
Vermutlich stellt dies nicht nur einen Einzelfall dar, sondern dürfte fast schon als Alltag in deutschen Büros bezeichnet werden.
In juristischer Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Diebstahl auch von äußerst geringwertigen Sachen einen „besonders wichtigen Grund“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellt, aus welchem ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht fand auf diese Rechtsfrage eine eindeutige Antwort: Ja!
Bereits der dringende Verdacht eines sog. Eigentumsdelikts berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
Im Einzelfall kann es jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Der Tatbestand des Diebstahls kann auch bei geringwerten, ja sogar wertlosen Sachen verwirklicht werden.
Insofern stellt der sog. „Bürodiebstahl“ geringwertiger Sachen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dar.
In diesen Fällen bedarf es sogar keiner Abmahnung.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung verlangt, ihr Garten werde vollständig verschattet. Er eigne sich infolgedessen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12) hat entschieden, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das OLG Koblenz (Az. 1 U 926/11) hat entschieden, dass der bauüberwachende Architekt die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen, sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen hat.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München vom 23.01.2015 (Az. 10 U 299/14) haftet der Linksabbieger bei einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem ihn überholenden Fahrzeug allein, wenn sich der Überholvorgang als verkehrsgerecht darstellt und er insbesondere den Nachweis, dass der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde, nicht führen kann.
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 15.01.2015, (Az. 1 RBs 232/14) die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt, bestätigt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 10. März 2015, Aktenzeichen 13 U 73/14) hat einen Toyota-Vertragshändler zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als EUR 117.000,00 verpflichtet.
Muss der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat?