finaKein stillschweigender Ausschluss der Haftung bei gefahrenträchtiger Arbeit und Haftpflichtversicherung für Nachbarschaftshelfer.

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Az. 5 U 311/12), der insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz abgeändert hat.

Der Kläger – Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens – stieß, bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend, am 16. September 2009 gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens.

Die Lampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden. Infolge des Stromschlags erlitt der zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre alte Kläger einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig.

Mit seiner Klage nimmt er neben dem Auftraggeber der Fassadenarbeiten auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld (mindestens 600.000 € und lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente) und Schadenersatz in Anspruch.

Nach Klageabweisung in erster Instanz hat der 5. Zivilsenat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Verpflichtung des Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach festgestellt hat.

Zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche wurde die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Der Beklagte habe fahrlässig bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt habe. Er hafte, trotzdem er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls, der gegenüber ihm vor der Inanspruchnahme geäußerten Wertschätzung als berufserfahrener Elektriker, vor allem aber aus der von einer – regelmäßig zu säubernden – Außenlampe bei fehlerhafter Elektroinstallation ausgehenden erheblichen Gefahr.

Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines Fehlers haftpflichtversichert sei. Die um Hilfe bittende Leistungsempfängerin habe hiernach auf einen Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen, der zur Haftung führe. Diese erfasse nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Leistungsempfängerin selbst sondern auch in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte, hier den Kläger.

Zur Einbeziehung Dritter müssten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit wegen der Vermehrung des Risikos für den Hilfe Leistenden grundsätzlich strenge Maßstäbe gelten. Sie seien im vorliegenden Fall aber erfüllt, da der Beklagte mit einer Einrüstung des Hauses für Fassaden- oder Dacharbeiten habe rechnen können. Für den Beklagten sei es auch erkennbar gewesen, dass die ihn um Hilfe bittende Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

finaEin Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.

Dies hat der Bundesgerichtshof am 10.04.2014 (Az: VII ZR 241/13) in einer Grundsatzentscheidung ausgeurteilt.

Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

finaKönnen Betroffene aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, sind sie nicht arbeitsunfähig krank, sondern haben Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschicht.

Dies hat das Bundearbeitsgericht am 09.04.2014 in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. 10 AZR 637/13). Das Gericht schützt Schichtarbeiter damit vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Im konkreten Fall konnte eine Krankenschwester nach knapp 30 Jahren im Schichtdienst aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten. Der Arbeitgeber schickte sie hingegen wegen Arbeitsunfähigkeit nach Hause.

Doch damit wollte sich die Krankenschwester nicht abfinden und klagte mit Erfolg bis zum Bundesarbeitsgericht.

Die Krankenschwester sei nicht arbeitsunfähig krank, urteilte das Gericht. Das Krankenhaus müsse vielmehr bei der Schichteinteilung auf die Gesundheitsbeschwerden Rücksicht nehmen. Eine Kündigung sei mit dieser Begründung nicht möglich.

finaDer Bundesgerichtshof hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Er hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13

finaKreditinstitute dürfen zukünftig nicht mehr auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen.

Das verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern, im Erbfall Zeit und Geld zu sparen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (AZ: XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt, wonach diese stets einen Erbschein als Erbnachweis verlangen darf.

Hierin liegt nach Auffassung der obersten Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel führt. Zur Begründung verweist das Gericht unter anderem darauf, dass der Nachweis des Erbrechts auch durch ein notarielles Testament verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts geführt werden kann.

Diese Nachweisoption dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr von vornherein versagen. „Der jetzt höchstrichterlich bestätigte Erbnachweis durch ein notarielles Testament ist im Erbfall nicht nur weniger zeitaufwändig als die Beantragung und gerichtliche Erteilung eines Erbscheins, sondern auch deutlich kostengünstiger“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

Bis zur Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht tritt nämlich oft eine zeitliche Verzögerung in der Abwicklung des Nachlasses ein, da die für die Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht vorzulegenden Urkunden erst noch beschafft werden müssen. Einen Erbschein erhält man daher in den seltensten Fällen von heute auf morgen, sodass ein Erbe sein Erbrecht nicht zeitnah nachweisen kann.

Für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins fallen ferner erhebliche Gebühren an. Diese kann man sich jedoch sparen, wenn eine notarielle letztwillige Verfügung vorliegt.

Ein konkretes Vergleichsbeispiel macht die vom Bundesgerichtshof eröffneten Einsparmöglichkeiten augenfällig: Bei einem Nachlasswert von 100.000,00 EUR fällt für die Beurkundung eines notariellen Testamentes inklusive der Anfertigung eines Entwurfs und der umfassenden Beratung durch den Notar nur eine Gebühr in Höhe von 273,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) an.

Beim gleichen Nachlasswert wären indes für die Beantragung sowie Erteilung des Erbscheins Gebühren von insgesamt 546,00 EUR zu bezahlen. „Die Entscheidung entbindet den Erben jedoch nicht generell von seiner Pflicht, sein Erbrecht in geeigneter Form nachzuweisen“, stellt Dr. Meininghaus klar.

Ein handschriftliches Testament reicht grundsätzlich nicht aus, die Erbenstellung zu belegen, da sich nicht ohne Weiteres sagen lässt, ob der Erblasser noch testierfähig war, wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und ob ein gefundenes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.

Demgegenüber ist der Notar bei der Errichtung eines Testamentes zur Feststellung der Identität des Beteiligten und seiner Geschäftsfähigkeit verpflichtet. Ferner registriert er die Existenz aller von ihm aufgenommenen Testamente und Erbverträge im Zentralen Testamentsregister.

Dadurch ist sichergestellt, dass nach dem Tod auch nichts übersehen wird und sämtliche Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet werden.

Quelle: Landesnotarkammer Bayern

finaFamilienanwälte raten, alte Scheidungsbeschlüsse prüfen zu lassen Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten.

Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann.

Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben.

Rechtsanwalt Jörn Hauß vom Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät: „Es ist nur konsequent, den geschiedenen Gatten an diesem Versorgungszuwachs teilhaben zu lassen.

Deshalb sollten die Betroffenen die alten Scheidungsbeschlüsse in jedem Fall noch einmal überprüfen lassen.“ Dabei gibt es in der Regel keine Eile, denn der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden.

Das ist jedoch nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert wird erst bei zwei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern überschritten. Ihn zu ermitteln, dürfte mit anwaltlicher Hilfe nicht schwierig sein. In der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist immer die Höhe des ehezeitlichen Versorgungserwerbs angegeben.

Die Hälfte davon entspricht dem Ausgleichswert, der zur Berechnung der neuen Summe zugrunde liegt. Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist.

Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen. Quelle:

Deutscher Anwaltverein (DAV)

finaEin Fall, wie er häufig vorkommt: Sie haben hat zur Altersvorsorge eine Wohnung auf Kredit gekauft. Zur Kreditfinanzierung haben Sie die Wohnung an eine vertrauenswürdige Person vermietet – glaubten Sie wenigstens.

Doch der Mieter entpuppt sich als Mietnomade und zahlt nicht. Schließlich kommt es zum Prozess.

Die Kreativität des säumigen Mieters ist unfassbar: Immer wieder fallen ihm neue Finten ein, wie er das Prozessende herauszögern kann.

Und in der Zwischenzeit erfreut er sich am mietfreien Wohnen. Sie hingegen wissen nicht, wie Sie ohne Mieteinnahmen ihren Kredit abbezahlen sollen.

Das Mietrechtsänderungsgesetz hat solchem Gebaren den Riegel vorgeschoben: Das Gericht kann auf Antrag des Vermieters anordnen, dass der Mieter nach Rechtshängigkeit fällig werdende Mietzahlungen bei der Hinterlegungsstelle einzahlt – auch wenn in der Hauptsache noch nicht entschieden wurde.

Folgt der Mieter dieser Anordnung nicht, kann das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die sofortige Räumung anordnen.

finaBGH: Mieterhöhung durch Grundstückskäufer bereits vor Eigentumsumschreibung möglich.

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen.

Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde. So der BGH in seinem Urteil vom 19.03.2014 (Az: VIII ZR 203/13).

Quelle: www.imr-online.de

finaDer Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner.

Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab.

Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte.

Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden.Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt. Der BGH hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei.

Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12

finaDer Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13) hat entschieden, dass in einer Eigenbedarfskündigung konkrete Namen nicht benannt werden müssen.

Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.

Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.

Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.