Scholz | Lühring & Partner
  • START
  • KANZLEI
    • Ihre Kanzlei im Lieken-Quartier
    • Berufsträger und Team
    • Ausbildung
    • Karriere
    • Termin in Untervollmacht
  • NOTARBÜRO
    • Ihr Notarbüro im Lieken-Quartier
    • Das Notar-Team
    • Notarielle Leistungen
      • Ehe, Partnerschaft & Familie
      • General- & Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung
      • Immobilien und Grundstücke
      • Vererben & Verschenken
      • Unternehmensregelungen
      • Individuelle Beratung
    • Informationen für Makler und Maklerinnen
    • Notarkosten
  • ANWALTSBÜRO
    • Ihr Anwaltsbüro im Lieken-Quartier
    • Immobilien- und Kaufrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    • Wirtschafts- und Vertragsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Arbeitsrecht
    • Inkasso und Forderungseinzug
  • NEWS
  • KONTAKT
    • Kontaktformular & Anfahrt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Nutzungsvereinbarung
  • FORMULARE
    • Online-Formulare Notarbüro
    • PDF-Datenblätter Notarbüro
    • PDF-Formulare Anwaltsbüro
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Nils Hölschermann

Vorsicht bei Verjährung zum Jahresende Wer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.

Urteile & Rechtstipps

finaWer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.

Um zu verhindern, dass solche Forderungen verjähren, ist zwingend noch in diesem Jahr Klage vor Gericht zu erheben oder zumindest ein gerichtlicher Mahnbescheid zu beantragen.
Insbesondere solche Maßnahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung führen zur Hemmung der Verjährungsfrist. Privatschriftliche Mahnungen nutzen dagegen überhaupt nichts. Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn der Gläubiger sein Recht selbst in die Hand nimmt und sich als Hobbyanwalt versucht.
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann, wenn dieser in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach, zuletzt durch Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 211/09) entschieden. Dazu ist erforderlich, dass schon die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.
So kann im Mahnbescheid zwar auf eine Rechnung Bezug genommen werden, wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits nachweislich bekannt ist. Bestreitet der Antragsgegner nach Ablauf der Verjährungsfrist aber den Zugang dieser Rechnung, ist der Anspruch trotz rechtzeitiger Beantragung des Mahnbescheides verjährt.
Andererseits kann die Bezeichnung „Schadenersatz aus Mietvertrag“ ausreichend sein, wenn der Mieter einen Mahnbescheid beantragt und zwischen den Parteien nur Streit über eine einzige Schadenersatzposition besteht.
Es ist daher dringend zu empfehlen, entweder die verjährungshemmende gerichtliche Maßnahme rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist einzuleiten oder, wenn das Jahresende kurz bevor steht, den Anspruch im Mahnbescheid so konkret zu bezeichnen, dass bei dem Antragsgegner keine Zweifel an Grund und Höhe des Anspruchs aufkommen können.

4. Dezember 2012/von Nils Hölschermann
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Auf WhatsApp teilen
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Inkasso-Forderungseinzug.jpg 402 1030 Nils Hölschermann https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.png Nils Hölschermann2012-12-04 10:53:002018-07-04 12:09:55Vorsicht bei Verjährung zum Jahresende Wer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.
Search Search

Kategorien

Schlagwörter

Advokatur Arbeitsrecht Arglist Bauvertrag Berliner Testament BGH Bundesgerichtshof Corona COVID-19 Ehe Entschädigung Erbe Fachanwalt Fachwirt Familienrecht Gewerbemiete GmbH Grundbuch Haftung Hölschermann Immobilie Kaufvertrag Kündigung Lühring Mangel Mietrecht Mietvertrag Minderung Notar Notariat Notwegerecht Rechtsanwalt Rechtsfachwirt Reiserecht Schadenersatz Schadensersatz Scheidung Schenkung Team Testament Tilman Transparenzregister Vorsorgevollmacht Wegerecht Widerruf

SCHOLZ | LÜHRING & PARTNER

Scholz | Lühring & Partner ist ein ambitioniertes  Notar- und Anwaltsbüro im Achimer Lieken-Quartier bei Bremen. Individuell abgestimmt auf den Bedarf und die Ansprüche von Privatpersonen, Institutionen und Unternehmen beraten und vertreten wir Sie schwerpunktmäßig in den Fachanwaltsbereichen Bau- und Architektenrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und den dazugehörigen Nebengebieten. Unser Anspruch ist die Wahrung Ihrer Interessen – deshalb sind wir Ihre Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte im Großraum Bremen mit Sitz in Achim im Landkreis Verden.

Scholz | Lühring & Partner – Mit Recht an Ihrer Seite

AKTUELLES

  • Notarbüro 16. Mai 2026
  • Beurkundung oder Beglaubigung 16. Mai 2026
  • Was gehört zu den Aufgaben eines Notars? 19. April 2026
  • Elektronische Präsenzbeurkundung 19. April 2026

KONTAKT

Scholz | Lühring & Partner
Rechtanwälte | Notare | Fachanwälte
Gaswerkstraße 1c
28832 Achim

Eingang & Parken über die Königsworther Straße am Kreisel

Tel.: 04202-88420
Fax: 04202-884242
info@scholz-luehring.de
www.scholz-luehring.de

 

© 2020 by Scholz | Lühring & Partner Rechtsanwälte PartGmbB | Impressum | Datenschutz | Nutzungsvereinbarungen
Link to: Beleidigung auf Facebook: Kündigung rechtens! Link to: Beleidigung auf Facebook: Kündigung rechtens! Beleidigung auf Facebook: Kündigung rechtens! Link to: Vorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenverkauf Link to: Vorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenverkauf Vorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenverkauf
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen