Der Kauf eines Eigenheims, die Errichtung eines Ehevertrags, der Adoptionsantrag – manche Rechtsgeschäfte sind so wichtig, dass das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Doch wie ist der Weg zur Urkunde? Was passiert „hinter den Kulissen“, wenn alle unterschrieben haben? Notarinnen und Notare beraten und unterstützen von der ersten Idee bis zur Umsetzung.

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Notarinnen und Notaren dürfen seit dem 29.12.2025 notarielle Urkunden -bis auf wenige Ausnahmen- auch in einem elektronischen Präsenzverfahren errichten.

Dabei sind die Urkundsbeteiligten bei der Beurkundung persönlich anwesend, die Urkunde selbst wird jedoch originär elektronisch errichtet und von den Beteiligten elektronisch unterzeichnet.

Eine elektronisch errichtete Urkunde ermöglicht die medienbruchfreie Weiterverarbeitung und beschleunigt das Verfahren.

Die Beurkundungsräume unserer Kanzlei verfügen über die dafür erforderliche Technik.

Nehmen Sie bei uns an der fortschreitenden Digitalisierung des deutschen Notariats persönlich teil.

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Sie erreichen unsere Teams nun auch direkt:

Notarbüro
Montag bis Freitag von 8:30 – 15:00 Uhr
Tel. direkt: 04202/8842-17
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Wenn ein Darlehen endlich abbezahlt ist, fragen sich viele Eigentümer, was mit der dafür eingetragenen Grundschuld passiert. Muss sie gelöscht werden oder kann sie einfach im Grundbuch stehenbleiben? Entgegen landläufiger Meinung bringt das „Stehenlassen“ nur in wenigen Fällen Vorteile, birgt gleichzeitig aber erhebliche Risiken für einen späteren Verkauf oder eine spätere Überlassung der Immobilie.

Löschung der Grundschuld

„Ist ein Darlehen abbezahlt, erlischt eine dafür eingetragene Grundschuld nicht automatisch. Um eine Grundschuld löschen zu lassen, benötigt man zunächst eine beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank sowie eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Eigentümers“, erklärt Notarin Dr. Irene Kämper, Pressesprecherin der Rheinischen Notarkammer, und führt weiter aus: „Handelt es sich um eine sogenannte Briefgrundschuld, muss zusätzlich der Grundschuldbrief im Original vorgelegt werden.“

Verkauf der Immobilie

Wird die Immobilie verkauft, müssen bestehende Grundschulden in aller Regel gelöscht werden, denn andernfalls bestünde für den Käufer die Gefahr, dass es nach der Kaufpreiszahlung wegen offener Schulden des Verkäufers zur Zwangsversteigerung kommt. Liegen dem Verkäufer die Löschungsbewilligung und ein etwaiger Grundschuldbrief zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor, etwa weil das Darlehen noch nicht abbezahlt ist, wird üblicherweise die Notarin oder der Notar mit der Einholung dieser Unterlagen beauftragt.

„Oft werden die Löschungsbewilligung sowie ein etwaiger Grundschuldbrief an den Darlehensnehmer geschickt, sobald das Darlehen abbezahlt ist. Werden diese Unterlagen nicht unmittelbar beim Grundbuchamt eingereicht und die Löschung vollzogen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie im Laufe der Zeit – ggf. über Generationen hinweg –verloren gehen. Bei einem verlorenen Grundschuldbrief muss vor der Löschung ein langwieriges und teures Aufgebotsverfahren eingeleitet werden. Das verzögert die Abwicklung des Immobilienkaufvertrags um viele Monate bis schlimmstenfalls Jahre und kann beim Käufer Nichtabnahmeentschädigungen oder zusätzliche Mietkosten verursachen, für die der Verkäufer gegebenenfalls haftet“, warnt Kämper. Hier gilt also: Wer zügig löscht, vermeidet das Risiko, dass viele Jahre später die nötigen Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Vor allem Grundschulden mit Grundschuldbrief sollten daher nach Abbezahlung des Darlehens unverzüglich gelöscht werden.

Übertragung der Immobilie auf Kinder

Auch wenn Eltern ihre Immobilie auf ihre Kinder übertragen möchten, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, das Grundbuch „aufzuräumen“ und Grundschulden zu löschen. Häufig möchten sich die Eltern Nutzungsrechte an der Immobilie wie beispielsweise ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vorbehalten. „Unter Umständen besteht das Risiko, dass der Erwerber die Grundschuld für ein neues Darlehen wiederverwendet. Bezahlt er den neuen Kredit nicht ordnungsgemäß ab, droht eine Vollstreckung durch die Bank und infolgedessen ein Erlöschen des Nutzungsrechts der Eltern“, erklärt Kämper.

Grundschuld im Einzelfall stehenlassen

„Nur selten kann es sinnvoll sein, die Grundschuld stehenzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn zeitnah ein weiteres Darlehen aufgenommen werden soll, etwa für eine Modernisierung der Immobilie. Unter Umständen akzeptiert die Bank die bestehende Grundschuld zu denselben Konditionen erneut als Sicherheit. In diesem Fall spart man sich Notar- und Gerichtskosten für die Löschung der alten und die Bestellung einer neuen Grundschuld“, schließt Kämper.

Notarinnen und Notare unterstützen bei der Entscheidung

Ob ein Stehenlassen der Grundschuld sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen ab. Notarinnen und Notare beraten gerne hierzu, geben auf Nachfrage Auskunft zu den Kosten der Löschung und holen die erforderlichen Löschungsunterlagen ein.

Quelle: Medienverbund der Notarkammern

Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.

„Zeit ist beim Schenken ein entscheidender Faktor“, sagt Dr. Tobias von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. „Viele haben zwar schon einmal etwas von den für Schenkungen relevanten Zehnjahresfristen gehört, verkennen jedoch deren Voraussetzungen oder gar ihre Wirkungen. Frühzeitige Planung und eine korrekte Beratung sind daher unverzichtbar.“

Pflichtteilsrecht: Der lange Schatten des Nachlasses

Im Pflichtteilsrecht gilt: Je früher Vermögen verschenkt wird, desto stärker sinkt das Risiko späterer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Denn die Ersatzansprüche nicht bedachter Angehöriger „schmelzen“ pro Jahr um 10 Prozent ab und erledigen sich damit nach zehn Jahren vollständig. „Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Beschenkte wirtschaftlich tatsächlich die volle, zumindest aber die überwiegende Verfügungsmacht erhält“, erklärt von Bressensdorf. Vorbehalte wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht können den Fristbeginn verhindern. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Uhr sogar erst mit Auflösung der Ehe zu laufen. Die Folge: Viele Schenkungen mindern Pflichtteilsergänzungsansprüche deutlich später als gedacht – oder sogar gar nicht. 

Schenkungs- und Sozialrecht: Wenn das Geschenk zurückgefordert werden kann

Komplex wird es auch mit Blick auf den möglichen Sozialhilfebedarf. Das Schenkungsrecht sieht vor, dass ein Schenker, der innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung bedürftig wird, das Geschenk zurückverlangen kann. Das Tückische: Nimmt der Schenker zwischenzeitlich Sozialleistungen für Pflege oder Lebensunterhalt in Anspruch, liegt die Entscheidung über die Rückforderung nicht allein bei ihm. Vielmehr kann der Sozialleistungsträger das Rückforderungsrecht auf sich überleiten. Was heute aus guter Absicht übertragen wird, kann morgen also wieder zur Disposition stehen. Erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.

„Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar, sollte man gut abwägen. Schließlich soll das hart erarbeitete Vermögen doch gerade etwas Spielraum im Alter geben“, meint von Bressensdorf. Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit abzuwälzen, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.

Steuerrecht: Freibeträge, die sich erneuern – aber Zeit brauchen

Steuerlich eröffnet die Zehnjahresregel dagegen Gestaltungsspielräume. Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. „Wer frühzeitig beginnt und Vermögen in Etappen überträgt, kann diese mehrfach nutzen. Dies ist der zentrale Grund, warum Schenkungen heute ein wichtiges Instrument der Steueroptimierung darstellen“, schließt von Bressensdorf.

Warum jetzt handeln?

Eine Schenkung kann steuerlich, sozialrechtlich und zivilrechtlich sinnvoll sein. Wer früh plant, steht besser da: weniger Steuerlast und mehr Schutz vor Rückforderungen und Pflichtteilsansprüchen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen führt aber nicht jede Schenkung automatisch zum gewünschten Erfolg.

„Genau hier setzt die notarielle Beratung an“, betont von Bressensdorf. „Sie hilft, die individuellen Ziele mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen – und Schenkungen so zu gestalten, dass die Motive des Schenkers unter Berücksichtigung der Belange des Beschenkten umgesetzt werden.“

Quelle: Medienverbund der Notarkammern

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.09.2025 sein Urteil zur Frage der Geltung der Höchstaltersgrenze im (Anwalts-)Notariat verkündet. Die Altersgrenze des § 48a i. V. m. § 47 Nr. 2 BNotO – Ausscheiden aus dem Notaramt mit Vollendung des 70. Lebensjahres – gilt im hauptberuflichen Notariat unverändert fort.

Mangels ausreichender Bewerberinnen und Bewerber sowie angesichts heutiger Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit gilt die Altersgrenze im Anwaltsnotariat nur noch bis zum 30. Juni 2026; ab dem 1. Juli 2026 fällt sie weg.

Notarinnen und Notare, die bis zum 30. Juni 2026 die Altersgrenze (Vollendung des 70. Lebensjahres) erreichen, scheiden weiterhin von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.

Notarinnen und Notare, die ab dem 1. Juli 2026 das 70. Lebensjahr vollenden, können das Notaramt uneingeschränkt weiterführen, wenn sie dies wünschen; sie scheiden nicht von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.

Wir freuen uns über unser neues Teammitglied am Empfang.

Nele Heitmann wird Sie mit einem freundlichen „Herzlich Willkommen“ und einem hohen Maß an Serviceorientiertheit an unserem Empfang begrüßen.

Gemeinsam mit ihrer Kollegin Stefanie Medovkin agiert Nele als kompetentes Empfangskomitee.

Neben der Begrüßung unserer Besucher und Mandanten übernimmt der Empfang die Vereinbarung von Besprechungs- und Beurkundungsterminen, den Telefon- und Postservice, die Koordination der Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Lieferanten, die Archivverwaltung und ist erster Ansprechpartner für Fragen, Anliegen oder Probleme.

Das Team des Notarbüros freut sich über eine weitere Notarfachangestellte für unser Notarbüro im Achimer Lieken-Quartier.

Die neue Mitarbeiterin kommt aus einem renommierten Bremer Notariat.

Das Notarbüro vereint die Notarstellen der Notare Norbert Lühring, Tilman Lühring und Nils Hölschermann zu einer organisatorischen Einheit unter Leitung der Notarfachwirtin Maria Wascher.

Mit Julia besteht das Notarbüro seit dem 1. August 2025 aus neun Notarangestellten, darunter drei Notarfachwirtinnen. Das Notarbüro zählt damit zu den größten in Niedersachsen.

 

 

Am 1. August 2025

Am 1. August 2025 hat das neue Ausbildungsjahr begonnen und wir begrüßen ganz herzlich Alessia Ehmke in unserer Kanzlei.

Alessia erlernt gleich zwei Berufe: Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa)  und Notarfachangestellte (NoFa)

In Niedersachsen ist die Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (ReNo-Fachangestellte) gebündelt.

Interessiert?    –> hier klicken

Es ist uns gelungen, mit Juliane Steinhagen eine weitere Notarfachwirtin für das Notarbüro zu gewinnen.

Juliane ist eine erfahrene Fachangestellte und verfügt insb. über vertiefte Kenntnisse im Gesellschaftsrecht.

Im Notarbüro sind jetzt neun Mitarbeiterinnen tätig, davon drei staatl. gepr. Notarfachwirtinnen und fünf erfahrene Notarfachangestellte, die gemeinsam mit einer weiteren Notariatsmitarbeiterin ausschließlich die notariellen Amtsgeschäfte der Notare bearbeiten.