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In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit dem Kompetenzspielraum des Verwalters.
Dort hatten die Wohnungseigentümer durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen. Die Grenze findet sich, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.

BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 215/20

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (in Kraft seit 01.12.2020) bestimmt, dass sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte nur noch von der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Bisher konnten auch einzelne Mitglieder der Gemeinschaft diese Rechte geltend machen. Fehlende Übergangsvorschriften führten bei laufenden Verfahren zu Unsicherheiten der Parteien.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass einzelne Mitglieder auch weiterhin Rechte für die Eigentümergemeinschaft durchsetzen können, wenn nicht die Eigentümergemeinschaft aktiv einen anderen Willen äußert. Die Eigentümergemeinschaft habe regelmäßig ein Eigeninteresse an der Beseitigung von Beeinträchtigungen am Gemeinschaftseigentum, sodass die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Mitglieds fortgilt.

(BGH, Urt. 07.05.2021, Az. V ZR 299/19)