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Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 281/13) hat letztinstanzlich die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt, ob ein Radfahrer ohne Helm Abstriche bei der Schadensregulierung hinnehmen muss.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.

Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Dies wäre dann zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben.

So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

finaWird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragt, schuldet er einen funktionalen Erfolg, also die Herstellung eines trockenen und bewohnbaren Kellers.

Das gilt – worauf das OLG Celle (Urteil vom 16.05.2013 – 16 U 160/12) hinweist – auch dann, wenn die Feuchtigkeit auf andere als die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist.

Dabei darf der mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Auftragnehmer bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass bei der Errichtung des Bauwerks die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.

Stellt er während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, muss er den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen.

Quelle: ibr-online.de

finaKein stillschweigender Ausschluss der Haftung bei gefahrenträchtiger Arbeit und Haftpflichtversicherung für Nachbarschaftshelfer.

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Az. 5 U 311/12), der insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz abgeändert hat.

Der Kläger – Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens – stieß, bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend, am 16. September 2009 gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens.

Die Lampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden. Infolge des Stromschlags erlitt der zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre alte Kläger einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig.

Mit seiner Klage nimmt er neben dem Auftraggeber der Fassadenarbeiten auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld (mindestens 600.000 € und lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente) und Schadenersatz in Anspruch.

Nach Klageabweisung in erster Instanz hat der 5. Zivilsenat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Verpflichtung des Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach festgestellt hat.

Zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche wurde die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Der Beklagte habe fahrlässig bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt habe. Er hafte, trotzdem er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls, der gegenüber ihm vor der Inanspruchnahme geäußerten Wertschätzung als berufserfahrener Elektriker, vor allem aber aus der von einer – regelmäßig zu säubernden – Außenlampe bei fehlerhafter Elektroinstallation ausgehenden erheblichen Gefahr.

Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines Fehlers haftpflichtversichert sei. Die um Hilfe bittende Leistungsempfängerin habe hiernach auf einen Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen, der zur Haftung führe. Diese erfasse nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Leistungsempfängerin selbst sondern auch in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte, hier den Kläger.

Zur Einbeziehung Dritter müssten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit wegen der Vermehrung des Risikos für den Hilfe Leistenden grundsätzlich strenge Maßstäbe gelten. Sie seien im vorliegenden Fall aber erfüllt, da der Beklagte mit einer Einrüstung des Hauses für Fassaden- oder Dacharbeiten habe rechnen können. Für den Beklagten sei es auch erkennbar gewesen, dass die ihn um Hilfe bittende Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

finaEin Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.

Dies hat der Bundesgerichtshof am 10.04.2014 (Az: VII ZR 241/13) in einer Grundsatzentscheidung ausgeurteilt.

Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

finaKönnen Betroffene aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, sind sie nicht arbeitsunfähig krank, sondern haben Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschicht.

Dies hat das Bundearbeitsgericht am 09.04.2014 in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. 10 AZR 637/13). Das Gericht schützt Schichtarbeiter damit vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Im konkreten Fall konnte eine Krankenschwester nach knapp 30 Jahren im Schichtdienst aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten. Der Arbeitgeber schickte sie hingegen wegen Arbeitsunfähigkeit nach Hause.

Doch damit wollte sich die Krankenschwester nicht abfinden und klagte mit Erfolg bis zum Bundesarbeitsgericht.

Die Krankenschwester sei nicht arbeitsunfähig krank, urteilte das Gericht. Das Krankenhaus müsse vielmehr bei der Schichteinteilung auf die Gesundheitsbeschwerden Rücksicht nehmen. Eine Kündigung sei mit dieser Begründung nicht möglich.

finaDer Bundesgerichtshof hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Er hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13

finaKreditinstitute dürfen zukünftig nicht mehr auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen.

Das verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern, im Erbfall Zeit und Geld zu sparen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (AZ: XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt, wonach diese stets einen Erbschein als Erbnachweis verlangen darf.

Hierin liegt nach Auffassung der obersten Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel führt. Zur Begründung verweist das Gericht unter anderem darauf, dass der Nachweis des Erbrechts auch durch ein notarielles Testament verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts geführt werden kann.

Diese Nachweisoption dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr von vornherein versagen. „Der jetzt höchstrichterlich bestätigte Erbnachweis durch ein notarielles Testament ist im Erbfall nicht nur weniger zeitaufwändig als die Beantragung und gerichtliche Erteilung eines Erbscheins, sondern auch deutlich kostengünstiger“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

Bis zur Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht tritt nämlich oft eine zeitliche Verzögerung in der Abwicklung des Nachlasses ein, da die für die Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht vorzulegenden Urkunden erst noch beschafft werden müssen. Einen Erbschein erhält man daher in den seltensten Fällen von heute auf morgen, sodass ein Erbe sein Erbrecht nicht zeitnah nachweisen kann.

Für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins fallen ferner erhebliche Gebühren an. Diese kann man sich jedoch sparen, wenn eine notarielle letztwillige Verfügung vorliegt.

Ein konkretes Vergleichsbeispiel macht die vom Bundesgerichtshof eröffneten Einsparmöglichkeiten augenfällig: Bei einem Nachlasswert von 100.000,00 EUR fällt für die Beurkundung eines notariellen Testamentes inklusive der Anfertigung eines Entwurfs und der umfassenden Beratung durch den Notar nur eine Gebühr in Höhe von 273,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) an.

Beim gleichen Nachlasswert wären indes für die Beantragung sowie Erteilung des Erbscheins Gebühren von insgesamt 546,00 EUR zu bezahlen. „Die Entscheidung entbindet den Erben jedoch nicht generell von seiner Pflicht, sein Erbrecht in geeigneter Form nachzuweisen“, stellt Dr. Meininghaus klar.

Ein handschriftliches Testament reicht grundsätzlich nicht aus, die Erbenstellung zu belegen, da sich nicht ohne Weiteres sagen lässt, ob der Erblasser noch testierfähig war, wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und ob ein gefundenes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.

Demgegenüber ist der Notar bei der Errichtung eines Testamentes zur Feststellung der Identität des Beteiligten und seiner Geschäftsfähigkeit verpflichtet. Ferner registriert er die Existenz aller von ihm aufgenommenen Testamente und Erbverträge im Zentralen Testamentsregister.

Dadurch ist sichergestellt, dass nach dem Tod auch nichts übersehen wird und sämtliche Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet werden.

Quelle: Landesnotarkammer Bayern

finaFamilienanwälte raten, alte Scheidungsbeschlüsse prüfen zu lassen Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten.

Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann.

Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben.

Rechtsanwalt Jörn Hauß vom Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät: „Es ist nur konsequent, den geschiedenen Gatten an diesem Versorgungszuwachs teilhaben zu lassen.

Deshalb sollten die Betroffenen die alten Scheidungsbeschlüsse in jedem Fall noch einmal überprüfen lassen.“ Dabei gibt es in der Regel keine Eile, denn der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden.

Das ist jedoch nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert wird erst bei zwei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern überschritten. Ihn zu ermitteln, dürfte mit anwaltlicher Hilfe nicht schwierig sein. In der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist immer die Höhe des ehezeitlichen Versorgungserwerbs angegeben.

Die Hälfte davon entspricht dem Ausgleichswert, der zur Berechnung der neuen Summe zugrunde liegt. Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist.

Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen. Quelle:

Deutscher Anwaltverein (DAV)

finaEin Fall, wie er häufig vorkommt: Sie haben hat zur Altersvorsorge eine Wohnung auf Kredit gekauft. Zur Kreditfinanzierung haben Sie die Wohnung an eine vertrauenswürdige Person vermietet – glaubten Sie wenigstens.

Doch der Mieter entpuppt sich als Mietnomade und zahlt nicht. Schließlich kommt es zum Prozess.

Die Kreativität des säumigen Mieters ist unfassbar: Immer wieder fallen ihm neue Finten ein, wie er das Prozessende herauszögern kann.

Und in der Zwischenzeit erfreut er sich am mietfreien Wohnen. Sie hingegen wissen nicht, wie Sie ohne Mieteinnahmen ihren Kredit abbezahlen sollen.

Das Mietrechtsänderungsgesetz hat solchem Gebaren den Riegel vorgeschoben: Das Gericht kann auf Antrag des Vermieters anordnen, dass der Mieter nach Rechtshängigkeit fällig werdende Mietzahlungen bei der Hinterlegungsstelle einzahlt – auch wenn in der Hauptsache noch nicht entschieden wurde.

Folgt der Mieter dieser Anordnung nicht, kann das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die sofortige Räumung anordnen.

finaBGH: Mieterhöhung durch Grundstückskäufer bereits vor Eigentumsumschreibung möglich.

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen.

Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde. So der BGH in seinem Urteil vom 19.03.2014 (Az: VIII ZR 203/13).

Quelle: www.imr-online.de