finaWer kennt das nicht: Die eigenen Sachen sind immer die besten, vor allem wenn es darum geht, sie möglichst gut und teuer weiter zu veräußern. Schnell wird eine Anzeige im Internet online gestellt. Wer dabei nicht sorgfältig aufpasst, riskiert viel.

Das Landgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 15.02.2010 (Az. I S 59/09), dass sich ein Kaufinteressent allein auf die Fahrzeugangaben des Verkäufers im Internet verlassen darf.
Dem Urteil lag ein „Online-Kauf“ zu Grunde. Das Fahrzeug sollte laut Internetanzeige über ein „ABS“ verfügen, hatte aber tatsächlich ein solches Bremsassistenzsystem nicht.
Im später unterschriebenen Kaufvertrag war das Vorhandensein eines „ABS-Systems“ nicht mehr erwähnt. Der Verkäufer stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass er dann für das Nichtvorhandensein von „ABS“ auch nicht haften müsse. Der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages sein massgebend.
Ohne Erfolg. Das Landgericht Karlsruhe befand, dass allein schon die Internetangaben zum „ABS“ als „Beschaffenheitsvereinbarung“ zu gelten haben. Fehlt später ein solches Ausstattungsmerkmal, begründet dies einen Sachmangel.
Der Käufer kann dann im Rahmen der Sachmängelhaftung Nacherfüllung verlangen oder nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen, auch wenn der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages davon abweicht Von einem privaten Kaufinteressenten kann nicht verlangt werden, bei einer Besichtigung oder Probefahrt festzustellen, ob die Internetangaben zutreffend sind.
Der Käufer muss sich deshalb auf die Angaben des Verkäufers verlassen können.
Auf vielen Gebrauchtwagenportalen muss ein Verkäufer nur noch „Häkchen“ setzen, wenn er das Fahrzeug im Detail beschreiben will. Dabei ist nach der dargestellten Rechtslage besondere Sorgfalt geboten.

finaWer nach Alkoholgenuss sein Auto stehen lässt und stattdessen mit dem Fahrrad fährt, muss aufpassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2008 (Az.: BVerwG 3 C 32.07) entschieden, dass auch einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt.
Der Betroffene war mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille auf seinem Fahrrad angetroffen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU, im Volksmund „Idiotentest“).
Da der Betroffene ein ihn positives Gutachten nicht präsentieren konnte, wurde ihm die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge von seiner Fahrerlaubnisbehörde wegen Ungeeignetheit entzogen. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschied, weil auf Grund der hohen Alkoholisierung von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit ausgegangen werden muss.
Eine solche Alkoholgewöhnung gehe mit einem erhöhten Gefährdungspotential einher. Alkoholgenuss in dieser konzentrierten Form führe zur Unfähigkeit, seinen eigenen Alkoholisierungsgrad und das dadurch entstehende Verkehrsrisiko zutreffend einzuschätzen.
Wer sein Trinkverhalten nicht stabil ändere und dies nicht durch ein entsprechendes MPU-Gutachten nachweisen kann, darf keine neue Fahrerlaubnis erhalten, auch wenn die zu Grunde liegende Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad erfolgte.

slp_testament_08Bei diesen meist kostenpflichtigen ‚Dienstleistungen‘ ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht ‚online‘ errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
•    eigenhändiges Testament,
•    notarielles Testament und
•    notarieller Erbvertrag.
Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist – abgesehen von sog. Nottestamenten – unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden.
Das gilt insbesondere für alle Formen der ‚Internettestamente‘. Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit – meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Hinterlegung von Testamenten nach deutschem Recht ausschließlich bei den Amtsgerichten möglich ist. Ferner können bei Notaren Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden in die amtliche Verwahrung genommen werden.
Nur in diesen Fällen ist eine Benachrichtigung über den Sterbefall gesetzlich gesichert und daher eine Berücksichtigung der Urkunde im Sterbefall garantiert. Hinterlegungen im Internet, bei sonstigen Anbietern, Privatpersonen oder Rechtsanwälten sind gesetzlich nicht vorgesehen und unsicher“

finaDas Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament auch dann nicht wirksam wird, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.(Az.: 15 W 414/05).

Was war geschehen? Ein Erblasser hatte sein am Computer geschriebenes Testament ausgedruckt und mit Datum und Unterschrift versehen. Darunter hatte er handschriftlich den obigen Text gesetzt.
Ohne Erfolg. Das OLG stellte klar, dass eine bloße Bezugnahme auf einen anderen Text formunwirksam ist. Wer selbst und ohne Mitwirkung eines Notars ein Testament errichten will, muss die sog. „Formstrenge des Erbrechts“ beachten. Es gilt nur, was in der richtigen Form, d.h. hier eigenhändig geschrieben ist.
Das dient primär dem Schutz des Erblassers, da Fälschungen auf diesem Wege immens erschwert werden. Aber auch in gestalterischer Hinsicht bietet das Erbrecht manche Fallen, so dass zumindest eine fachkundige Beratung anzuraten ist.

finaNach einem Verkehrsunfall sollte in jedem Fall das Eintreffen der Polizei abgewartet werden. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 01.10.20101 -3 S 75/10) entschied, dass ein Unfallfahrer, der nicht auf die Polizei wartet, den entstandenen Schaden am Ende selbst zu bezahlen hat, weil er eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat.

Die Haftpflichtversicherung kann deshalb den dem Unfallgegner entstandenen und von ihr regulierten Schaden von ihrem Versicherungsnehmer, der den Unfall verursacht hat, komplett zurückverlangen.
Denn der nicht wartende Unfallfahrer verletzt durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort seine vertragliche Verpflichtung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar.
Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist eine Aufklärung nicht mehr zuverlässig gewährleistet.

finaBei ausgeschaltetem Motor vor einer auf Rotlicht geschalteten Ampel darf mit dem Handy telephoniert werden.

Das hat das OLG Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 1050/2006 ) zu Gunsten des betroffenen Autofahrers entschieden.
40 EUR Bußgeld sollte der Autofahrer in dem konkreten Fall zahlen. Der Amtsrichter war noch der spitzfindigen Meinung, der Betroffene könne ja nicht wissen, wann die Ampel von Rot auf Grün schalten und deshalb würde ihn das Handy in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen abgelenken.
Das Oberlandesgericht erinnerte jedoch daran, dass vor der Weiterfahrt zunächst der Motor wieder gestartet werden müsse und erst ab diesem Zeitpunkt, falls der Betroffene dann noch weiter telephonieren sollte, eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten können.
Gut, dass es Rechtsmittelinstanzen gibt.

finaDer Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.10.2011 –IV ZR 150/10) hat die umstrittene Stichtagsregelung bei der Reform des Erbrechts nichtehelicher Kinder bestätigt.

Alle vor dem 01. Juli 1949 geborenen Kinder bleiben auch weiterhin vom Erbe des nichtehelichen Vaters ausgeschlossen, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist.
Nichteheliche Kinder und deren Väter galten bis zum 30.06.1970 als nicht miteinander verwandt. Auch nach einer Gesetzesänderung blieb es für Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, bei der Benachteiligung im Erbrecht.
Der BGH begründet dies damit, dass dies durch das schützenswerte Vertrauen des Erblassers und der bisherigen Erben gerechtfertigt sei Voraussichtlich wird die Ungleichbehandlung aber noch dem Bundesverfassungsgericht oder auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgelegt werden.
Zur Entscheidung stand der Fall eines 1940 nichtehelich geborenen Klägers, der sein ehelich geborene Halbschwester auf Herausgabe des Pflichtteils in Höhe von EUR 50.000 verklagt hatte und vor dem BGH kein Recht bekam.

finaOft ist es Ausdruck eines übersteigerten Sicherheitsbedürfnisses, vielfach auch nur pure Technikbegeisterung.

Manchmal aber auch die pure Neugier am Nachbargrundstück und seinen Bewohnern, gelegentlich steckt aber reine Boshaftigkeit dahinter.
Wer sein Grundstück mit Videokameras ausrüsten will, muss zwingend die Rechte seines Nachbarn beachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Einsatz von Videokameras eng begrenzt (Az.: VI ZR 176/09). Videokameras dürfen nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein.
„ Big Brother is watching you“ gilt im Nachbarrecht nicht. Kein Nachbar muss es sich gefallen lassen, in das Visier von Kameras auf dem angrenzenden Grundstück zu geraten. Auch nicht als solche zu erkennende Kameraattrappen sind verboten, denn schon der begründete Verdacht auf eine Observierung verletzt das Persönlichkeitsrecht.
Nur wenn die Videokameras eindeutig auf das eigene Grundstück beschränkt sind und es keine eindeutigen Anzeichen dafür gibt, dass ein fremdes Grundstück ins Visier genommen wird, müssen die Geräte geduldet werden.

finaDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.03.2011 (XII ZB 537/10) festgestellt, dass bei Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig ausscheidet.

In dem von BGH entschiedenen Fall hatte die Betroffene eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen und ihre drei Söhne zu Bevollmächtigten bestellt. Als sie später dement wurde, entstand zwischen den Söhnen Streit über die Pflege und die Betreuung ihrer Mutter. Ein Sohn wollte die Betroffene in ein Pflegeheim bringen, ein anderer Sohn bevorzugte die häusliche Pflege der Betroffenen mit Unterstützung durch eine Pflegekraft.
Die Mutter wollte jedoch nicht in ein Pflegeheim. Deshalb widerrief sie in einem Moment, als sie geschäftsfähig war, die Vorsorgevollmacht des Sohnes, der eine solche Pflegeheimunterbringung befürwortete. Der beurkundende Notar überzeugte sich im Rahmen der Beurkundung des Widerrufs ausdrücklich auch von der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen.
Der „ausgebootete“ Sohn beantragte beim Amtsgericht im Gegenzug die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Der BGH lehnte in letzter Instanz diesen Antrag ab. Die Betroffene habe die Vorsorgevollmacht ja gerade für den Fall bestellt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden.
Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, etwa ein konkreter, durch objektive Anknüpfungstatsachen untermauerter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan werden könne. Konkrete Anhaltspunkte seien erforderlich, dass der Bevollmächtigte nicht nach der Vereinbarung und dem Interesse der Betroffenen handele.
Diese Entscheidung macht deutlich, wie wichtig eine sorgfältig formulierte notarielle Vollmacht und die Feststellung der Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht ist.

finaAuch Radfahrer sind „Fahrzeugführer“ im Sinne der StVO. Weithin unbekannt ist, dass auch das Telefonieren auf dem Fahrrad verboten ist.

Radfahren verbucht in Deutschland starke Zuwächse. Viele Bürger benutzen das Rad als Sportgerät, andere nutzen es als alternatives Transportmittel.
Fahrradfahrer müssen sich daher ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer an allgemeine Verkehrsregeln halten. Das Rotlicht der Ampel ist auch von ihnen zu beachten, ebenso das Telefonierverbot während der Fahrt.
Wer mobil auf dem Fahrrad telefonieren will, muss anhalten und sein Gespräch beenden, bevor die Fahrt fortgesetzt wird. Wer während der Fahrt auf seinem Rad telefonierend festgestellt wird, muss gem. § 23 StVO mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.
Kommt es zu einem Unfall, kann daraus sehr schnell auch ein teures Strafverfahren werden, ganz abgesehen von möglichen Schadenersatzpflichten. Zum Telefonieren muss in der Regel eine Hand vom Lenker genommen werden und durch die Bedienung des Handys kann es leicht zu einem Unfall kommen.