finaDas Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11) hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) berechtigt ist, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden.

Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

finaAb dem 01.01.2013 gilt die neue Unterhaltstabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Absprachen zwischen den Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

finaWenn die Eltern pflegebedürftig werden und eine Heimunterbringung ansteht, reicht das eigene Einkommen der Eltern häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie eine aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt.

Der Senat, dass eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontaktverweigerung eine Unterhaltspflicht des Kindes entfallen lassen könne.

In diesem Falle hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen, der schließlich Anfang des Jahres mit 89 Jahren verstarb. Rund 9.000,- Euro forderte die Stadt jetzt von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Die Stadt sei in Vorlage getreten, der eigentliche Unterhaltsschuldner sei aber der Sohn.

Der Sohn verweigerte die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt. Der Senat gab dem Sohn recht: Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, § 1611 BGB. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen.

Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt.

Der Senat stellte fest, dass der Vater damit einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen habe. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.

In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen.

finaWer früher ein Formular brauchte, musste lange suchen. Heute wird mal eben schnell „gegoogelt“ und das vermeintlich passende Dokument heruntergeladen. Im Internet finden sich für alle Lebenssachverhalte scheinbar hilfreiche Formulare. Doch Vorsicht: Einer juristischen Überprüfung halten sie nicht immer stand.

Ein privater Autoverkäufer benutzte ein aus dem Internet stammendes Kaufvertragsformular, welches eine Gewährleistungsausschlussklausel wie folgt enthielt: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied hierzu, dass dieser konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (Urteil vom 22. Juli 2011 -6 U 14/11). Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger nämlich einen schweren Unfallschaden am PKW mit erheblichen Restschäden fest.
Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer berief sich dagegen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Ohne Erfolg! Der Gewährleistungsausschluss ist nach der Entscheidung der OLG-Richter unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil sie für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind. Für AGB’s gelten aber sehr strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Nach § 309 Nr. 7 a und b BGB darf ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden vereinbart werden. Da diese Einschränkungen in der konkreten Klausel des Internetvertrages fehlten, ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt statt dessen die gesetzliche Regelung. Danach haftet der Verkäufer für die Dauer von zwei Jahren für Mängel am Kaufgegenstand.

finaWer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.

Um zu verhindern, dass solche Forderungen verjähren, ist zwingend noch in diesem Jahr Klage vor Gericht zu erheben oder zumindest ein gerichtlicher Mahnbescheid zu beantragen.
Insbesondere solche Maßnahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung führen zur Hemmung der Verjährungsfrist. Privatschriftliche Mahnungen nutzen dagegen überhaupt nichts. Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn der Gläubiger sein Recht selbst in die Hand nimmt und sich als Hobbyanwalt versucht.
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann, wenn dieser in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach, zuletzt durch Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 211/09) entschieden. Dazu ist erforderlich, dass schon die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.
So kann im Mahnbescheid zwar auf eine Rechnung Bezug genommen werden, wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits nachweislich bekannt ist. Bestreitet der Antragsgegner nach Ablauf der Verjährungsfrist aber den Zugang dieser Rechnung, ist der Anspruch trotz rechtzeitiger Beantragung des Mahnbescheides verjährt.
Andererseits kann die Bezeichnung „Schadenersatz aus Mietvertrag“ ausreichend sein, wenn der Mieter einen Mahnbescheid beantragt und zwischen den Parteien nur Streit über eine einzige Schadenersatzposition besteht.
Es ist daher dringend zu empfehlen, entweder die verjährungshemmende gerichtliche Maßnahme rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist einzuleiten oder, wenn das Jahresende kurz bevor steht, den Anspruch im Mahnbescheid so konkret zu bezeichnen, dass bei dem Antragsgegner keine Zweifel an Grund und Höhe des Anspruchs aufkommen können.

finaAuf Facebook nannte ein Auszubildender seinen Arbeitgeber u.a. „Menschenschinder“.

Die daraufhin ausgesprochene Kündigung ist wirksam, entschied nun das Landesarbeitsgericht Hamm (3 Sa 644/12).

Der Auszubildende hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen seine Kündigung geklagt und sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Er habe bewusst übertrieben und das Ganze nur „lustig“ gemeint. Er hatte in der öffentlich einsehbaren Rubrik „Arbeitgeber“ in seinem Facebook-Profil die Worte „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leibeigener“ eingetragen.

Das Bochumer Gericht bewertete die Einträge des Azubis ebenso wie das LAG Hamm als beleidigend. Auch ein Auszubildender muss die Folgen seines Handelns einschätzen können.

finaDas Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.08.2011 -3 C 25/10) hat den sog. „Führerscheintourismus“ deutlich erschwert.

Die in einem EU-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

finaBenötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters.

Der Bundesgerichtshof lässt auch berufliche Gründe als Kündigungsrechtfertigung zu. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11) mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann.

Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

Das gilt umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

finaFahrtenbuchauflage schon nach einem einmaligen Verstoß gerechtfertigt.

Ein bis heute nicht ermittelte Fahrer überschritt mit dem Fahrzeug des Klägers außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. Den Anhörungsbogen zur Fahrerermittlung, dem ein Fahrerfoto beigefügt war, sandte der Kläger unterschrieben mit der Anmerkung zurück, die Ordnungswidrigkeit werde nicht zugegeben. Da der Fahrer im Anschluß daran nicht ermittelt werden konnte, musste das Verfahren eingestellt werden. Die Zulassungsstelle ordnete daraufhin an, dass der Kläger für sein Fahrzeug ab Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Jahr lang ein Fahrtenbuch mit im Einzelnen näher bezeichneten Eintragungen führen müsse, das der Behörde auf Verlangen vorzulegen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren sei. In der Begründung hieß es: Durch die Fahrtenbuchauflage solle der Halter zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung bei erneuten Verkehrsübertretungen angehalten werden; um eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr angemessen und erforderlich. Daneben setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 75,- EUR fest. Dagegen erhob der betroffene Fahrzeughalter Klage, allerdings ohne Erfolg. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.01.2006, 8 A 4773/05) entschied: Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von einem Jahr für einen erheblichen, gemäß Nr. 4.3 der Anlage 13 zur FeV bereits mit vier Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß, der zudem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) – BKatV – und Nr. 9.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und Tabelle 1 c) Nr. 11.3.9 des Anhangs zur BKatV mit einem Fahrverbot von zwei Monaten geahndet worden wäre, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.

finaBundesgerichtshof zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast.

Die Klägerin nahm den Waldbesitzer wegen eines Unfalls bei einem Waldspaziergang auf Schadensersatz in Anspruch.

Als die Klägerin im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück spazierte, brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nach seiner Auffassung ist auch ein privater Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, zumindest eingeschränkt verkehrs-sicherungspflichtig.

Er sei gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Streitfall bejaht, da von dem unfallverursachenden Baum schon lange eine akute Gefahr ausgegangen sei. Diese hätte ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennen müssen.

Auf die Revisionen der Beklagten hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) die Klage abgewiesen.

Er hat eine Haftung des Waldbesitzers verneint. Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen.

Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr.

Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.