finaKleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung keinen Grund angeben, sondern lediglich die Kündigungsfrist beachten.

Dieser „Schwellenwert“ von mehr als 10 Mitarbeitern gilt seit dem 01.01.2004. Davor galt ein Schwellenwert von mehr als 5 Mitarbeitern. Eigentlich sollte anzunehmen sein, dass solche „Alt-Mitarbeiter“ Bestandsschutz genießen, für sie also der alte Schwellenwert weiter gilt. „Alt-Beschäftigte“, also vor dem 01.01.2004 eingestellte Arbeitnehmer können aber bei Absinken ihrer Zahl auf fünf oder weniger ihren Kündigungsschutz verlieren (BAG 2 AZR 840/05). Das Bundesarbeitsgericht hat damit festgestellt, dass es insoweit keinen Bestandsschutz gibt. Die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hob den Schwellenwert des § 23 KSchG zwar auf mehr als zehn Arbeitnehmer an, gleichzeitig führte die Neufassung aber eine Übergangsregelung für diejenigen Arbeitnehmer ein, die bis zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Zahl der „Alt-Mitarbeiter“ nach dem 01.01.2004 unter den Schwellenwert von mehr als fünf regelmäßig beschäftigteArbeitnehmern sinkt, war lange Zeit streitig. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit durch diese Grundsatzentscheidung klargestellt, dass von den zum Stichtag 31.12.2003 beschäftigten Mitarbeitern auch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch mehr als fünf der „Alt-Arbeitnehmer“ im Betrieb arbeiten müssen oder unter Berücksichtigung von Neueinstellungen der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern überschritten wird, um in den Genuß des gesetzlichen Kündigungsschutzes zu kommen. Es ist also durch Zählung der Mitarbeiter per 31.12.2003 sowie per Zugang der Kündigung festzustellen, ob per 31.12.2003 mehr als fünf Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt waren und ob zum Zeitpunkt der Kündigung von diesen „Alt-Arbeitnehmer“ immer noch mehr als fünf beschäftigt wurden. Sinkt die Zahl auf oder unter fünf, haben alle „Alt-Beschäftigten“ keinen Kündigungsschutz mehr, sofern der Betrieb nicht regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Wird ein „Alt-Arbeitnehmer“ durch eine Neueinstellung ersetzt, wird der neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mitgezählt. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Es ist dringend anzuraten, anwaltlichen Rat einzuholen, falls auf den Betrieb diese Größenmerkmale zutreffen könnten.

finaSchadenersatz setzt persönliches Verschulden voraus. Das lernen Jura-Studenten schon im ersten Semester. Es gibt aber Ausnahmen.

Halter von Tieren haften in der Regel auch ohne Verschulden. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung der so genannten „Gefährdungshaftung“, nach der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die das Tier anrichtet.
Ein Hund stellt als Tier nämlich eine stetige Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb unberechenbar ist, auch wenn dies manche Hundehalter ihrem Bello niemals zutrauen würden. Die Haftung greift auch dann ein, wenn der Geschädigte selbst unvorsichtig gehandelt hat. Wer sich einem fremden Hund einfach so nähert und dann gebissen wird, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 7 U 91/99) zwar teilweise selbst schuld. Der Geschädigte hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht verurteilte den Hundehalter nach dem Hundebiss zu immerhin noch 50 Prozent Mithaftungsquote wegen der verschuldenslosen Gefährdungshaftung.
Deshalb besteht in Niedersachsen seit dem 1. Juli 2011 eine grundsätzliche Versicherungspflicht. Nach dem Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26.5.2011 darf einen Hund, der älter als sechs Monate ist, nur halten, wer für die durch den Hund verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung hat, bei der Personenschäden mit mindestens 500.000 Euro und Sachschäden mit mindestens 250.000 Euro versichert sind.
Beißt der Hund eine Person oder verursacht er einen Verkehrsunfall, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Handelt der Tierhalter schuldhaft, kann er sich sogar wegen Körperverletzung strafbar machen. Das ist immer dann der Fall, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte oder wenn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar war. Von Bedeutung sind insoweit die Hunderasse, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich bisher gut führen ließ oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft auffiel. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss 1035/95) hat insoweit schon vor langer Zeit klargestellt, dass erst durch eine Einbeziehung dieser Anknüpfungstatsachen ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
Zivilrechtlich haftet der Halter also immer zumindest in Höhe einer Quote, strafrechtlich müssen aber besondere Umstände hinzukommen. Schadenersatz sollte nie ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts geltend gemacht werden. Nur ein Anwalt kann einschätzen, ob und in welcher Höhe Schadenersatz eingefordert werden kann.

finaVerbraucher sind in besonderer Weise geschützt, wenn sie von einem Unternehmer kaufen.

Tritt bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag während der ersten sechs Monate ein Mangel an der Kaufsache auf, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
Der Unternehmer muss in diesem Fall den Beweis erbringen, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe noch mangelfrei war. Das gelingt häufig nicht mit der Folge, dass der Unternehmer die Kaufsache auf eigene Kosten reparieren oder einen Ersatzgegenstand liefern muss. Gewerbliche Autoverkäufer sichern sich gegen dieses Risiko häufig durch eine Garantieversicherung ab, deren Kosten dann wiederum auf die Verkaufspreise kalkuliert werden
Bislang war die Anwendbarkeit dieser Verbraucherschutzregeln auf die jeweils betroffene Branche beschränkt. Der gewerbliche Autoverkäufer haftete nur dann verschärft, wenn er Autos verkauft.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.07.2011 (Az.: VIII ZR 215/10) sind Verbraucher ab sofort auch dann rechtlich besonders geschützt, wenn sie bei einer fachfremden Firma einkaufen – zum Beispiel das gebrauchte Lieferfahrzeug vom örtlichen Bäcker.
Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gelten nunmehr auch dann, wenn es sich für den Verkäufer um ein „branchenfremdes Nebengeschäft“ handelt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer aus der Druckbranche eines seiner gebrauchten Firmenfahrzeuge an einen privaten Käufer verkauft und dabei wie üblich jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungsausschluss reichte dem BGH nicht aus. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass es sich auch bei branchenfremden Geschäften einer Firma um ein Unternehmergeschäft handelt. Nach § 344 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Deshalb sind die Schutzvorschriften zugunsten von Verbrauchern uneingeschränkt anwendbar.
Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Unternehmergeschäfts ist die Möglichkeit, im Kaufvertrag die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen zu lassen.
Darauf sollten Privatkäufer in Zukunft besonders achten. Firmen ist hingegen zu empfehlen, dieses Haftungsrisiko durch einen Zwischenverkauf oder durch Inzahlunggabe bei ihrem Händler auszuschließen.

finaWer ein WLAN in seinem Privathaushalt betreibt, muss für einen angemessenen Schutz vor Missbrauch sorgen.

Privatpersonen können aber nur auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 121/08) hat mit einem entsprechenden Urteil dafür gesorgt, dass Massenabmahnungen mit horrenden Schadenersatzforderungen keine Grundlage mehr haben. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
Privaten Betreibern eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher nur auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Wer es aber bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belässt und das werkseitige Standard-Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt, macht in diesem Sinne eindeutig zu wenig. Ein solcher Passwortschutz liegt im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und ist nicht mit Mehrkosten verbunden.
Wer dies also unterlässt, haftet als privater Betreiber eines WLAN im Sinne der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (maximal 100 EUR). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über den eigenen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der „Störer“ nicht zum darüber hinaus gehenden Schadensersatz (Lizenzgebühren, Rechtsanwaltsgebühren, sonstige Ermittlungskosten usw.) verpflichtet.
Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, wenn nicht der WLAN-Betreiber selbst den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung würde Vorsatz voraussetzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.
Unterschreiben Sie auf keinen Fall die in der Regel beiliegende „strafbewehrte Unterlassungserklärung“.

finaWer als Vermieter die Mietwohnung für sich selbst, seine Angehörigen oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person benötigt, muss kündigen.

Diese Kündigung wegen Eigenbedarfs braucht allerdings nicht mehr ausgiebig begründet zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 317/10) nunmehr klargestellt. Im Kündigungsschreiben muss nur noch die Person namentlich benannt werden, für die die Wohnung benötigt wird und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden. Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation oder weitere Gründe muss der Vermieter nicht mehr machen. Der BGH bekräftigte damit seine Rechtsprechung zur sog. „Eigenbedarfskündigung“. Im BGH-Fall richtete sich sie Eigenbedarfskündigung gegen den Mieter einer kleinen Stadtwohnung. Im Kündigungsschreiben betonte der Vermieter, dass seine Tochter nach einem Auslandsaufenthalt ihr Studium in Deutschland fortsetzen und am Studienort einen „eigenen Hausstand begründen“ wolle. Das ehemalige Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung stehe nicht mehr zur Verfügung, weil dies inzwischen anderweitig genutzt werde. Amts- und Landgericht hielten die Eigenbedarfskündigung aus formellen Gründen für unwirksam, weil der Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätte. Es hätten konkrete Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Tochter gefehlt. Dem erteilte der Bundesgerichtshof nunmehr eine klare Absage. Eigenbedarf kann aber auch für entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten des Vermieters erklärt werden. Auch das hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 159/09) so entschieden und damit die Rechte der Vermieter gestärkt. Die Eigenbedarfskündigung ist damit nicht nur für den Vermieter selbst, seine Kinder oder Angehörige des Haushalts möglich. Der BGH entwickelte seine bisherige Rechtsprechung weiter. Auch die Kinder von Geschwistern, also Neffen und Nichten des Vermieters seien noch als Familienangehörige im Sinne des Mietrechts anzusehen. Sie seien „noch so eng mit dem Vermieter verwandt“, dass es nicht darauf ankomme, ob zwischen ihnen und dem Vermieter im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung bestehe. Eine Wohnraumkündigung ist immer kompliziert und bedarf stets einer fachgerechten Begleitung. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung planen oder als Mieter eine solche Kündigung erhalten haben.

finaEin Verkehrsunfall ist immer eine ärgerliche Angelegenheit, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer den Schaden alleine verschuldet hat. Häufig ist auch noch die Haftungsfrage streitig.

Dann werden Haftungsquoten gebildet. Jeder bekommt von der Versicherung der Gegenseite den eigenen Schaden nur nach dieser Quote ersetzt. Hier wird aus Unkenntnis oft bares Geld verschenkt. Oder kennen Sie das „Quotenvorrecht“?

Beträgt der Schaden am Fahrzeug 10000 Euro, die Gutachterkosten 500 Euro, die Wertminderung  400 Euro, der Nutzungsfall 300 Euro und die Nebenkostenpauschale  20 Euro, würde der Geschädigte bei einer Haftung von 50:50 von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur die Hälfte seines Gesamtschadens, im Beispielsfall also die Hälfte von 11220 Euro gleich 5610 Euro bekommen.

Nimmt er nun im nächsten Schritt seine eigene Kaskoversicherung wegen des Restbetrages in Anspruch, erhält er nur von seinem eigenen Fahrzeugschaden den noch nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung regulierten Restbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung. Das würde hier bedeuten, der Geschädigte bekäme von den restlichen 5000 Euro Fahrzeugschaden nur 4350 Euro, wenn die Selbstbeteiligung 650 Euro beträgt. Insgesamt bekäme der Geschädigte von beiden Versicherungen nur 9960 Euro. Auf 1260 Euro würde er sitzen bleiben.

Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall aber auch beide Versicherungen besser kombinieren. Es gibt Fälle, in denen einem Geschädigten trotz  Mithaftung sogar der gesamte Schaden ersetzt werden muss. Er muss sich nur auf das „Quotenvorrecht“ berufen.
Wie geht das genau?

Der Geschädigte nimmt zuerst die eigene Kaskoversicherung in Anspruch. Im Beispielsfall erhält er von seiner Kaskoversicherung  den Fahrzeugschaden minus Selbstbeteiligung, also 10000 Euro minus 650 Euro gleich 9350 Euro. Die anderen Schadenspositionen werden nun gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, bestimmte Positionen nicht nur entsprechend der Haftungsquote, sondern in vollem Umfang zu regulieren Zu diesen „quotenbevorrechtigten“ Positionen  zählen z.B. die Selbstbeteiligung bei der Kasko, die Wertminderung, das Sachverständigenhonorar und die Abschleppkosten. Andere Schadenspositionen, wie zum Beispiel den Nutzungsausfall oder die Unkostenpauschale reguliert die Haftpflichtversicherung nach Quote.

Im Beispielsfall müsste die gegnerische Haftpflichtversicherung die meisten Positionen zu 100 % regulieren, obwohl der Geschädigte den Unfall zu 50 % mit verschuldet hat. Er bekäme also von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Beispielsfall 1710 Euro. Insgesamt hätte er bei einer Abrechnung nach Quotenvorrecht von beiden Versicherungen 11060 Euro und damit 1100 Euro mehr als bei der herkömmlichen Abrechnung erhalten. Anstatt auf 1260 Euro sitzen zu bleiben, beträgt der Verlust für den Geschädigten nur noch 160 Euro.

Überlassen Sie deshalb die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall  nicht „Halbprofis“ oder gar den Sachbearbeitern der gegnerischen Versicherung.  Auch Autowerkstätten sollten die Regulierung von Schäden an Kundenfahrzeugen nicht selbst durchführen, sondern immer  in erfahrene Hände geben.

finaEinen Mietvertrag über Wohnräume kann der Vermieter nur unter ganz besonderen Umständen kündigen. Kommt die Miete nicht pünktlich zum vereinbarten Termin, ist dieser Zahlungsverzug im Allgemeinen kein anerkannter Kündigungsgrund.

Anders sieht es aus, wenn die unpünktliche Mietzahlung zur Regel wird. Dann darf das Mietverhältnis wegen beharrlicher Pflichtverletzung aufgelöst werden. Will der Vermieter nicht sofort kündigen, sein Kündigungsrecht aber nicht verlieren, muss er in jeden Fall tätig werden. Eine jahrelange rügelose Hinnahme vonunpünktlichen Mietzahlungen erweckt nämlich den Anschein, dass der Vermieter den wiederkehrenden Vertragsverletzungen kein erhebliches Gewicht beimisst und er keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen sieht.
Dieser Umstand ist bei einer auf wiederkehrende Unpünktlichkeit gestützten Kündigung im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 191/10) entschieden, dass ein Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter eine Vertragspflicht verletzt und dem Vermieter deshalb die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Das Kündigungsrecht liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Mieter die Miete unpünktlich zahlt.
Dieser Kündigungstatbestand setzt voraus, dass der Mieter den vereinbarten Zahlungstermin nachhaltig, das heißt fortdauernd, überschreitet und dass der Mieter aus diesem Grunde abgemahnt wird und dass der Mieter nach der Abmahnung erneut unpünktlich zahlt. Nimmt allerdings der Vermieter, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall die unpünktlichen Mietzahlungen über viele Jahre widerspruchslos hin, ist dies ein Indiz dafür, dass die Unzumutbarkeitsgrenze nicht erreicht wird.
Es ist deshalb zu empfehlen, bei unpünktlichen Mietzahlungen tätig zu werden. Der durch die länger dauernde Hinnahme der Vertragswidrigkeit gesetzte Anschein kann mit einer Abmahnung wieder beseitigt wird. Wer schreibt, der bleibt!

finaVielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass sie für Schäden am Eigentum des Arbeitgebers oder für Schäden von Dritten grundsätzlich haftbar gemacht werden können.

Wer seinem Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, muss ihn im Rahmen des sogenannten „innerbetrieblichen Schadenausgleichs“ ersetzen. Das kann in manchen Situationen zum persönlichen Ruin des Arbeitnehmers führen und wird im Allgemeinen als ungerecht empfunden. Schließlich arbeiten auch die zuverlässigsten Mitarbeiter nicht immer fehlerfrei.
Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht die volle Haftung des Arbeitnehmers begrenzt. Eine Haftung für „leichte Fahrlässigkeit“ besteht danach überhaupt nicht, für „normale Fahrlässigkeit“ nach den Umständen des Einzelfalls nur anteilig und nur bei „grob fahrlässiger“ oder „vorsätzlicher“ Schadensherbeiführung muss mit einer vollen Haftung gerechnet werden. Von der Rechtsprechung wurde jedoch bei „grober Fahrlässigkeit“ eine Haftungsobergrenze eingeführt, wenn der Schaden im Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters unverhältnismäßig hoch ist und eine unbegrenzte Heranziehung deshalb grob unbillig wäre.
Diese Haftungsobergrenze wird regelmäßig bei drei Bruttomonatsgehältern gezogen. Diese innerbetrieblichen Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht gegenüber Dritten. Wer als Arbeitnehmer zum Beispiel einen Leasingwagen fährt und mit diesem Fahrzeug einen Schaden verursacht, muss dafür nach außen unbeschränkt haften. Wurde der Schaden am Leasingfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt, haftet der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft persönlich auf Schadenersatz. Die Kaskoversicherung für das Fahrzeug ist bei grober Fahrlässigkeit in der Regel nämlich leistungsfrei.
Das kann bei einem teuren Dienstwagen ein erhebliches finanzielles Problem darstellen. Der Arbeitnehmer hat zum Ausgleich dafür allerdings häufig einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Wenn also der Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird, kann er vom Arbeitgeber verlangen, diese Verbindlichkeit je nach Verschuldensgrad ganz oder teilweise zu übernehmen. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht dieser Freistellungsanspruch in voller Höhe, bei höheren Verschuldensgraden fällt er entsprechend geringer aus.
Der Freistellungsanspruch kann jedoch nichts wert sein, wenn der Arbeitgeber selbst nicht leistungsfähig ist, weil er zum Beispiel kurz vor der Insolvenz steht. Im Beispielsfall bleibt der Arbeitnehmer als Fahrer des Leasingfahrzeuges gegenüber der Leasinggesellschaft in der Haftung. Dieses Risiko ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst.
Wer als Arbeitnehmer dieses Haftungsrisiko vermeiden will, sollte nicht mit geleasten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Gegenständen arbeiten oder mit seinem Arbeitgeber von vornherein einen Haftungsausschluss auch und gerade für alle Fälle von „grober Fahrlässigkeit“ vereinbaren.

finaDer Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 20. März 2013 (Az.: VIII ZR 168/12) mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.
Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann.
Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

finaBundesgerichtshof zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast.

Die Klägerin nahm den Waldbesitzer wegen eines Unfalls bei einem Waldspaziergang auf Schadensersatz in Anspruch.
Als die Klägerin im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück spazierte, brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nach seiner Auffassung ist auch ein privater Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, zumindest eingeschränkt verkehrs-sicherungspflichtig. Er sei gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten.
Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Streitfall bejaht, da von dem unfallverursachenden Baum schon lange eine akute Gefahr ausgegangen sei. Diese hätte ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennen müssen.
Auf die Revisionen der Beklagten hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) die Klage abgewiesen.
Er hat eine Haftung des Waldbesitzers verneint. Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen.
Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.