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Beim Ableben naher Verwandter (Kinder bzw. Ehegatte) räumt der Gesetzgeber den Erben erhebliche Freibeträge ein (bei Kindern EUR 400.000,00 und bei Ehegatten EUR 500.000,00). Erbt ein weiterer Verwandter z. B. Geschwister, Neffen oder Nichten, wird lediglich ein Freibetrag von EUR 20.000,00 gewährt. Alle darüber hinaus gehenden geerbten Beträge und Wertgegenstände müssen versteuert werden. Wichtig ist, ob durch vertragliche Gestaltungen zu Lebzeiten des Erblassers Steuern gespart werden können.

 

1.

Ein Gestaltungsmittel ist die Eingehung von Erwachsenenadoptionen. Der kinderlose Erblasser adoptiert zusammen mit seinem Ehegatten einen Neffen oder eine Nichte, die dann erben sollen. An eine solche Adoption wird vom Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt. Es muss beispielsweise ein elternähnliches Verhältnis zwischen Erblasser und den in Frage kommenden Erben vorliegen. Ein entsprechender Adoptionsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Wird eine solche Adoption durchgeführt, rückt der in Frage kommende Erbe in die Stellung eines Kindes des Erblassers ein, erhöht sich der Freibetrag im Erbfall von EUR 20.000,00 auf EUR 400.000,00. Bei einer Adoption sind allerdings auch Nachteile zu berücksichtigen wie Namensänderung, Unterhaltspflichten p. p. Vor Eingehen solcher Gestaltungsmaßnahmen sollte aber eine intensive Beratung beigeholt werden.

 

2.

Steuern können auch gespart werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Übertragungen vornimmt, in dem der Erblasser sich ein Nießbrauchrecht an dem übertragenden Gegenstand einräumen lässt. Das Nießbrauchrecht wird in diesem Fall bewertet und senkt den Wert des Übertragungsgegenstands, sodass nur noch der geringere Wert des Übertragungsgegenstandes zunächst zu versteuern ist. Das eingeräumte Nießbrauchrecht gewährt dem Erblasser ein lebenslängliches Nutzungsrecht, sodass im Ergebnis der Erblasser mit der Übertragung zunächst wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt. Bei Immobilien, die als Übertragungsgegenstand vornehmlich in Frage kommen, wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Nachteilig für den Erblasser ist diese Gestaltung, da, obwohl er wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt, nicht mehr über den Übertragungsgegenstand verfügen kann. Ihrer Vollziehung einer intensiven Beratung.

Die Vererbung bzw. die Schenkung eines Familienheimes an den Ehegatten wird vom Gesetzgeber in steuerlicher Hinsicht besonders begünstigt. Vererbungen bzw. Verschenkungen einer Immobilie an den Ehegatten ist ohne Berücksichtigung des Wertes der Immobilie immer schenkungs- bzw. erbschaftssteuerfrei, wenn die Immobilie zum eigenen Wohnzweck der Eheleute bzw. der Familien vorher gedient hat. Die zu verschenkende oder zu vererbende Immobilie an den Ehegatten muss vorher Lebensmittelpunkt beider Ehegatten gewesen sein und auch nach dem Fall der Übertragung bzw. nach dem Erbfall weiter dem verbleibenden Ehegatten wenigstens 10 Jahre als Wohnung und Lebensmittelpunkt dienen. Innerhalb dieser sogenannten Behaltensfrist von 10 Jahren darf der Grundbesitz weder verkauft noch z. B. an die Kinder übertragen noch vermietet werden, da dann rückwirkend die Steuerbefreiung entfällt. Ist allerdings der überlebende Ehegatte an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert (z. B. Einweisung des überlebenden Ehegatten in ein Pflegeheim), bleibt die Steuerbefreiung erhalten.

 

Die gleichen Regeln gelten, wenn der Erblasser die Immobilie an Kinder oder Kindeskinder vererbt. Die Begünstigten müssen aber dann unverzüglich nach dem Erbfall in die zu vererbende Immobilie einziehen und diese Immobilie als ihr Lebensmittelpunkt nutzen. Anders als bei der Übertragung an den Ehegatten ist eine Übertragung zu Lebzeiten des Erblassers an Kinder oder Kindeskinder nicht steuerbefreit. Die Steuerbefreiung kommt nur zum Zuge bei Vererbung, also im Erbfall, an Kind oder Kindeskinder. Steuersparmodelle müssen dementsprechend wohlüberlegt sein und bedürfen Erbschaftssteuern bei weiterer Verwandtschaft im Erbfall.

 

Gemeinsam mit dem Deutschen Notarverein hat die Bundesnotarkammer ein Video zum Thema Kauf einer Immobilie produziert.

Den Film sehen Sie –> hier