EU-Bürger können Google dazu verpflichten lassen, Links zu unangenehmen Dingen aus der Vergangenheit nach längerer Zeit aus dem Netz zu löschen.
Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13.05.2014 in Luxemburg (Rechtssache C-131/12).
Google muss solche Links aus der Trefferliste entfernen, wenn die dort nachzulesenden Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen.
Auf den Suchmaschinenbetreiber dürfte nun auch in Deutschland eine Klagewelle zukommen. Das Verteidigungsargument von Google, deren Server liefen in den USA und damit außerhalb der Zuständigkeit der Europäer, überzeugte das Gericht nicht.
Wer hier in Europa einen solchen Dienst betreibe und hier mit Werbung Geld verdiene, müsse sich auch an die hiesigen Datenschutzbestimmungen halten.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Internetrecht-Wettbewerbsrecht.jpg4021030Norbert Lühringhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNorbert Lühring2014-05-13 11:55:002018-07-03 17:05:59EuGH-Urteil: Google muss sensible Daten entfernenEU-Bürger können Google dazu verpflichten lassen, Links zu unangenehmen Dingen aus der Vergangenheit nach längerer Zeit aus dem Netz zu löschen.
Rechtsanwalt & Notar Norbert Lühring aus Achim informiert. Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ändert sich insbesondere bei Vermietungen oder Verkäufen von Wohnungen und Häusern einiges.
Bisher war nur vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. In vielen Kauf- oder Mietverträgen wurde bisweilen sogar auf die Vorlage eines Energieausweises einvernehmlich verzichtet.
Ab dem 01.05.2014 besteht nun die gesetzliche Pflicht, dass der Energieausweis schon zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjekts vorliegen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch dem Käufer oder neuen Mieter spätestens unverzüglich nach Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages im Original oder in Kopie ausgehändigt werden.
Wer als Verkäufer oder Vermieter gegen die neuen Pflichten verstößt, riskiert ein hohes Bußgeld und muss auch mit späteren zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sich der Käufer oder Mieter zu Recht auf überhöhte Verbrauchwerte der Immobilie berufen sollte. Der neue Energieausweis soll potentiellen Käufern oder Mietinteressenten bei der Auswahl der Immobilie helfen und Objekte vergleichbarer machen.
Mit welchen Energiekosten muss ich rechnen? Kaufe oder miete ich ein Fass ohne Boden?
Das Dokument besteht aus mehreren Seiten und enthält nun auch die Angaben zur sog. Energieeffizienzklasse „A+ bis H“ durch Neuskalierung der Farbskala, ähnlich wie bei Haushaltsgeräten. Der neue Energieausweis wird zentral unter Vergabe einer Registriernummer erfasst. Damit einhergehend wird die Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche) in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung eingeführt.
Der Aufwand für die Erstellung von Energieausweisen wird mit der Neuregelung größer, so dass künftig mit höheren Ausweiskosten zu rechnen sein dürfte.
Die Anforderungen an den Inhalt und die Vorlage eines Energieausweises werden somit erheblich verschärft. Bisher bestehende Möglichkeiten zur Manipulation werden weiter eingeschränkt und neue Voraussetzungen geschaffen, um erstellte Ausweise auch nachträglich behördlich kontrollieren zu können.
Die Neuregelungen der EnEV 2014 für Energieausweise treten zum 01.05.2014 in Kraft. Alte Energieausweise und auch solche, die bis zum 30.4.2014 nach altem Recht ausgestellt werden, können noch 10 Jahre ab dem Tag ihrer Ausstellung bei der Vermietung oder dem Verkauf eingesetzt werden.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Kanzlei-Presse.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-04-07 11:58:002018-07-04 11:44:53Neue Energieausweise ab 1. Mai PflichtRechtsanwalt & Notar Norbert Lühring aus Achim informiert. Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ändert sich insbesondere bei Vermietungen oder Verkäufen von Wohnungen und Häusern einiges.
Kreditinstitute dürfen zukünftig nicht mehr auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen. Dies stellt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs klar. Das verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern, im Erbfall Zeit und Geld zu sparen.
Das höchste deutsche Zivilgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (AZ: XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt, wonach diese stets einen Erbschein als Erbnachweis verlangen darf. Hierin liegt nach Auffassung der obersten Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel führt.
Zur Begründung verweist das Gericht unter anderem darauf, dass der Nachweis des Erbrechts auch durch ein notarielles Testament verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts geführt werden kann. Diese Nachweisoption dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr von vornherein versagen. „Der jetzt höchstrichterlich bestätigte Erbnachweis durch ein notarielles Testament ist im Erbfall nicht nur weniger zeitaufwändig als die Beantragung und gerichtliche Erteilung eines Erbscheins, sondern auch deutlich kostengünstiger“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Bis zur Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht tritt nämlich oft eine zeitliche Verzögerung in der Abwicklung des Nachlasses ein, da die für die Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht vorzulegenden Urkunden erst noch beschafft werden müssen.
Einen Erbschein erhält man daher in den seltensten Fällen von heute auf morgen, sodass ein Erbe sein Erbrecht nicht zeitnah nachweisen kann. Für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins fallen ferner erhebliche Gebühren an. Diese kann man sich jedoch sparen, wenn eine notarielle letztwillige Verfügung vorliegt. Ein konkretes Vergleichsbeispiel macht die vom Bundesgerichtshof eröffneten Einsparmöglichkeiten augenfällig: Bei einem Nachlasswert von 100.000,00 EUR fällt für die Beurkundung eines notariellen Testamentes inklusive der Anfertigung eines Entwurfs und der umfassenden Beratung durch den Notar nur eine Gebühr in Höhe von 273,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) an. Beim gleichen Nachlasswert wären indes für die Beantragung sowie Erteilung des Erbscheins Gebühren von insgesamt 546,00 EUR zu bezahlen. „Die Entscheidung entbindet den Erben jedoch nicht generell von seiner Pflicht, sein Erbrecht in geeigneter Form nachzuweisen“, stellt Dr. Meininghaus klar.
Ein handschriftliches Testament reicht grundsätzlich nicht aus, die Erbenstellung zu belegen, da sich nicht ohne Weiteres sagen lässt, ob der Erblasser noch testierfähig war, wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und ob ein gefundenes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Demgegenüber ist der Notar bei der Errichtung eines Testamentes zur Feststellung der Identität des Beteiligten und seiner Geschäftsfähigkeit verpflichtet. Ferner registriert er die Existenz aller von ihm aufgenommenen Testamente und Erbverträge im Zentralen Testamentsregister. Dadurch ist sichergestellt, dass nach dem Tod auch nichts übersehen wird und sämtliche Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet werden.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Erbrecht.jpg4021030Fritz-Bruno Scholzhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngFritz-Bruno Scholz2014-03-21 12:01:002018-07-04 11:46:07Verbraucherfreundliche Erbnachweise durch BGH bestätigtKreditinstitute dürfen zukünftig nicht mehr auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen. Dies stellt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs klar. Das verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern, im Erbfall Zeit und Geld zu sparen.
Der Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12- mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück.
Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Mietrecht-Wohnungseigentumsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-03-01 12:02:002018-07-04 11:46:27Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei RückgabeDer Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12- mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Der Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.
Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12).
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Internetrecht-Wettbewerbsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-02-15 12:03:002018-07-04 11:47:05Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von „Framing“Der Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof zur Dekorationspflicht des Mieters geäußert.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss (BGH, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12).
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Mietrecht-Wohnungseigentumsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-02-01 12:05:002018-07-04 11:47:22Mieter muss bei Rückgabe in neutral Farbe streichenErneut hat sich der Bundesgerichtshof zur Dekorationspflicht des Mieters geäußert.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat durch Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13- zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.
Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin und verwendet „Ausführliche Reisebedingungen“, die u.a. folgende Regelungen enthalten:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die angegriffenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen. Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind.
Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.
Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.
Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Zivilrecht-Zivilprozessrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-02-01 12:04:002018-07-04 11:47:44BGH zur Bindung des Reiseveranstalters an „vorläufige Flugzeiten“Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat durch Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13- zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.
Wenn ein Möbelhändler, der auch die Montage mit anbietet, in seinem Online-Shop die übliche Klausel „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich“ verwendet, gilt trotzdem die gesetzliche Regelung.
BGH kippt AGB-Klausel im Möbelversandhandel Die Klausel hält einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen er zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor.
Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.
Die Klausel, nach der der Händler nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung des Händlers für ein Verschulden des Transportunternehmens als seines Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12).
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Wirtschaftsrecht-Vertragsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-01-15 12:06:002018-07-04 11:48:10BGH kippt AGB-Klausel im MöbelversandhandelWenn ein Möbelhändler, der auch die Montage mit anbietet, in seinem Online-Shop die übliche Klausel "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich" verwendet, gilt trotzdem die gesetzliche Regelung.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen auch dann nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing (hier: BearShare) missbraucht.
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.
Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Da im konkreten Fall dafür keine Anhaltspunkte bestanden, dass das volljährige Kind den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haften die Eltern auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen ihres Kindes auf Unterlassung, wenn sie ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollten
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Familienrecht.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2014-01-09 12:07:002018-07-04 11:48:30Bundesgerichtshof stärkt Eltern bei illegalem Filesharing von KindernDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen auch dann nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing (hier: BearShare) missbraucht.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.
Er hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.
Der Vermieter kann zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn – was der Mieter dazulegen und zu beweisen hat – von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (BGH, Urteil vom 10. April 2013 – VIII ZR 213/12).
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Mietrecht-Wohnungseigentumsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-01-01 12:08:002018-07-04 11:48:50Erteilung von Musikunterricht in der MietwohnungDer Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.
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