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Im Regelfall kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn ein sogenanntes Trennungsjahr verstrichen ist. Dann erst gilt die Ehe gesetzlich als gescheitert.

Eine frühere Scheidung ist hingegen möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 26.04.2018 (Az.: 4 UF 44/18) darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium erfüllt sei, wenn die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute bei Gewalttätigkeiten und Demütigungen zerstört ist.

In dem entschiedenen Fall waren die Eheleute 26 Jahre verheiratet. Nach den Feststellungen des Gerichts sei der Ehemann häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen und habe sich nach Aussagen der gemeinsamen Kinder wie ein „Pascha“ benommen. Zuletzt sei die Ehefrau von ihrem Ehemann heftig geschüttelt und grob beleidigt worden. Daher sei ein Trennungsjahr und ein Festhalten an der Ehe der Ehefrau nicht zuzumuten.

Das Vorliegen solcher Unzumutbarkeitsmerkmale ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Weitere Infos zum Familienrecht: www.scheidung-achim.de

Nach § 2077 BGB wird ein Ehegattentestament („Berliner Testament“) unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Dennoch gibt es immer wieder Fälle, wo ein in Scheidung lebender Ehegatte nach dem Ableben des anderen Ehegatten versucht, ein Schlupfloch zu finden.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 26.09.2018, 3 W 71/18) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst, in dem sich sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ein Jahr später trennten sie sich.

Der Ehemann verfasste danach einerseits ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es ausdrücklich in diesem Testament. Andererseits erklärte sich der Ehemann aber auch bereit, im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob die Ehe eventuell doch noch fortgeführt werden kann.

Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Adoptivtochter als Erbin. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen.

Deshalb ist unser Tipp: Auf jeden Fall sollte zur Sicherheit das gemeinsam errichtete Testament notariell widerrufen und eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten wirksam zugestellt werden.

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finaMit einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 –10K 2392/12 E- hat das Finanzgericht Düsseldorf eine interessante Entscheidung getroffen. Es können alle Kosten …

…, insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten, die mit einer Ehescheidung verbunden sind, nunmehr von der Steuer abgesetzt werden. Bislang waren nur die Kosten für die eigentliche Scheidung und die Kosten für die Durchführung des Versorgungsausgleichs steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Kosten für den Zugewinnausgleich und Kosten für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen können nunmehr nach diesem Urteil auch geltend gemacht werden.