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Nach § 2077 BGB wird ein Ehegattentestament („Berliner Testament“) unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Dennoch gibt es immer wieder Fälle, wo ein in Scheidung lebender Ehegatte nach dem Ableben des anderen Ehegatten versucht, ein Schlupfloch zu finden.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 26.09.2018, 3 W 71/18) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst, in dem sich sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ein Jahr später trennten sie sich.

Der Ehemann verfasste danach einerseits ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es ausdrücklich in diesem Testament. Andererseits erklärte sich der Ehemann aber auch bereit, im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob die Ehe eventuell doch noch fortgeführt werden kann.

Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Adoptivtochter als Erbin. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen.

Deshalb ist unser Tipp: Auf jeden Fall sollte zur Sicherheit das gemeinsam errichtete Testament notariell widerrufen und eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten wirksam zugestellt werden.

Weitere Infos zum Familienrecht: www.scheidung-achim.de

Vorsorgevollmachten, auch wenn sie notariell beurkundet sind, können jederzeit frei widerrufen werden. Eine neue notarielle Urkunde muss hierfür nicht unbedingt aufgesetzt werden.

Die Beratung durch einen Notar ist allerdings sinnvoll, denn in aller Regel sollte der Widerruf einer bestehenden Vollmacht mit der Erteilung einer neuen Vollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen verknüpft werden.

Der Widerruf von Vorsorgevollmachten muss zu seiner Wirksamkeit dem ehemals Bevollmächtigten zugestellt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der ehemals Bevollmächtigte die ihm möglicherweise überlassenen Ausfertigungen der Vollmacht wieder herausgibt, denn sonst könnte der ehemals Bevollmächtigte im Außenverhältnis zu Behörden, Banken, anderen Notaren weiterhin als aktuell Bevollmächtigter auftreten und ggf. Schaden anrichten..

In jedem Fall sollte der Notar, der die widerrufene Vollmacht beurkundet hat, über den Widerruf informiert werden, damit der Widerruf auf der bei diesem Notar verbliebenen Urschrift der Urkunde vermerkt wird.

Ansonsten könnte der Notar in Unwissenheit dem ursprünglich Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen. Und damit wären weitere Vollmachturkunden in Umlauf, obwohl dem Bevollmächtigten längst das Vertrauen entzogen worden ist.

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