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In zwei Verfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass eine Versicherung bei einer Betriebsunterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eintrittspflichtig ist.

Hier hatten zwei Betreiber von Gastronomiebetrieben die Versicherung auf Zahlung verklagt. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Versicherungsfall bei bestimmten Krankheitserreger eintritt. In den Bedingungen waren einzelne Krankheiten und Krankeitserreger genannt. SARS-CoV-2 war ausdrücklich nicht enthalten. Das Gericht argumentierte hier die Regelungen seien abschließend. Eine Leistungspflicht scheidet aus.

(Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 16.09.2021 – 3 U 009/21)

 

Praxistipp:

Für den Fall der Betriebsunterbrechung ist ein genauer Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu empfehlen. Ist die Regelung dort nicht abschließend, könnte eine Leistungspflicht der Versicherung bestehen.