Scholz | Lühring & Partner
  • START
  • KANZLEI
    • Ihre Kanzlei im Lieken-Quartier
    • Berufsträger und Team
    • Ausbildung
    • Karriere
    • Termin in Untervollmacht
  • NOTARBÜRO
    • Ihr Notarbüro im Lieken-Quartier
    • Das Notar-Team
    • Notarielle Leistungen
      • Ehe, Partnerschaft & Familie
      • General- & Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung
      • Immobilien und Grundstücke
      • Vererben & Verschenken
      • Unternehmensregelungen
      • Individuelle Beratung
    • Informationen für Makler und Maklerinnen
    • Notarkosten
  • ANWALTSBÜRO
    • Ihr Anwaltsbüro im Lieken-Quartier
    • Immobilien- und Kaufrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    • Wirtschafts- und Vertragsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Arbeitsrecht
    • Inkasso und Forderungseinzug
  • NEWS
  • KONTAKT
    • Kontaktformular & Anfahrt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Nutzungsvereinbarung
  • FORMULARE
    • Online-Formulare Notarbüro
    • PDF-Datenblätter Notarbüro
    • PDF-Formulare Anwaltsbüro
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Annette von Wiedebach

Haben „Alt-Arbeitnehmer“ besonderen Kündigungsschutz? Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung keinen Grund angeben, sondern lediglich die Kündigungsfrist beachten.

Urteile & Rechtstipps

finaKleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung keinen Grund angeben, sondern lediglich die Kündigungsfrist beachten.

Dieser „Schwellenwert“ von mehr als 10 Mitarbeitern gilt seit dem 01.01.2004. Davor galt ein Schwellenwert von mehr als 5 Mitarbeitern. Eigentlich sollte anzunehmen sein, dass solche „Alt-Mitarbeiter“ Bestandsschutz genießen, für sie also der alte Schwellenwert weiter gilt. „Alt-Beschäftigte“, also vor dem 01.01.2004 eingestellte Arbeitnehmer können aber bei Absinken ihrer Zahl auf fünf oder weniger ihren Kündigungsschutz verlieren (BAG 2 AZR 840/05). Das Bundesarbeitsgericht hat damit festgestellt, dass es insoweit keinen Bestandsschutz gibt. Die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hob den Schwellenwert des § 23 KSchG zwar auf mehr als zehn Arbeitnehmer an, gleichzeitig führte die Neufassung aber eine Übergangsregelung für diejenigen Arbeitnehmer ein, die bis zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Zahl der „Alt-Mitarbeiter“ nach dem 01.01.2004 unter den Schwellenwert von mehr als fünf regelmäßig beschäftigteArbeitnehmern sinkt, war lange Zeit streitig. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit durch diese Grundsatzentscheidung klargestellt, dass von den zum Stichtag 31.12.2003 beschäftigten Mitarbeitern auch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch mehr als fünf der „Alt-Arbeitnehmer“ im Betrieb arbeiten müssen oder unter Berücksichtigung von Neueinstellungen der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern überschritten wird, um in den Genuß des gesetzlichen Kündigungsschutzes zu kommen. Es ist also durch Zählung der Mitarbeiter per 31.12.2003 sowie per Zugang der Kündigung festzustellen, ob per 31.12.2003 mehr als fünf Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt waren und ob zum Zeitpunkt der Kündigung von diesen „Alt-Arbeitnehmer“ immer noch mehr als fünf beschäftigt wurden. Sinkt die Zahl auf oder unter fünf, haben alle „Alt-Beschäftigten“ keinen Kündigungsschutz mehr, sofern der Betrieb nicht regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Wird ein „Alt-Arbeitnehmer“ durch eine Neueinstellung ersetzt, wird der neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mitgezählt. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Es ist dringend anzuraten, anwaltlichen Rat einzuholen, falls auf den Betrieb diese Größenmerkmale zutreffen könnten.

24. August 2011/von Annette von Wiedebach
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Auf WhatsApp teilen
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Arbeitsrecht.jpg 402 1030 Annette von Wiedebach https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.png Annette von Wiedebach2011-08-24 11:08:002018-07-04 14:58:48Haben „Alt-Arbeitnehmer“ besonderen Kündigungsschutz? Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung keinen Grund angeben, sondern lediglich die Kündigungsfrist beachten.
Search Search

Kategorien

Schlagwörter

Advokatur Arbeitsrecht Arglist Bauvertrag Berliner Testament BGH Bundesgerichtshof Corona COVID-19 Ehe Entschädigung Erbe Fachanwalt Fachwirt Familienrecht Gewerbemiete GmbH Grundbuch Haftung Hölschermann Immobilie Kaufvertrag Kündigung Lühring Mangel Mietrecht Mietvertrag Minderung Notar Notariat Notwegerecht Rechtsanwalt Rechtsfachwirt Reiserecht Schadenersatz Schadensersatz Scheidung Schenkung Team Testament Tilman Transparenzregister Vorsorgevollmacht Wegerecht Widerruf

SCHOLZ | LÜHRING & PARTNER

Scholz | Lühring & Partner ist ein ambitioniertes  Notar- und Anwaltsbüro im Achimer Lieken-Quartier bei Bremen. Individuell abgestimmt auf den Bedarf und die Ansprüche von Privatpersonen, Institutionen und Unternehmen beraten und vertreten wir Sie schwerpunktmäßig in den Fachanwaltsbereichen Bau- und Architektenrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und den dazugehörigen Nebengebieten. Unser Anspruch ist die Wahrung Ihrer Interessen – deshalb sind wir Ihre Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte im Großraum Bremen mit Sitz in Achim im Landkreis Verden.

Scholz | Lühring & Partner – Mit Recht an Ihrer Seite

AKTUELLES

  • Notarbüro 16. Mai 2026
  • Beurkundung oder Beglaubigung 16. Mai 2026
  • Was gehört zu den Aufgaben eines Notars? 19. April 2026
  • Elektronische Präsenzbeurkundung 19. April 2026

KONTAKT

Scholz | Lühring & Partner
Rechtanwälte | Notare | Fachanwälte
Gaswerkstraße 1c
28832 Achim

Eingang & Parken über die Königsworther Straße am Kreisel

Tel.: 04202-88420
Fax: 04202-884242
info@scholz-luehring.de
www.scholz-luehring.de

 

© 2020 by Scholz | Lühring & Partner Rechtsanwälte PartGmbB | Impressum | Datenschutz | Nutzungsvereinbarungen
Link to: Hundehalter haften immer – Versicherungspflicht seit dem 1. Juli 2011 Link to: Hundehalter haften immer – Versicherungspflicht seit dem 1. Juli 2011 Hundehalter haften immer – Versicherungspflicht seit dem 1. Juli 2011 Link to: Eigenbedarfskündigung erleichtert Link to: Eigenbedarfskündigung erleichtert Eigenbedarfskündigung erleichtert
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen