
Wie die Pressestelle des Gerichts mitteilte, waren die Kläger Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung.
Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten „Sicherheitszuschlag“ von 10 %.

Neu- oder Gebrauchtwagengarantien sind tückisch. Wer die im Kleingedruckten versteckten Bedingungen nicht peinlich genau einhält, geht häufig leer aus.
Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung keinen Grund angeben, sondern lediglich die Kündigungsfrist beachten.
Schadenersatz setzt persönliches Verschulden voraus. Das lernen Jura-Studenten schon im ersten Semester. Es gibt aber Ausnahmen.
Verbraucher sind in besonderer Weise geschützt, wenn sie von einem Unternehmer kaufen.
Wer ein WLAN in seinem Privathaushalt betreibt, muss für einen angemessenen Schutz vor Missbrauch sorgen.
Ein Verkehrsunfall ist immer eine ärgerliche Angelegenheit, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer den Schaden alleine verschuldet hat. Häufig ist auch noch die Haftungsfrage streitig.
Einen Mietvertrag über Wohnräume kann der Vermieter nur unter ganz besonderen Umständen kündigen. Kommt die Miete nicht pünktlich zum vereinbarten Termin, ist dieser Zahlungsverzug im Allgemeinen kein anerkannter Kündigungsgrund.