finaEin häufiger Fall: Eine Großmutter legt für ihre Enkelkinder Sparbücher an. Aber wem gehört das Geld nach dem vorzeitigen Ableben der Großmutter: Den Enkeln oder den Erben?

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied bereits 1994, dass mit der Eröffnung von Sparkonten auf den Namen eines Dritten eine Schenkungsvereinbarung zustande kommt.

Selbst wenn der Anleger sich den Besitz der Sparbücher zunächst vorbehält, werden die Inhaber der Konten spätestens mit seinem Tod anspruchsberechtigt (Urteil vom 22.12.1994, Az.: 5 U 854/94).

Im entschiedenen Fall eröffnete eine Großmutter zwei Sparbücher auf die Namen ihrer beiden Enkel, behielt die Bücher aber in ihrer eigenen Obhut. Die Frau verstarb und wurde von ihrer Tochter beerbt. Die Erbin vertrat die Auffassung, die angesparten Guthaben gehörten zum Nachlass und nahm die Sparbücher an sich.

Ihre Kinder, die nach dem Willen der Erblasserin das Geld erhalten sollten, verlangten dagegen Herausgabe der Bücher.

Mit Erfolg. Das Gericht bewerte das Anlegen der Sparbücher und die Einzahlung von Sparguthaben als Schenkung, die nach dem Tod der Großmutter wirksam wurde.

Um allerdings einen Rechtsstreit zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Verbleib von Sparbüchern in einem Testament gleich mit zu regeln.

finaWer als Vermieter vorschnell eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, die sich später als unberechtigt herausstellt, muss dem Mieter Schadenersatz leisten.

Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet.

Das hat das Landgericht Duisburg durch Urteil vom 18.11.2009 (Az.: 11 S 106/09) entschieden.

Im zu Grunde liegenden Fall kündigte eine GmbH dem Mieter wegen Eigenbedarfs die Wohnung mit der Begründung, den Wohnraum für ihren Geschäftsführer zu benötigen. Der Mieter beauftragte einen Rechtsanwalt, der der Kündigung widersprach. Der Mieter verlangte darüber hinaus von der GmbH die Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Mit Erfolg. Die von der GmbH ausgesprochene Eigenbedarfskündigung war von Anfang an unwirksam. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt eine Eigenbedarfslage nur dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushaltes benötigt.

Eine GmbH ist dagegen eine juristische Person und hat kein Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil die Räumlichkeiten von einer juristischen Person nicht als „Wohnung“ genutzt werden können.

Der Geschäftsführer einer GmbH gehört nicht zum privilegierten Personenkreis, weil er kein „Angehöriger“ ist. Die insoweit unwirksame Kündigung beinhaltete einen existenziellen Angriff auf den Vertrag.

Eine solch schwere Vertragsverletzung erfordert die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er sich in existenziellen Rechtsfragen auf sein eigenes Urteil verlassen muss.

Deshalb verstößt der Kündigungsempfänger mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht gegen seine Schadensminderungspflichten.

Aus diesem Grund hat die GmbH dem Mieter die Anwaltskosten zu erstatten.

finaDer Europäische Gerichtshof entschied am 26.01.2012 (Az: C-586/10), …

… solche wegen Vertretungsbedarfs befristeten Arbeitsverträge seien auch dann erlaubt, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dem EuGH einen entsprechenden Fall vorgelegt. Dabei ging es um die Klage einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts Köln, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt wurde.
Grund war jeweils die Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter, z. B. für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Der EuGH sah allein in der Vielzahl aufeinanderfolgender Befristungen noch keinen grundsätzlichen Missbrauch.
Ein Arbeitgeber könne durchaus gezwungen sein, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen.
Das Bundesarbeitsgericht muss nun die genaueren Umstände prüfen, um festzustellen, ob ein „sachlicher Grund“ vorlag.

finaRegelmäßige Leser unserer News wissen das: Tritt bei einem Verbraucherkaufvertrag (Vertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer) innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel an der Kaufsache auf, dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Das gelingt dem Verkäufer meist nicht, weshalb er häufig nachbessern oder die Kaufsache umtauschen muss.

Neu ist nun, dass diese 6-Monats-Frist erneut zu laufen beginnt, wenn der Verkäufer einen Mangel nachgebessert hat. Das hat das OLG Saarbrücken durch Urteil vom 25.10.2011 (Az.: 4 U 540/10) aktuell entschieden.
Der Käufer kaufte im September 2006 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von 114.285 km. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe hatte das Fahrzeug einen Getriebeschaden. Der Verkäufer baute ein neues Steuergerät ein und übergab das Fahrzeug im Februar 2007 wieder dem Käufer.
Im März 2007 und damit mehr als sechs Monate nach der ursprünglichen (Erst-)Übergabe im September 2006 hatte das Fahrzeug erneut einen Getriebeschaden. Der Käufer setzte dem Verkäufer erneut eine Nacherfüllungsfrist, tauschte nach deren Ablauf selbst das Getriebe aus und forderte Ersatz der Kosten.
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass ein Getriebeschaden nach ca. 115.000 km einen Mangel darstellt. Nach dieser Fahrleistung dürfe ein Getriebe noch nicht verschlissen sein. Auch sei zu vermuten, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei.
Die 6-Monats-Frist für die Beweislastumkehr beginne bei der Nacherfüllung für den konkreten Mangel neu. Ein Käufer dürfe erwarten, dass auch nach einer Nachbesserung der einwandfreie Gebrauch der Sache zumindest für die nächsten sechs Monate gewährleistet sei.

finaWer kennt das nicht: Die eigenen Sachen sind immer die besten, vor allem wenn es darum geht, sie möglichst gut und teuer weiter zu veräußern. Schnell wird eine Anzeige im Internet online gestellt. Wer dabei nicht sorgfältig aufpasst, riskiert viel.

Das Landgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 15.02.2010 (Az. I S 59/09), dass sich ein Kaufinteressent allein auf die Fahrzeugangaben des Verkäufers im Internet verlassen darf.
Dem Urteil lag ein „Online-Kauf“ zu Grunde. Das Fahrzeug sollte laut Internetanzeige über ein „ABS“ verfügen, hatte aber tatsächlich ein solches Bremsassistenzsystem nicht.
Im später unterschriebenen Kaufvertrag war das Vorhandensein eines „ABS-Systems“ nicht mehr erwähnt. Der Verkäufer stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass er dann für das Nichtvorhandensein von „ABS“ auch nicht haften müsse. Der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages sein massgebend.
Ohne Erfolg. Das Landgericht Karlsruhe befand, dass allein schon die Internetangaben zum „ABS“ als „Beschaffenheitsvereinbarung“ zu gelten haben. Fehlt später ein solches Ausstattungsmerkmal, begründet dies einen Sachmangel.
Der Käufer kann dann im Rahmen der Sachmängelhaftung Nacherfüllung verlangen oder nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen, auch wenn der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages davon abweicht Von einem privaten Kaufinteressenten kann nicht verlangt werden, bei einer Besichtigung oder Probefahrt festzustellen, ob die Internetangaben zutreffend sind.
Der Käufer muss sich deshalb auf die Angaben des Verkäufers verlassen können.
Auf vielen Gebrauchtwagenportalen muss ein Verkäufer nur noch „Häkchen“ setzen, wenn er das Fahrzeug im Detail beschreiben will. Dabei ist nach der dargestellten Rechtslage besondere Sorgfalt geboten.

finaWer nach Alkoholgenuss sein Auto stehen lässt und stattdessen mit dem Fahrrad fährt, muss aufpassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2008 (Az.: BVerwG 3 C 32.07) entschieden, dass auch einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt.
Der Betroffene war mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille auf seinem Fahrrad angetroffen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU, im Volksmund „Idiotentest“).
Da der Betroffene ein ihn positives Gutachten nicht präsentieren konnte, wurde ihm die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge von seiner Fahrerlaubnisbehörde wegen Ungeeignetheit entzogen. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschied, weil auf Grund der hohen Alkoholisierung von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit ausgegangen werden muss.
Eine solche Alkoholgewöhnung gehe mit einem erhöhten Gefährdungspotential einher. Alkoholgenuss in dieser konzentrierten Form führe zur Unfähigkeit, seinen eigenen Alkoholisierungsgrad und das dadurch entstehende Verkehrsrisiko zutreffend einzuschätzen.
Wer sein Trinkverhalten nicht stabil ändere und dies nicht durch ein entsprechendes MPU-Gutachten nachweisen kann, darf keine neue Fahrerlaubnis erhalten, auch wenn die zu Grunde liegende Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad erfolgte.

slp_testament_08Bei diesen meist kostenpflichtigen ‚Dienstleistungen‘ ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht ‚online‘ errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
•    eigenhändiges Testament,
•    notarielles Testament und
•    notarieller Erbvertrag.
Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist – abgesehen von sog. Nottestamenten – unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden.
Das gilt insbesondere für alle Formen der ‚Internettestamente‘. Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit – meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Hinterlegung von Testamenten nach deutschem Recht ausschließlich bei den Amtsgerichten möglich ist. Ferner können bei Notaren Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden in die amtliche Verwahrung genommen werden.
Nur in diesen Fällen ist eine Benachrichtigung über den Sterbefall gesetzlich gesichert und daher eine Berücksichtigung der Urkunde im Sterbefall garantiert. Hinterlegungen im Internet, bei sonstigen Anbietern, Privatpersonen oder Rechtsanwälten sind gesetzlich nicht vorgesehen und unsicher“

finaDas Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament auch dann nicht wirksam wird, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.(Az.: 15 W 414/05).

Was war geschehen? Ein Erblasser hatte sein am Computer geschriebenes Testament ausgedruckt und mit Datum und Unterschrift versehen. Darunter hatte er handschriftlich den obigen Text gesetzt.
Ohne Erfolg. Das OLG stellte klar, dass eine bloße Bezugnahme auf einen anderen Text formunwirksam ist. Wer selbst und ohne Mitwirkung eines Notars ein Testament errichten will, muss die sog. „Formstrenge des Erbrechts“ beachten. Es gilt nur, was in der richtigen Form, d.h. hier eigenhändig geschrieben ist.
Das dient primär dem Schutz des Erblassers, da Fälschungen auf diesem Wege immens erschwert werden. Aber auch in gestalterischer Hinsicht bietet das Erbrecht manche Fallen, so dass zumindest eine fachkundige Beratung anzuraten ist.

finaNach einem Verkehrsunfall sollte in jedem Fall das Eintreffen der Polizei abgewartet werden. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 01.10.20101 -3 S 75/10) entschied, dass ein Unfallfahrer, der nicht auf die Polizei wartet, den entstandenen Schaden am Ende selbst zu bezahlen hat, weil er eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat.

Die Haftpflichtversicherung kann deshalb den dem Unfallgegner entstandenen und von ihr regulierten Schaden von ihrem Versicherungsnehmer, der den Unfall verursacht hat, komplett zurückverlangen.
Denn der nicht wartende Unfallfahrer verletzt durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort seine vertragliche Verpflichtung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar.
Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist eine Aufklärung nicht mehr zuverlässig gewährleistet.

finaBei ausgeschaltetem Motor vor einer auf Rotlicht geschalteten Ampel darf mit dem Handy telephoniert werden.

Das hat das OLG Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 1050/2006 ) zu Gunsten des betroffenen Autofahrers entschieden.
40 EUR Bußgeld sollte der Autofahrer in dem konkreten Fall zahlen. Der Amtsrichter war noch der spitzfindigen Meinung, der Betroffene könne ja nicht wissen, wann die Ampel von Rot auf Grün schalten und deshalb würde ihn das Handy in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen abgelenken.
Das Oberlandesgericht erinnerte jedoch daran, dass vor der Weiterfahrt zunächst der Motor wieder gestartet werden müsse und erst ab diesem Zeitpunkt, falls der Betroffene dann noch weiter telephonieren sollte, eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten können.
Gut, dass es Rechtsmittelinstanzen gibt.