fina Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 10. März 2015, Aktenzeichen 13 U 73/14) hat einen Toyota-Vertragshändler zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als EUR 117.000,00 verpflichtet.

Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für EUR 135.000,00 bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte.

Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht des Kunden hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.

Das Gericht sah das Fehlen des Aschenbechers nicht als bloße Bagatelle an. Anders als der Händler, der lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung des klagenden Kunden.

So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte der Kunde den Vertrag rückgängig machen. Da er mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste er sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

finaDie Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.

Darauf weist das OLG München hin. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.

Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.

OLG München, Urteil vom 10.12.2013 – 28 U 732/11 Bau; BGH, 23.04.2015 – VII ZR 49/14 (NZB zurückgewiesen)

Quelle: www.ibr-online.de

finaMuss der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat?

Der Bundesgerichtshofs hat dazu durch Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 entschieden, dass die von dem Vermieter beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von dem Mieter zu dulden sind.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

 

slp_wappen_360x180Auffällige Werbung ist dem Notar nämlich insoweit verboten, als dadurch Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit entstehen könnten. Anders als der Rechtsanwalt ist ein Notar kein einseitiger Interessenvertreter.

Viele Mitbürger kommen erstmals im Rahmen eines Immobilienkaufs mit einem Notariat in Berührung und so Mancher gewinnt dabei den Eindruck, als beschränke sich die Aufgabe des Notars auf das „Vorlesen“ eines Vertragstextes. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten.

Der Notar ist Träger hoheitlicher Aufgaben und wird insoweit als staatliche Stelle tätig. Er unterliegt der Fachaufsicht des für ihn zuständigen Landgerichtspräsidenten. Daraus resultiert bereits seine oberste Berufspflicht, die absolute Unparteilichkeit. Notare gestalten Verträge als Vermittler zwischen den Interessen der Vertragsparteien. Notare helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist allerdings nicht ihre Aufgabe, bereits entstandene Streitigkeiten oder sonstige Sachverhalte verbindlich zu entscheiden. Notare sind keine Richter. Notare stehen vornehmlich als unparteiische Berater in komplizierten und häufig folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Für zahlreiche Rechtsgeschäfte ist eine Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel ist dies dort der Fall, wo der Gesetzgeber eine fachliche Kontrolle wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten für unerlässlich hält. Bei Verträgen rund um die Immobilie handelt es sich dabei vorwiegend um Kaufverträge, Bauträgergestaltungen, Teilungserklärungen sowie Verträge oder einseitige Willenserklärungen aus den Bereichen Schenkung, Nießbrauch, Wohnungsrechten, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden, Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Erbauseinandersetzung und Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht und Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen.

Der Notar kümmert sich um alle rechtlichen Belange des beabsichtigten Vertrages. In technischen Fragen ist er allerdings nicht der richtige Ansprechpartner, auch kann und darf er nicht an der Preisfindung mitwirken. Er ist auch nicht der Bürge für den wirtschaftlichen Erfolg eines Rechtsgeschäftes. Der Notar berät, sofern dies gewünscht wird, Käufer und Verkäufer über Form und rechtlichen Inhalt des Vertrages und verschafft sich durch Grundbucheinsicht Gewissheit über den rechtlichen Status des Vertragsobjektes. Er stellt dabei fest, welche Belastungen im Grundbuch eingetragen sind, die der Käufer übernehmen muss und welche Rechte Dritter im Rahmen der Eigentumsumschreibung gelöscht werden können.

In aller Regel verlangen die finanzierenden Banken eine grundbuchliche Sicherheit. Der Notar sorgt dafür, dass die Grundschuld rechtzeitig vor Fälligkeit des Kaufpreises in das Grundbuch eingetragen wird, damit der Kaufpreis rechtzeitig zur Verfügung steht. Der Grundstückskaufvertrag soll alle rechtlichen Fragen im Interesse beider Vertragsparteien abschließend regeln.

Der Notar ist darauf angewiesen, dass ihm die Parteien die genauen Umstände darlegen, insbesondere im Hinblick auf den Bauzustand, Erschließung, Vermietung usw. Bei der Klärung dieser Einzelfragen ist die Mitwirkung eines fachlich versierten und erfahrenen Grundstücksmaklers in aller Regel von unschätzbarem Wert. Im Kaufvertrag wird auch der Zeitpunkt festgeschrieben, ab wann der Käufer das Grundstück nutzen darf, zugleich aber auch die Lasten des Grundstücks auf ihn übergehen. Grundbuchliche Zwischeneintragungen zum Schutz beider Vertragsbeteiligten sind häufig sinnvoll und werden im Kaufvertrag vorgesehen, denn beim Immobilienkauf wechselt der Eigentümer erst mit der Umschreibung im Grundbuch. Das erfolgt mitunter erst mehrere Monate nach der notariellen Beurkundung. Dem „Vorlesen“ des Kaufvertrages gehen also zahlreiche Tätigkeiten des Notars voraus und auch danach sind noch viele Schritte notwendig, um die Vertragsparteien an das gemeinsame Ziel zu bringen. Es müssen gesetzliche Auskunftspflichten erfüllt und staatliche Genehmigungen eingeholt werden. Häufig sind Löschungsbewilligungen Drittbeteiligter einzuholen und Auflagen oder Weisungen von Finanzierungsinstituten zu erfüllen.

Der Notar gibt Sicherheit zu allen Vertragsfragen. Die Notare und ihre Angestellten sind gesetzlich zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, so dass mit ihnen auch Vertrauliches besprochen werden kann. Wichtig ist, den Notar bereits möglichst frühzeitig einzuschalten.

Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt, so dass eine notarielle Dienstleistung bei jedem Notar das Gleiche kostet. Gebührenvereinbarungen sind deshalb nicht notwendig und wären auch nicht zulässig. Die Wahl des richtigen Notars ist damit keine Kosten-, sondern eine Vertrauensfrage. Häufig sind Empfehlungen von Freunden und Bekannten auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks hilfreich. Auch der Makler Ihres Vertrauens wird in aller Regel wissen, welcher Notar für das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft in Frage kommen kann. Ein besonderes Vertrauensverhältnis ist die wichtigste Basis für eine gute Zusammenarbeit zwischen Notar und Vertragsparteien. Das Recht, den Notar auszusuchen, steht weder dem Käufer noch dem Verkäufer allein zu. Der Notar ist nicht Vertreter der einen oder der anderen Seite, sondern unabhängiger und unparteiischer Berater aller Beteiligten. Das Auswahlrecht steht auch nicht etwa dem Beteiligten zu, der die Kosten des Vertrages zu tragen hat, auch wenn dies oft so gehandhabt wird. Käufer und Verkäufer müssen sich auch insoweit einig sein. Auch in örtlicher Hinsicht gibt es keine Beschränkungen.

Jeder Notar in Deutschland hat die gleiche und uneingeschränkte Zuständigkeit zur Errichtung notarieller Urkunden. Auf die Lage des Vertragsobjektes kommt es hierbei nicht an. So kann etwa ein Notar in Niedersachsen einen Kaufvertrag über ein Grundstück in Bremen –selbstverständlich auch umgekehrt- beurkunden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass vor allem beim Grundstückskauf der Notar die besonderen Verhältnisse vor Ort kennt und mit der örtlichen Rechtspraxis vertraut ist.

Vertrauen Sie sich dem Notar Ihrer Wahl frühzeitig an, damit sichergestellt ist, dass Rechtsgeschäfte mit persönlicher oder wirtschaftlicher Tragweite so abgewickelt werden, wie die Beteiligten es wünschen.

slp_news_inet_360x180Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass die Bundesregierung die sogenannte „Netzallianz“ für den Internetausbau angestoßen hat.

Der DAV fordert Bund, Länder und Gemeinden auf, den Breitbandausbau zügig voranzutreiben. „Der Gesetzgeber hat die Anwaltschaft in Deutschland dazu verpflichtet, spätestens ab dem 1. Januar 2022 Schriftsätze bei den Gerichten ausschließlich elektronisch einzureichen.

Die Länder haben aufgrund desselben Gesetzes die Möglichkeit, diesen Zeitpunkt bis auf den 1. Januar 2020 vorzuziehen“, erklärt der Vorsitzende des DAV-Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt Ulrich Volk. „Die Anwaltschaft erwartet, dass Bund und Länder im Gegenzug dafür Sorge tragen, dass fristgerecht die entsprechende Infrastruktur parat steht, damit die Anwälte und Anwältinnen diese Verpflichtung auch leben können“, formuliert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins den Anspruch der Anwaltschaft.

Dabei komme es auch auf die Upload-Geschwindigkeit an. Wo kein Breitband, da kein Anwalt – und auch kein Gericht – und damit für den Bürger kein Zugang zum Recht. Ewer weiter: „Der DAV begrüßt daher alle Anstrengungen, damit die flächendeckende Versorgung mit anwaltlichen Dienstleistungen keine Frage der Internetversorgung wird“.

Ziel der Initiative von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt ist es, dass bis 2018 flächendeckend Breitbandverbindungen mit mindestens 50 MB/s zur Verfügung stehen. Hierfür werden Kosten in Höhe von 20 Milliarden Euro erwartet.

Quelle: Deutscher Anwaltverein (DAV)

mietv02_360x180Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13) hat sich in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung beschäftigt, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten.

Der Vermieter ist nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von dem Mieter bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen.

Das Vorgehen widerspricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.

Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.

Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

finaDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 117/12- eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt.

Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er – nicht fachgerecht – reparieren.

Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen.

Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.

Die Klägerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.

Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn die Klägerin hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen.

Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.

finaEuropäisches Vorsorge-Portal geht unter www.vulnerable-adults-europe.eu an den Start

Die Bürger der Europäischen Union haben ab sofort in 22 europäischen Ländern in der Sprache ihrer Wahl Zugang zu Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und sonstige „Schutzmaßnahmen“.

Die von den Notaren Europas mit Unterstützung der Europäischen Kommission erstellte Website www.vulnerable-adults-europe.eu ist nunmehr im Internet verfügbar. Sie informiert über das in den 22 Mitgliedstaaten geltende Recht und liefert in drei Sprachen (DE, FR, EN) Antworten auf Fragen, die sich Rechtssuchende in Europa zu diesem Themenbereich stellen.

Dank des nutzerfreundlichen Aufbaus der Datenbank findet der Bürger schnell und einfach die gewünschten Informationen:

• Gibt es in einem Mitgliedstaat das Instrument der Vorsorgevollmacht?

• Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das Instrument der Patientenverfügung?

• Kann man in dem Mitgliedstaat mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Person eines potentiell zu bestellenden Betreuers nehmen?

• Welche Stelle ist für die Bestellung eines Betreuers zuständig?

• Gibt es gesonderte Betreuer für die Lebensbereiche „Vermögensangelegenheiten“ und „Personensorge“?

• Welche Beschränkungen und Kontrollmechanismen gibt es in dem Mitgliedstaat?

• Welches Recht gilt in einem Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen?

Um jüngsten Entwicklungen der Rechtslage in Europa und den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Seite regelmäßig auf den neusten Stand gebracht.

Allein die registrierten Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (derzeit über 2,2 Mio.) lassen erahnen wie bedeutsam und praxisrelevant dieses sensible Thema im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle ist.

Das Projekt „Europäisches Vorsorge-Portal“ folgt den Vorbildern der Webseiten www.successions-europe.eu und www.coupleseurope.eu, die in 2010 bzw. 2012 mit Unterstützung der Europäischen Kommission eingerichtet wurden und sich bis dato durch enorme Nutzerzahlen auszeichnen.

Informieren Sie sich unter www.vulnerable-adults-europe.eu, DEM Europäischen Vorsorge-Portal!

Quelle: Bundesnotarkammer

finaDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier: Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.

Der Kläger wohnt in Suhl in einem Mietshaus. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkplätze grenzt ein der beklagten Stadt gehörender Grünstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen.

Der Kläger stellte in den Abendstunden des 12. Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Am 13. Juni 2011 stellte er morgens Schäden an seinem Fahrzeug fest; von einer der Pappeln war ein grün belaubter Ast auf das Auto gefallen.

Der Kläger hat die beklagte Stadt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Stadt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden genügen ihrer diesbezüglichen Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie angezeigt erscheinen lassen.

Ihre diesbezüglichen Pflichten hat die Beklagte, die Baumkontrollen durchgeführt hat, nicht verletzt. Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund.

Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat.

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden.

Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.

BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 352/13

finaDer Bundesgerichtshof hat sich in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14) mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin hat das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, „Zigarettengestank“ in das Treppenhaus gelange.

Dies liege daran, dass der Beklagte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Berufungsgerichts. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende „nachhaltige Störung des Hausfriedens“ oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende „schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters“ vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.