finaNach einem Verkehrsunfall ist so mancher Geschädigte froh, wenn ihm die weiteren Unannehmlichkeiten abgenommen werden.

Autovermieter lassen sich häufig die Schadenersatzansprüche abtreten und werben damit, dass sich der Geschädigte dann um nichts mehr kümmern muss.

Ist das zulässig und sinnvoll?

Der Bundesgerichtshof entschied dazu am 31.01.2012 (VI ZR 143/11 ), dass dies in einfach gelagerten Fällen, wenn es etwa nur um die Höhe der Mietwagenkosten geht, nicht beanstandet werden kann. Wenn aber die Haftung selbst dem Grunde nach ungeklärt ist, kann die Sache anders aussehen.

Die Presseerklärung des BGH lautet:

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt.

Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

finaDas Amtsgericht Stade hat durch Urteil vom 10.01.2012 (Az.: 61 C 946/11) entschieden, dass …

… vom Unfallverursacher bzw. seinem Haftpflichtversicherer auch die Abschleppkosten zu erstatten sind.

Der Geschädigte ist berechtigt, unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ein Abschleppunternehmen zu beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob das Abschleppunternehmen einen angemessenen Betrag berechnet.

Der Geschädigte ist auch berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zum „Normaltarif“ anzumieten, ohne vorher „Marktforschung“ zu betreiben, um möglicherweise ein billigeres Angebot zu erhalten.

Er muss sich nur dann auf seine Schadensminderungspflicht verweisen lassen, wenn ihm vor Anmietung ein günstigeres, konkretes Angebot nachgewiesen worden wäre

Die Rechtsprechung in Deutschland ist allerdings uneinheitlich, so dass wir empfehlen, nach Möglichkeit zumindest noch ein zweites Angebot abzufragen.

finaNach § 21a Abs. 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen.

Wenn sich ein Autofahrer nach einem Unfall abschnallt und danach durch ein weiteres auffahrendes Fahrzeug verletzt wird, darf die Versicherung die Leistung nicht deshalb kürzen, weil der Geschädigte bei dem „Zweitunfall“ nicht mehr angeschnallt war.

Nachdem es zum „Erstunfall“ gekommen war, war der Geschädigte nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich u.a. um die Unfallstelle sichern zu können.

Ihm kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) nunmehr ausdrücklich klargestellt.

finaDer Bundesgerichtshof hat am 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.

Danach muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen.

Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.

Gleichwohl empfehlen wir, insbesondere bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ein „Protokoll“ anzufertigen. Nach der BGH-Entscheidung genügt zwar grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Ein von Zeugen unterschriebenes Protokoll dürfte aber regelmäßig überzeugender sein.

finaAuswirkungen auf nachehelichen Unterhalt

Alte Eheverträge mit einem lebenslangen Unterhaltsanspruch der Ehefrau können nachträglich abgeändert werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt (BGH, Urteil v. 25.01.2012, XII ZR 139/09).

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist z. B. eine Veränderung der Umstände, wenn die wesentlichen Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hat sich ein Zahnarzt nach 22 Ehejahren scheiden lassen. Aus der Ehe gingen zwei, inzwischen erwachsene Kinder hervor. Die Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig. Im Ehevertrag war für die Frau ein lebenslanger Unterhalt in Höhe des hälftigen Nettoeinkommens des Ehemannes vereinbart worden.

Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass dem Zahnarzt ein Abänderungsrecht hinsichtlich dieser Verpflichtung aus dem Ehevertrag zusteht. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück verwiesen. Dort müssen jetzt Einzelfragen und die Berechnung der Unterhaltshöhe geklärt werden.

Damit folgt der Bundesgerichtshof der jüngsten Entwicklung des nachehelichen Unterhaltsrechts seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008. Danach ist grundsätzlich die Ehefrau, die keine Kinder zu versorgen hat, nach rechtskräftiger Ehescheidung dazu verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Ob und über welche Zeiträume der Ehemann doch noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen, muss im Einzelfall entschieden werden.

finaDas Ersteigern von Waren im Internet ist nicht ohne Risiken. Eines davon besteht darin, dass der Kaufpreis gezahlt wird, der Kaufgegenstand aber deshalb nicht geliefert wird, weil ein unbekannter Täter eine fremden eBay-account widerrechtlich genutzt hat.

Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2011 (Az.: VIII ZR 289/09) entschieden, dass der Inhaber eines ebay-Mitgliedskontos nicht haftet, wenn ein unbefugter Dritter über dieses Konto Willenserklärungen abgibt und insbesondere Käufe oder Verkäufe tätigt.

Der BGH führt dazu aus, dass eine Haftung des Kontoinhabers nicht bestehe, da regelmäßig keine wirksame Stellvertretung gegeben sei. Der Kontoinhaber sei nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der unberechtigt handelnde Dritte dazu bevollmächtigt gewesen sei, der Kontoinhaber die Verfügung nachträglich genehmige oder aber die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen.

Hat ein unbekannter Täter den ebay-Account gehackt, dann muss der Kontoinhaber dem Geschädigten keinen Schadenersatz leisten. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.

Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.

Trotzdem sollten die Zugangsdaten sorgfältig gesichert werden, denn in der Regel wird der Geschädigte ein Strafverfahren mit allen seinen Unannehmlichkeiten einleiten.

finaManchmal wird am falschen Ende gespart. Im Fall von unwirksamen Testamenten kommt dies den eingesetzten Erben oft teuer zu stehen.

Wenn ein Ehepaar ein gemeinsames Testament aufsetzt, dieses dann aber nur von dem Ehemann unterschrieben wird, liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor. So entschied das BayObLG durch Urteil vom 29.06.2000 (Az.: 1Z BR 40/00).

Die gewünschte Erbfolge tritt dann nicht ein. Die beiden Ehegatten hatten sich in ihrem gemeinsamen Testament zu Alleinerben bestimmt. Erst nach ihrem Tode sollten die beiden Kinder erben. Als der Ehemann starb, stellte sich heraus, dass auf dem handgeschriebenen Testament die Unterschrift der Ehefrau fehlte.

Die Kinder erhoben daraufhin Klage auf den gesetzlichen Erbteil. Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass mangels Unterschrift der Ehefrau kein wirksames Testament vorliege. Das Schriftstück stelle lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments dar.

Die nur von dem Ehemann unterschriebene letztwillige Verfügung sei auch nicht als Einzeltestament, durch das die Ehefrau alleinige Vorerbin geworden wäre, anzusehen. Es trete vielmehr die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Kinder Miterben wurden.

Gerade bei letztwilligen Verfügungen ist äußerste Sorgfalt und fachkundige Hilfe anzuraten. Fehler können später nicht mehr repariert werden und zu existenziellen Problemen der Überlebenden führen.

finaEin häufiger Fall: Eine Großmutter legt für ihre Enkelkinder Sparbücher an. Aber wem gehört das Geld nach dem vorzeitigen Ableben der Großmutter: Den Enkeln oder den Erben?

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied bereits 1994, dass mit der Eröffnung von Sparkonten auf den Namen eines Dritten eine Schenkungsvereinbarung zustande kommt.

Selbst wenn der Anleger sich den Besitz der Sparbücher zunächst vorbehält, werden die Inhaber der Konten spätestens mit seinem Tod anspruchsberechtigt (Urteil vom 22.12.1994, Az.: 5 U 854/94).

Im entschiedenen Fall eröffnete eine Großmutter zwei Sparbücher auf die Namen ihrer beiden Enkel, behielt die Bücher aber in ihrer eigenen Obhut. Die Frau verstarb und wurde von ihrer Tochter beerbt. Die Erbin vertrat die Auffassung, die angesparten Guthaben gehörten zum Nachlass und nahm die Sparbücher an sich.

Ihre Kinder, die nach dem Willen der Erblasserin das Geld erhalten sollten, verlangten dagegen Herausgabe der Bücher.

Mit Erfolg. Das Gericht bewerte das Anlegen der Sparbücher und die Einzahlung von Sparguthaben als Schenkung, die nach dem Tod der Großmutter wirksam wurde.

Um allerdings einen Rechtsstreit zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Verbleib von Sparbüchern in einem Testament gleich mit zu regeln.

finaWer als Vermieter vorschnell eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, die sich später als unberechtigt herausstellt, muss dem Mieter Schadenersatz leisten.

Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet.

Das hat das Landgericht Duisburg durch Urteil vom 18.11.2009 (Az.: 11 S 106/09) entschieden.

Im zu Grunde liegenden Fall kündigte eine GmbH dem Mieter wegen Eigenbedarfs die Wohnung mit der Begründung, den Wohnraum für ihren Geschäftsführer zu benötigen. Der Mieter beauftragte einen Rechtsanwalt, der der Kündigung widersprach. Der Mieter verlangte darüber hinaus von der GmbH die Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Mit Erfolg. Die von der GmbH ausgesprochene Eigenbedarfskündigung war von Anfang an unwirksam. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt eine Eigenbedarfslage nur dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushaltes benötigt.

Eine GmbH ist dagegen eine juristische Person und hat kein Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil die Räumlichkeiten von einer juristischen Person nicht als „Wohnung“ genutzt werden können.

Der Geschäftsführer einer GmbH gehört nicht zum privilegierten Personenkreis, weil er kein „Angehöriger“ ist. Die insoweit unwirksame Kündigung beinhaltete einen existenziellen Angriff auf den Vertrag.

Eine solch schwere Vertragsverletzung erfordert die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er sich in existenziellen Rechtsfragen auf sein eigenes Urteil verlassen muss.

Deshalb verstößt der Kündigungsempfänger mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht gegen seine Schadensminderungspflichten.

Aus diesem Grund hat die GmbH dem Mieter die Anwaltskosten zu erstatten.

finaDer Europäische Gerichtshof entschied am 26.01.2012 (Az: C-586/10), …

… solche wegen Vertretungsbedarfs befristeten Arbeitsverträge seien auch dann erlaubt, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dem EuGH einen entsprechenden Fall vorgelegt. Dabei ging es um die Klage einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts Köln, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt wurde.
Grund war jeweils die Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter, z. B. für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Der EuGH sah allein in der Vielzahl aufeinanderfolgender Befristungen noch keinen grundsätzlichen Missbrauch.
Ein Arbeitgeber könne durchaus gezwungen sein, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen.
Das Bundesarbeitsgericht muss nun die genaueren Umstände prüfen, um festzustellen, ob ein „sachlicher Grund“ vorlag.