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Der Bundesgerichtshof hat für eine Vielzahl von Gerichtsverfahren eine grundsätzliche Entscheidung getroffen:

Erfolgte eine Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, obliegt dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 BGB.

Es hat jedoch eine Einzelfallentscheidung über die Höhe der Anpassung zu erfolgen. Hierbei sind auch geleistete staatliche Soforthilfen, Zahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen und Umsatzrückgänge zu berücksichtigen. Eine pauschale Anpassung wurde verworfen.

 

BGH, Urt. v. 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21

Das Zutrittsrecht des Vermieters ist auf bestimmte Anlässe beschränkt. Selbst die Lockerungen der Corona-Maßnahmen ändert hieran nichts.
In der Regel ist eine Instandhaltung, Instandsetzung, zukünftige Modernisierungen, beabsichtigte Veräußerung oder die Neuvermietung der Grund für den Zutritt.

Der Mieter ist grundsätzlich gesetzlich zur Duldung von erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet (§ 555a BGB). Diese Duldung wird erweitert auf Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie zuvor ordnungsgemäß angekündigt wurden (§§ 555c, 555d BGB).
Stehen an dem Mietobjekt Modernisierungsmaßnahmen an, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier sind nicht nur Belange in der Person des Vermieters oder des Mieters zu berücksichtigen, sondern auch der Klimaschutz kann als Argument im Rahmen der Interessenabwägung herangezogen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus zu beachten, dass der Aufschub umfassender und langfristig geplanter und finanzierter Maßnahmen für den Vermieter durchaus zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen kann (BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13, IMRRS 2015, 072). Es ist also nicht per se von einem Überwiegen der Mieterinteressen auszugehen.

Unaufschiebbar notwendige Instandsetzungsmaßnahmen, deren Unterlassung zu erheblichen weiteren baulichen Schäden am Mietobjekt führen würde, sind ebenfalls bei Ergreifen von zumutbaren Schutzmaßnahmen vom Mieter- unabhängig von COVID-19- zu dulden.

Bei der Neuvermietung bzw. Veräußerung dürfte eine Interessenabwägung zugunsten der Mieter ausfallen. Regelmäßig besichtigen für den Mieter völlig unbekannte Personen das Mietobjekt, sodass die Gefahr einer Infektion hier überhaupt nicht abschätzbar ist.

Große Unternehmen haben es angekündigt oder bereits damit begonnen. Sie stellen Mietzahlungen ein, mindern die Miete oder verlangen von den Vermietern eine Vertragsanpassung (§313 BGB).

1.

Zunächst gilt auch für Gewerbemieter -genau wie für private Mieter- die Ausnahme, dass ihnen nicht gekündigt werden kann, wenn Zahlungen im Zeitraum von April 2020 bis Juni 2020 nicht erfolgen und der Zusammenhang zwischen dem Mietrückstand und der Pandemie glaubhaft gemacht wird. Die Mieten müssen selbstverständlich nachgezahlt werden.

Gewerbemieter tragen grundsätzlich das Verwendungsrisiko (BGH v. 21.09.2005-XII ZR 66/03; vom 16.02.2000- XII ZR 279/97; vom 19.047.2000 – XII ZR 176/98). Vertraglich kann in Ausnahmefällen das Risiko auf den Vermieter übertragen werden.

Urteile über die Risikoverteilung in Zusammenhang mit COVID-19 liegen aktuell noch nicht vor.

2.

Der Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 BGB) setzt voraus, dass sich nach Vertragsschluss die Umstände geändert haben, welche die Geschäftsgrundlage bildeten und nicht in den Risikobereich einer Partei fallen. Das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich beim Mieter. Ein Anspruch auf Anpassung dürfte demnach nur in absoluten Ausnahmefällen bestehen.

 

Eine Minderung sollte daher nicht akzeptiert werden und ein Anspruch auf Vertragsanpassung abgelehnt werden.

 

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In diesen Tagen erfolgen deutschlandweit wieder zig tausend Umzüge. Dabei sind selbstverständlich auch die erlassenen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen zu beachten. Besondere Situationen ergeben sich nicht nur bei Umzügen, sondern auch bei Wohnungsbesichtigungen.

Darf ich die Mietwohnung mit einem Mietinteressenten besichtigen?

Ja, die die Wohnungsbesichtigungen sollten dabei auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ist eine Wohnungsbesichtigung trotzdem erforderlich, sollten sie nur mit einzelnen Interessenten durchgeführt werden. Insbesondere in Großstädten übliche Massenbesichtigungen sind verboten. Die Wohnung sollte auch in unbewohntem Zustand besichtigt werden. Eine Besichtigung in bewohnten Zustand dürfte von dem Mieter nur in Ausnahmefällen zu dulden sein. Es ist hier Aufgabe des Vermieters dafür zu sorgen, dass die Hygiene- und Abstandsvorschriften von den Interessenten eingehalten werden. Risikogruppen werden eine Besichtigung ablehnen dürfen.

 

Dürfen noch Umzüge durchgeführt werden?

Ein Ausübungsverbot für Umzugsunternehmen ist nicht bekannt. Diese dürfen somit noch Umzüge ausführen. Dabei sind auch wieder die geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen zwingend einzuhalten. Ein Umzug mit Freunden ist nicht mehr möglich. Private Kontakte mit mehr einer Person sind nicht erlaubt.

 

 

 

 

 

 

In unserem letzten Beitrag haben wir bereits erläutert, dass dem Mieter bei Zahlungsausfall nicht gekündigt werden kann, wenn der Mietausfall auf Auswirkungen der Corona-Krise zurückzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob nun jeder Mieter die Mietzahlungen für die Monate April 2020 bis Juni 2020 einstellen darf. Dies muss eindeutig verneint werden.

Der Mieter muss Tatsachen darlegen, dass der Zahlungsausfall und die COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierbei aus. Zur Glaubhaftmachung müssen dem Vermieter geeignete Nachweise vorgelegt werden (Arbeitgeberbescheinigungen, Bescheinigungen über die Gewährung von staatlichen Leistungen etc.).

Die pauschale Behauptung des Mieters, er zahle die Miete wegen der COVID-19-Pandemie nicht, ist nicht ausreichend.