Bundesgerichtshof stärkt Eltern bei illegalem Filesharing von Kindern Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen auch dann nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing (hier: BearShare) missbraucht.

finaDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen auch dann nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing (hier: BearShare) missbraucht.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.

Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Da im konkreten Fall dafür keine Anhaltspunkte bestanden, dass das volljährige Kind den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haften die Eltern auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen ihres Kindes auf Unterlassung, wenn sie ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollten