleich aber auch die Lasten des Grundstücks auf ihn übergehen. Grundbuchliche Zwischeneintragungen zum Schutz beider Vertragsbeteiligten sind häufig sinnvoll und werden im Kaufvertrag vorgesehen, denn beim Immobilienkauf wechselt der Eigentümer erst mit der Umschreibung im Grundbuch. Das erfolgt mitunter erst mehrere Monate nach der notariellen Beurkundung. Dem „Vorlesen“ des Kaufvertrages gehen also zahlreiche Tätigkeiten des Notars voraus und auch danach sind noch viele Schritte notwendig, um die Vertragsparteien an das gemeinsame Ziel zu bringen. Es müssen gesetzliche Auskunftspflichten erfüllt und staatliche Genehmigungen eingeholt werden. Häufig sind Löschungsbewilligungen Drittbeteiligter einzuholen und Auflagen oder Weisungen von Finanzierungsinstituten zu erfüllen.
Der Notar gibt Sicherheit zu allen Vertragsfragen. Die Notare und ihre Angestellten sind gesetzlich zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, so dass mit ihnen auch Vertrauliches besprochen werden kann. Wichtig ist, den Notar bereits möglichst frühzeitig einzuschalten.
Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt, so dass eine notarielle Dienstleistung bei jedem Notar das Gleiche kostet. Gebührenvereinbarungen sind deshalb nicht notwendig und wären auch nicht zulässig. Die Wahl des richtigen Notars ist damit keine Kosten-, sondern eine Vertrauensfrage. Häufig sind Empfehlungen von Freunden und Bekannten auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks hilfreich. Auch der Makler Ihres Vertrauens wird in aller Regel wissen, welcher Notar für das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft in Frage kommen kann. Ein besonderes Vertrauensverhältnis ist die wichtigste Basis für eine gute Zusammenarbeit zwischen Notar und Vertragsparteien. Das Recht, den Notar auszusuchen, steht weder dem Käufer noch dem Verkäufer allein zu. Der Notar ist nicht Vertreter der einen oder der anderen Seite, sondern unabhängiger und unparteiischer Berater aller Beteiligten. Das Auswahlrecht steht auch nicht etwa dem Beteiligten zu, der die Kosten des Vertrages zu tragen hat, auch wenn dies oft so gehandhabt wird. Käufer und Verkäufer müssen sich auch insoweit einig sein. Auch in örtlicher Hinsicht gibt es keine Beschränkungen.
Jeder Notar in Deutschland hat die gleiche und uneingeschränkte Zuständigkeit zur Errichtung notarieller Urkunden. Auf die Lage des Vertragsobjektes kommt es hierbei nicht an. So kann etwa ein Notar in Niedersachsen einen Kaufvertrag über ein Grundstück in Bremen –selbstverständlich auch umgekehrt- beurkunden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass vor allem beim Grundstückskauf der Notar die besonderen Verhältnisse vor Ort kennt und mit der örtlichen Rechtspraxis vertraut ist.
Vertrauen Sie sich dem Notar Ihrer Wahl frühzeitig an, damit sichergestellt ist, dass Rechtsgeschäfte mit persönlicher oder wirtschaftlicher Tragweite so abgewickelt werden, wie die Beteiligten es wünschen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Kanzlei-Presse.jpg4021030Norbert Lühringhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNorbert Lühring2015-06-19 12:25:002018-07-03 16:00:01Der Notar – Ihr unparteiischer BeraterIn der Öffentlichkeit ist im Allgemeinen nur wenig über Tätigkeitsfelder und Aufgaben eines Notars bekannt.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass die Bundesregierung die sogenannte „Netzallianz“ für den Internetausbau angestoßen hat.
Der DAV fordert Bund, Länder und Gemeinden auf, den Breitbandausbau zügig voranzutreiben. „Der Gesetzgeber hat die Anwaltschaft in Deutschland dazu verpflichtet, spätestens ab dem 1. Januar 2022 Schriftsätze bei den Gerichten ausschließlich elektronisch einzureichen.
Die Länder haben aufgrund desselben Gesetzes die Möglichkeit, diesen Zeitpunkt bis auf den 1. Januar 2020 vorzuziehen“, erklärt der Vorsitzende des DAV-Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt Ulrich Volk. „Die Anwaltschaft erwartet, dass Bund und Länder im Gegenzug dafür Sorge tragen, dass fristgerecht die entsprechende Infrastruktur parat steht, damit die Anwälte und Anwältinnen diese Verpflichtung auch leben können“, formuliert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins den Anspruch der Anwaltschaft.
Dabei komme es auch auf die Upload-Geschwindigkeit an. Wo kein Breitband, da kein Anwalt – und auch kein Gericht – und damit für den Bürger kein Zugang zum Recht. Ewer weiter: „Der DAV begrüßt daher alle Anstrengungen, damit die flächendeckende Versorgung mit anwaltlichen Dienstleistungen keine Frage der Internetversorgung wird“.
Ziel der Initiative von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt ist es, dass bis 2018 flächendeckend Breitbandverbindungen mit mindestens 50 MB/s zur Verfügung stehen. Hierfür werden Kosten in Höhe von 20 Milliarden Euro erwartet.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Kanzlei-Presse.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-17 20:57:002018-07-03 16:00:48Stand des Breitbandausbaus bestimmt den Zugang zum RechtDer Deutsche AnwaltVerein begrüßt die Initiative "Netzallianz".
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.