Scholz | Lühring & Partner
  • START
  • KANZLEI
    • Ihre Kanzlei im Lieken-Quartier
    • Berufsträger und Team
    • Ausbildung
    • Karriere
    • Termin in Untervollmacht
  • NOTARBÜRO
    • Ihr Notarbüro im Lieken-Quartier
    • Das Notar-Team
    • Notarielle Leistungen
      • Ehe, Partnerschaft & Familie
      • General- & Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung
      • Immobilien und Grundstücke
      • Vererben & Verschenken
      • Unternehmensregelungen
      • Individuelle Beratung
    • Informationen für Makler und Maklerinnen
    • Notarkosten
  • ANWALTSBÜRO
    • Ihr Anwaltsbüro im Lieken-Quartier
    • Immobilien- und Kaufrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    • Wirtschafts- und Vertragsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Arbeitsrecht
    • Inkasso und Forderungseinzug
  • NEWS
  • KONTAKT
    • Kontaktformular & Anfahrt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Nutzungsvereinbarung
  • FORMULARE
    • Online-Formulare Notarbüro
    • PDF-Datenblätter Notarbüro
    • PDF-Formulare Anwaltsbüro
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Nils Hölschermann

Erbschaftssteuerbefreiung des Familienheims von Rechtsanwalt Henning Katz

Allgemein

Die Vererbung bzw. die Schenkung eines Familienheimes an den Ehegatten wird vom Gesetzgeber in steuerlicher Hinsicht besonders begünstigt. Vererbungen bzw. Verschenkungen einer Immobilie an den Ehegatten ist ohne Berücksichtigung des Wertes der Immobilie immer schenkungs- bzw. erbschaftssteuerfrei, wenn die Immobilie zum eigenen Wohnzweck der Eheleute bzw. der Familien vorher gedient hat. Die zu verschenkende oder zu vererbende Immobilie an den Ehegatten muss vorher Lebensmittelpunkt beider Ehegatten gewesen sein und auch nach dem Fall der Übertragung bzw. nach dem Erbfall weiter dem verbleibenden Ehegatten wenigstens 10 Jahre als Wohnung und Lebensmittelpunkt dienen. Innerhalb dieser sogenannten Behaltensfrist von 10 Jahren darf der Grundbesitz weder verkauft noch z. B. an die Kinder übertragen noch vermietet werden, da dann rückwirkend die Steuerbefreiung entfällt. Ist allerdings der überlebende Ehegatte an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert (z. B. Einweisung des überlebenden Ehegatten in ein Pflegeheim), bleibt die Steuerbefreiung erhalten.

 

Die gleichen Regeln gelten, wenn der Erblasser die Immobilie an Kinder oder Kindeskinder vererbt. Die Begünstigten müssen aber dann unverzüglich nach dem Erbfall in die zu vererbende Immobilie einziehen und diese Immobilie als ihr Lebensmittelpunkt nutzen. Anders als bei der Übertragung an den Ehegatten ist eine Übertragung zu Lebzeiten des Erblassers an Kinder oder Kindeskinder nicht steuerbefreit. Die Steuerbefreiung kommt nur zum Zuge bei Vererbung, also im Erbfall, an Kind oder Kindeskinder. Steuersparmodelle müssen dementsprechend wohlüberlegt sein und bedürfen Erbschaftssteuern bei weiterer Verwandtschaft im Erbfall.

 

12. Dezember 2022/von Nils Hölschermann
Schlagworte: Erbe, Immobilie, Steuer
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Auf WhatsApp teilen
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Erbrecht.jpg 402 1030 Nils Hölschermann https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.png Nils Hölschermann2022-12-12 09:14:342022-12-12 09:14:34Erbschaftssteuerbefreiung des Familienheims von Rechtsanwalt Henning Katz
Das könnte Sie auch interessieren
Erster Erklärfilm der Bundesnotarkammer
Erbschaftssteuer bei weiterer Verwandtschaft
Keine Erben vorhanden – was tun?
Search Search

Kategorien

Schlagwörter

Advokatur Arbeitsrecht Arglist Bauvertrag Berliner Testament BGH Bundesgerichtshof Corona COVID-19 Ehe Entschädigung Erbe Fachanwalt Fachwirt Familienrecht Gewerbemiete GmbH Grundbuch Haftung Hölschermann Immobilie Kaufvertrag Kündigung Lühring Mangel Mietrecht Mietvertrag Minderung Notar Notariat Notwegerecht Rechtsanwalt Rechtsfachwirt Reiserecht Schadenersatz Schadensersatz Scheidung Schenkung Team Testament Tilman Transparenzregister Vorsorgevollmacht Wegerecht Widerruf

SCHOLZ | LÜHRING & PARTNER

Scholz | Lühring & Partner ist ein ambitioniertes  Notar- und Anwaltsbüro im Achimer Lieken-Quartier bei Bremen. Individuell abgestimmt auf den Bedarf und die Ansprüche von Privatpersonen, Institutionen und Unternehmen beraten und vertreten wir Sie schwerpunktmäßig in den Fachanwaltsbereichen Bau- und Architektenrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und den dazugehörigen Nebengebieten. Unser Anspruch ist die Wahrung Ihrer Interessen – deshalb sind wir Ihre Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte im Großraum Bremen mit Sitz in Achim im Landkreis Verden.

Scholz | Lühring & Partner – Mit Recht an Ihrer Seite

AKTUELLES

  • Notarbüro 16. Mai 2026
  • Beurkundung oder Beglaubigung 16. Mai 2026
  • Was gehört zu den Aufgaben eines Notars? 19. April 2026
  • Elektronische Präsenzbeurkundung 19. April 2026

KONTAKT

Scholz | Lühring & Partner
Rechtanwälte | Notare | Fachanwälte
Gaswerkstraße 1c
28832 Achim

Eingang & Parken über die Königsworther Straße am Kreisel

Tel.: 04202-88420
Fax: 04202-884242
info@scholz-luehring.de
www.scholz-luehring.de

 

© 2020 by Scholz | Lühring & Partner Rechtsanwälte PartGmbB | Impressum | Datenschutz | Nutzungsvereinbarungen
Link to: Kostensteigerungen im Mietrecht Link to: Kostensteigerungen im Mietrecht Kostensteigerungen im Mietrecht Link to: Erbschaftssteuer bei weiterer Verwandtschaft Link to: Erbschaftssteuer bei weiterer Verwandtschaft Erbschaftssteuer bei weiterer Verwandtschaft
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen