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Norbert Lühring

Widerruf von Vorsorgevollmachten Was ist zu beachten?

Urteile & Rechtstipps

Vorsorgevollmachten, auch wenn sie notariell beurkundet sind, können jederzeit frei widerrufen werden. Eine neue notarielle Urkunde muss hierfür nicht unbedingt aufgesetzt werden.

Die Beratung durch einen Notar ist allerdings sinnvoll, denn in aller Regel sollte der Widerruf einer bestehenden Vollmacht mit der Erteilung einer neuen Vollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen verknüpft werden.

Der Widerruf von Vorsorgevollmachten muss zu seiner Wirksamkeit dem ehemals Bevollmächtigten zugestellt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der ehemals Bevollmächtigte die ihm möglicherweise überlassenen Ausfertigungen der Vollmacht wieder herausgibt, denn sonst könnte der ehemals Bevollmächtigte im Außenverhältnis zu Behörden, Banken, anderen Notaren weiterhin als aktuell Bevollmächtigter auftreten und ggf. Schaden anrichten..

In jedem Fall sollte der Notar, der die widerrufene Vollmacht beurkundet hat, über den Widerruf informiert werden, damit der Widerruf auf der bei diesem Notar verbliebenen Urschrift der Urkunde vermerkt wird.

Ansonsten könnte der Notar in Unwissenheit dem ursprünglich Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen. Und damit wären weitere Vollmachturkunden in Umlauf, obwohl dem Bevollmächtigten längst das Vertrauen entzogen worden ist.

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30. Oktober 2018/von Norbert Lühring
Schlagworte: Notar, Vollmachturkunden, Vorsorgevollmacht, Widerruf
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