
Der nunmehr verstorbene Ehemann hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau im Jahr 2005 ein Ehegattentestament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten.
Nach dem Tod beider Ehegatten sollten die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe sowie ein Neffe der Ehefrau zu gleichen Teilen erben. Der Ehemann verstarb zuerst, mit der Folge dass die Ehefrau alleinige Erbin geworden wäre.
Diese schlug jedoch die Erbschaft aus. Der Neffe der Ehefrau meinte nunmehr, gemeinsam mit der Tochter des Ehemannes kraft Testament als Ersatzerbe berufen zu sein. Die Tochter des Ehemanns hielt sich hingegen für die Alleinerbin.
Das OLG Hamm gab der Tochter Recht. Die Erbeinsetzung der Tochter und des Sohnes im Testament beziehe sich nur auf den Fall, dass beide Ehegatten verstorben seien (Schlusserbeneinsetzung), nicht jedoch auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlage.
Es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Benennung von Schlusserben auch die Berufung zu Ersatzerben gewollt gewesen sei. Daher greife die gesetzliche Erbfolge. Die Tochter des Ehemannes war als dessen einziger Abkömmling somit Alleinerbin. Der Beschluss des OLG Hamm befasst sich erneut mit einer Auslegungsfrage.
Da man den Verstorbenen nicht mehr nachträglich nach seinem Willen fragen kann, sind Auslegungsstreitigkeiten bei Testamenten häufig, insbesondere wenn das Testament eigenhändig verfasst wurde.
Lassen Sie sich bei der Verfassung Ihres letzten Willens daher unbedingt rechtlich beraten oder errichten Sie ein rechtssicheres notarielles Testament oder einen Erbvertrag.
Quelle: Bundesnotarkammer (www.testamentsregister.de)


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