Scholz | Lühring & Partner
  • START
  • KANZLEI
    • Ihre Kanzlei im Lieken-Quartier
    • Berufsträger und Team
    • Ausbildung
    • Karriere
    • Termin in Untervollmacht
  • NOTARBÜRO
    • Ihr Notarbüro im Lieken-Quartier
    • Das Notar-Team
    • Notarielle Leistungen
      • Ehe, Partnerschaft & Familie
      • General- & Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung
      • Immobilien und Grundstücke
      • Vererben & Verschenken
      • Unternehmensregelungen
      • Individuelle Beratung
    • Informationen für Makler und Maklerinnen
    • Notarkosten
  • ANWALTSBÜRO
    • Ihr Anwaltsbüro im Lieken-Quartier
    • Immobilien- und Kaufrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    • Wirtschafts- und Vertragsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Arbeitsrecht
    • Inkasso und Forderungseinzug
  • NEWS
  • KONTAKT
    • Kontaktformular & Anfahrt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Nutzungsvereinbarung
  • FORMULARE
    • Online-Formulare Notarbüro
    • PDF-Datenblätter Notarbüro
    • PDF-Formulare Anwaltsbüro
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Norbert Lühring

Bauvertrag BGH: Keine Mängelbeseitigung, kein Vermögensschaden

Urteile & Rechtstipps

Darf ein Auftraggeber Kosten für die Mängelbeseitigung geltend machen, diese dann aber gar nicht durchführen lassen?

Bislang war dies möglich. Damit ist es nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: VII ZR 46/17) für jeden ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Bauvertrag nun vorbei.

Wer einen Mangel nicht beseitigen lässt, erleidet auch keinen Vermögensschaden in dieser Höhe.

Der Schaden kann nunmehr zum einen unter Heranziehung des konkret vereinbarten Werklohns ermittelt werden. Sodann ist der Minderwert des Bauwerks qualifiziert zu schätzen. Der Vermögensschaden entspricht dann der Leistung, die der Auftragnehmer nicht erbracht hat.

Der Auftraggeber kann aber andererseits auch seinen Vermögensschaden durch eine Wertbilanz darlegen, in der die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Bauleistung ohne Mangel und ihrem Wert mit Mangel berechnet wird. Verkauft der Auftraggeber die Immobilie mit dem Mangel weiter, kann der Schaden nach dem konkreten Mindererlös bemessen werden.

Lässt der Auftraggeber den Mangel hingegen beseitigen, kann er die Kosten für die Mängelbeseitigung wie bisher als Schadensersatz geltend machen.

11. November 2018/von Norbert Lühring
Schlagworte: Bauvertrag, Berechnung, BGH, Schaden
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Auf WhatsApp teilen
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Baurecht.jpg 402 1030 Norbert Lühring https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.png Norbert Lühring2018-11-11 12:22:112019-01-11 12:26:18Bauvertrag BGH: Keine Mängelbeseitigung, kein Vermögensschaden
Das könnte Sie auch interessieren
BGH zur Haftung für Schäden am Nachbarhaus
Wirksame Patientenverfügung
Bauvertrag: Mängelbeseitigung
Gewerberaummiete und der BGH
Keine Bankgebühren bei Umfinanzierung
Schenkungen
Search Search

Kategorien

Schlagwörter

Advokatur Arbeitsrecht Arglist Bauvertrag Berliner Testament BGH Bundesgerichtshof Corona COVID-19 Ehe Entschädigung Erbe Fachanwalt Fachwirt Familienrecht Gewerbemiete GmbH Grundbuch Haftung Hölschermann Immobilie Kaufvertrag Kündigung Lühring Mangel Mietrecht Mietvertrag Minderung Notar Notariat Notwegerecht Rechtsanwalt Rechtsfachwirt Reiserecht Schadenersatz Schadensersatz Scheidung Schenkung Team Testament Tilman Transparenzregister Vorsorgevollmacht Wegerecht Widerruf

SCHOLZ | LÜHRING & PARTNER

Scholz | Lühring & Partner ist ein ambitioniertes  Notar- und Anwaltsbüro im Achimer Lieken-Quartier bei Bremen. Individuell abgestimmt auf den Bedarf und die Ansprüche von Privatpersonen, Institutionen und Unternehmen beraten und vertreten wir Sie schwerpunktmäßig in den Fachanwaltsbereichen Bau- und Architektenrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und den dazugehörigen Nebengebieten. Unser Anspruch ist die Wahrung Ihrer Interessen – deshalb sind wir Ihre Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte im Großraum Bremen mit Sitz in Achim im Landkreis Verden.

Scholz | Lühring & Partner – Mit Recht an Ihrer Seite

AKTUELLES

  • Notarbüro 16. Mai 2026
  • Beurkundung oder Beglaubigung 16. Mai 2026
  • Was gehört zu den Aufgaben eines Notars? 19. April 2026
  • Elektronische Präsenzbeurkundung 19. April 2026

KONTAKT

Scholz | Lühring & Partner
Rechtanwälte | Notare | Fachanwälte
Gaswerkstraße 1c
28832 Achim

Eingang & Parken über die Königsworther Straße am Kreisel

Tel.: 04202-88420
Fax: 04202-884242
info@scholz-luehring.de
www.scholz-luehring.de

 

© 2020 by Scholz | Lühring & Partner Rechtsanwälte PartGmbB | Impressum | Datenschutz | Nutzungsvereinbarungen
Link to: BREXIT Link to: BREXIT BREXIT Link to: BGH zur Haftung für Schäden am Nachbarhaus Link to: BGH zur Haftung für Schäden am Nachbarhaus BGH zur Haftung für Schäden am Nachbarhaus
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen