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Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.09.2025 sein Urteil zur Frage der Geltung der Höchstaltersgrenze im (Anwalts-)Notariat verkündet. Die Altersgrenze des § 48a i. V. m. § 47 Nr. 2 BNotO – Ausscheiden aus dem Notaramt mit Vollendung des 70. Lebensjahres – gilt im hauptberuflichen Notariat unverändert fort.

Mangels ausreichender Bewerberinnen und Bewerber sowie angesichts heutiger Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit gilt die Altersgrenze im Anwaltsnotariat nur noch bis zum 30. Juni 2026; ab dem 1. Juli 2026 fällt sie weg.

Notarinnen und Notare, die bis zum 30. Juni 2026 die Altersgrenze (Vollendung des 70. Lebensjahres) erreichen, scheiden weiterhin von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.

Notarinnen und Notare, die ab dem 1. Juli 2026 das 70. Lebensjahr vollenden, können das Notaramt uneingeschränkt weiterführen, wenn sie dies wünschen; sie scheiden nicht von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin zu entscheiden.

Aus der heute veröffentlichten Pressemitteilung heißt es hierzu:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

Link abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-028.html

2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20