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In Kaufverträgen über Immobilien wird in aller Regel die Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss findet jedoch seine Grenzen, wenn ein Verkäufer einen ihm bekannten, für die Kaufpreisfindung bedeutsamen Mangel arglistig verschweigt.

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann ein erheblicher Schädlingsbefall im Gebäude einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 18. November 2018 (Az. 9 U 51/17) entschieden.

Im entschiedenen Fall erwarb der Käufer unter Ausschluss der Gewährleistung ein Fachwerkhaus, das einen schon seit 15 Jahren bestehenden massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Erkennbar war für den Käufer nur ein aktueller Befall, nicht aber das Vorhandensein von Schädlingen seit 15 Jahren.

Der Käufer verlangte, als ihm dieser lange zurückliegende Befall bekannt geworden war, vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Grundstücks – trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses.

Im konkreten Fall hatte der Verkäufer den Käufer über diesen lang andauernden Schädlingsbefall nicht informiert. Dies hätte er aber nach der Entscheidung des OLG Braunschweig auch ohne Nachfrage des Käufers tun müssen, denn ein solch langer Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Kaufentschluss stets von Bedeutung ist.

Auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält.

Die Offenbarungspflicht beschränkt sich allerdings in der Regel nur auf verdeckte Mängel, weil ein Verkäufer davon ausgehen darf, dass ein Käufer auf einen ohne weiteres erkennbaren Mangel von selbst aufmerksam wird. Hieraus habe der Käufer aber nur auf einen aktuellen Befall schließen können. Nicht erkennen konnte er nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts dagegen, dass der Schädlingsbefall bereits seit über 15 Jahren andauere.

Ein bloßer Verdacht des Käufers, dass das Gebälk bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen war, entbindet den Verkäufer nicht von seiner Pflicht, den Käufer von sich aus und ungefragt über sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels zu informieren.

 

Das Oberlandesgericht Koblenz hat durch ein Urteil vom 1. November 2018 (Az.: 1 U 599/18) zur Tierhalterhaftung einem Hundehalter die volle Haftung für Verletzungen, die ein Spaziergänger aufgrund von Abwehrmaßnahmen gegen einen nicht angeleinten Hund vorsorglich ergriffen hatte, auferlegt.

Gelangt danach ein frei laufender fremder Hund ohne Kontrolle durch seinen Halter in die Nähe eines Spaziergängers, darf dieser aus seiner Sicht gebotene Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletzt er sich hierbei, trifft ihn kein Mitverschulden und der Hundehalter haftet in vollem Umfang.

Das Gericht hat ausgeführt, dass es ohne Bedeutung sei, ob der Hund nur mit der vom Spaziergänger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei einem Spaziergänger wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des frei laufenden Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten und dadurch zu riskieren, das Verhalten des Hundes evtl. falsch einzuschätzen.

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit Arbeiten an seinem Haus beauftragt, haftet auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die dieser am Nachbarhaus verursacht.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. V ZR 311/16).

Im entschiedenen Fall waren bei Schweißarbeiten eines Dachdeckers Glutnester entstanden, die zu einem Brand am Nachbarhaus führten. Vom Dachdecker war wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nichts mehr zu holen. Der BGH verurteilte nun den Auftraggeber des Dachdeckers zum Schadenersatz.

Nach dem neuen Urteil des BGH kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB in Betracht, wenn von einem Grundstück schädigende Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Voraussetzung ist, dass der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Im entschiedenen Fall konnte der Auftraggeber des Dachdeckers das Übergreifen des Feuers nicht verhindern.

Der Auftraggeber des Handwerkers kann sich auch nicht mehr auf eine sorgfältige Auswahl des beauftragten Handwerkers berufen.

Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Im Ergebnis hat der BGH eine Gefährdungshaftung für Schäden im nachbarrechtlichen Verhältnis eingeführt.

Ein Auftraggeber ist daher gut beraten, sich von seinem Handwerker vor Auftragserteilung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen zu lassen.

Ein Reisevermittler kann die Haftung für falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf der eigenen Internetplattform im Allgemeinen nicht ausschließen. Das Oberlandesgericht München hatte in einer aktuellen Entscheidungen ( Urt. v. 15.03.2018- 29 U 2137/17) darüber zu befinden, ob ein solcher Haftungsauschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber des Reiseportals weg.de. In den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zu lesen, dass die inhaltlichen Angaben keine eigene Zusicherungen der Betreiberin gegenüber der Reiseteilnehmer darstellen.

Die Richter sahen dies anders und begründeten ihre Entscheidung damit, die Vermittlung von Reisen stelle eine sog. Geschäftsbesorgung dar. Der Vermittler muss die Einhaltung von Sorgfaltspflichten gewährleisten. Ein entsprechender Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Danach muss dem Kunden der entstandene Schaden dann ersetzt werden, wenn der Vermittler Angaben des Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, die -in Kenntnis- nachweislich falsch sind.