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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 10. Oktober 2018 (Az.: VII ZR 229/17) bekanntgegeben, dass maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung das vertraglich geschuldete Werk ist. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.

Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich jedoch nicht akzeptieren. Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.

Darf ein Auftraggeber Kosten für die Mängelbeseitigung geltend machen, diese dann aber gar nicht durchführen lassen?

Bislang war dies möglich. Damit ist es nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: VII ZR 46/17) für jeden ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Bauvertrag nun vorbei.

Wer einen Mangel nicht beseitigen lässt, erleidet auch keinen Vermögensschaden in dieser Höhe.

Der Schaden kann nunmehr zum einen unter Heranziehung des konkret vereinbarten Werklohns ermittelt werden. Sodann ist der Minderwert des Bauwerks qualifiziert zu schätzen. Der Vermögensschaden entspricht dann der Leistung, die der Auftragnehmer nicht erbracht hat.

Der Auftraggeber kann aber andererseits auch seinen Vermögensschaden durch eine Wertbilanz darlegen, in der die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Bauleistung ohne Mangel und ihrem Wert mit Mangel berechnet wird. Verkauft der Auftraggeber die Immobilie mit dem Mangel weiter, kann der Schaden nach dem konkreten Mindererlös bemessen werden.

Lässt der Auftraggeber den Mangel hingegen beseitigen, kann er die Kosten für die Mängelbeseitigung wie bisher als Schadensersatz geltend machen.