finaDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 15. November 2012 (I ZR 74/12 – Morpheus) entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten.

Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert; das Symbol des Programms „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.

Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

finaDer Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 152/12- mit der Frage befasst, ob die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert werden kann.

Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden.

Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009. Der Bundesgerichtshofs hat insoweit entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anders wäre entschieden worden, wenn die Vertragsparteien eine schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten.

finaDie Streupflicht ist ein Dauerthema bei den Gerichten. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Grundsatzentscheidung verkündet.

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte; BGH, Urteil vom 12.06.2012 -VI ZR 138/11.

finaDas Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11) hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) berechtigt ist, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden.

Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

finaAb dem 01.01.2013 gilt die neue Unterhaltstabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Absprachen zwischen den Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

finaWenn die Eltern pflegebedürftig werden und eine Heimunterbringung ansteht, reicht das eigene Einkommen der Eltern häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie eine aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt.

Der Senat, dass eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontaktverweigerung eine Unterhaltspflicht des Kindes entfallen lassen könne.

In diesem Falle hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen, der schließlich Anfang des Jahres mit 89 Jahren verstarb. Rund 9.000,- Euro forderte die Stadt jetzt von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Die Stadt sei in Vorlage getreten, der eigentliche Unterhaltsschuldner sei aber der Sohn.

Der Sohn verweigerte die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt. Der Senat gab dem Sohn recht: Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, § 1611 BGB. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen.

Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt.

Der Senat stellte fest, dass der Vater damit einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen habe. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.

In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen.

finaWer früher ein Formular brauchte, musste lange suchen. Heute wird mal eben schnell „gegoogelt“ und das vermeintlich passende Dokument heruntergeladen. Im Internet finden sich für alle Lebenssachverhalte scheinbar hilfreiche Formulare. Doch Vorsicht: Einer juristischen Überprüfung halten sie nicht immer stand.

Ein privater Autoverkäufer benutzte ein aus dem Internet stammendes Kaufvertragsformular, welches eine Gewährleistungsausschlussklausel wie folgt enthielt: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied hierzu, dass dieser konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (Urteil vom 22. Juli 2011 -6 U 14/11). Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger nämlich einen schweren Unfallschaden am PKW mit erheblichen Restschäden fest.
Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer berief sich dagegen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Ohne Erfolg! Der Gewährleistungsausschluss ist nach der Entscheidung der OLG-Richter unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil sie für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind. Für AGB’s gelten aber sehr strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Nach § 309 Nr. 7 a und b BGB darf ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden vereinbart werden. Da diese Einschränkungen in der konkreten Klausel des Internetvertrages fehlten, ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt statt dessen die gesetzliche Regelung. Danach haftet der Verkäufer für die Dauer von zwei Jahren für Mängel am Kaufgegenstand.

finaWer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.

Um zu verhindern, dass solche Forderungen verjähren, ist zwingend noch in diesem Jahr Klage vor Gericht zu erheben oder zumindest ein gerichtlicher Mahnbescheid zu beantragen.
Insbesondere solche Maßnahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung führen zur Hemmung der Verjährungsfrist. Privatschriftliche Mahnungen nutzen dagegen überhaupt nichts. Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn der Gläubiger sein Recht selbst in die Hand nimmt und sich als Hobbyanwalt versucht.
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann, wenn dieser in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach, zuletzt durch Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 211/09) entschieden. Dazu ist erforderlich, dass schon die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.
So kann im Mahnbescheid zwar auf eine Rechnung Bezug genommen werden, wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits nachweislich bekannt ist. Bestreitet der Antragsgegner nach Ablauf der Verjährungsfrist aber den Zugang dieser Rechnung, ist der Anspruch trotz rechtzeitiger Beantragung des Mahnbescheides verjährt.
Andererseits kann die Bezeichnung „Schadenersatz aus Mietvertrag“ ausreichend sein, wenn der Mieter einen Mahnbescheid beantragt und zwischen den Parteien nur Streit über eine einzige Schadenersatzposition besteht.
Es ist daher dringend zu empfehlen, entweder die verjährungshemmende gerichtliche Maßnahme rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist einzuleiten oder, wenn das Jahresende kurz bevor steht, den Anspruch im Mahnbescheid so konkret zu bezeichnen, dass bei dem Antragsgegner keine Zweifel an Grund und Höhe des Anspruchs aufkommen können.

finaAuf Facebook nannte ein Auszubildender seinen Arbeitgeber u.a. „Menschenschinder“.

Die daraufhin ausgesprochene Kündigung ist wirksam, entschied nun das Landesarbeitsgericht Hamm (3 Sa 644/12).

Der Auszubildende hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen seine Kündigung geklagt und sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Er habe bewusst übertrieben und das Ganze nur „lustig“ gemeint. Er hatte in der öffentlich einsehbaren Rubrik „Arbeitgeber“ in seinem Facebook-Profil die Worte „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leibeigener“ eingetragen.

Das Bochumer Gericht bewertete die Einträge des Azubis ebenso wie das LAG Hamm als beleidigend. Auch ein Auszubildender muss die Folgen seines Handelns einschätzen können.

finaDas Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.08.2011 -3 C 25/10) hat den sog. „Führerscheintourismus“ deutlich erschwert.

Die in einem EU-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.