finaDer Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.10.2011 –IV ZR 150/10) hat die umstrittene Stichtagsregelung bei der Reform des Erbrechts nichtehelicher Kinder bestätigt.

Alle vor dem 01. Juli 1949 geborenen Kinder bleiben auch weiterhin vom Erbe des nichtehelichen Vaters ausgeschlossen, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist.
Nichteheliche Kinder und deren Väter galten bis zum 30.06.1970 als nicht miteinander verwandt. Auch nach einer Gesetzesänderung blieb es für Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, bei der Benachteiligung im Erbrecht.
Der BGH begründet dies damit, dass dies durch das schützenswerte Vertrauen des Erblassers und der bisherigen Erben gerechtfertigt sei Voraussichtlich wird die Ungleichbehandlung aber noch dem Bundesverfassungsgericht oder auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgelegt werden.
Zur Entscheidung stand der Fall eines 1940 nichtehelich geborenen Klägers, der sein ehelich geborene Halbschwester auf Herausgabe des Pflichtteils in Höhe von EUR 50.000 verklagt hatte und vor dem BGH kein Recht bekam.

finaOft ist es Ausdruck eines übersteigerten Sicherheitsbedürfnisses, vielfach auch nur pure Technikbegeisterung.

Manchmal aber auch die pure Neugier am Nachbargrundstück und seinen Bewohnern, gelegentlich steckt aber reine Boshaftigkeit dahinter.
Wer sein Grundstück mit Videokameras ausrüsten will, muss zwingend die Rechte seines Nachbarn beachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Einsatz von Videokameras eng begrenzt (Az.: VI ZR 176/09). Videokameras dürfen nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein.
„ Big Brother is watching you“ gilt im Nachbarrecht nicht. Kein Nachbar muss es sich gefallen lassen, in das Visier von Kameras auf dem angrenzenden Grundstück zu geraten. Auch nicht als solche zu erkennende Kameraattrappen sind verboten, denn schon der begründete Verdacht auf eine Observierung verletzt das Persönlichkeitsrecht.
Nur wenn die Videokameras eindeutig auf das eigene Grundstück beschränkt sind und es keine eindeutigen Anzeichen dafür gibt, dass ein fremdes Grundstück ins Visier genommen wird, müssen die Geräte geduldet werden.

finaDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.03.2011 (XII ZB 537/10) festgestellt, dass bei Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig ausscheidet.

In dem von BGH entschiedenen Fall hatte die Betroffene eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen und ihre drei Söhne zu Bevollmächtigten bestellt. Als sie später dement wurde, entstand zwischen den Söhnen Streit über die Pflege und die Betreuung ihrer Mutter. Ein Sohn wollte die Betroffene in ein Pflegeheim bringen, ein anderer Sohn bevorzugte die häusliche Pflege der Betroffenen mit Unterstützung durch eine Pflegekraft.
Die Mutter wollte jedoch nicht in ein Pflegeheim. Deshalb widerrief sie in einem Moment, als sie geschäftsfähig war, die Vorsorgevollmacht des Sohnes, der eine solche Pflegeheimunterbringung befürwortete. Der beurkundende Notar überzeugte sich im Rahmen der Beurkundung des Widerrufs ausdrücklich auch von der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen.
Der „ausgebootete“ Sohn beantragte beim Amtsgericht im Gegenzug die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Der BGH lehnte in letzter Instanz diesen Antrag ab. Die Betroffene habe die Vorsorgevollmacht ja gerade für den Fall bestellt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden.
Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, etwa ein konkreter, durch objektive Anknüpfungstatsachen untermauerter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan werden könne. Konkrete Anhaltspunkte seien erforderlich, dass der Bevollmächtigte nicht nach der Vereinbarung und dem Interesse der Betroffenen handele.
Diese Entscheidung macht deutlich, wie wichtig eine sorgfältig formulierte notarielle Vollmacht und die Feststellung der Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht ist.

finaAuch Radfahrer sind „Fahrzeugführer“ im Sinne der StVO. Weithin unbekannt ist, dass auch das Telefonieren auf dem Fahrrad verboten ist.

Radfahren verbucht in Deutschland starke Zuwächse. Viele Bürger benutzen das Rad als Sportgerät, andere nutzen es als alternatives Transportmittel.
Fahrradfahrer müssen sich daher ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer an allgemeine Verkehrsregeln halten. Das Rotlicht der Ampel ist auch von ihnen zu beachten, ebenso das Telefonierverbot während der Fahrt.
Wer mobil auf dem Fahrrad telefonieren will, muss anhalten und sein Gespräch beenden, bevor die Fahrt fortgesetzt wird. Wer während der Fahrt auf seinem Rad telefonierend festgestellt wird, muss gem. § 23 StVO mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.
Kommt es zu einem Unfall, kann daraus sehr schnell auch ein teures Strafverfahren werden, ganz abgesehen von möglichen Schadenersatzpflichten. Zum Telefonieren muss in der Regel eine Hand vom Lenker genommen werden und durch die Bedienung des Handys kann es leicht zu einem Unfall kommen.

finaDiese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.10.2011 zu entscheiden. Es ging konkret darum, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.

Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, war die Beklagte Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand.
Ausweislich der Presseerklärung des Gerichts war im schriftlichen Wohnungsmietvertrag von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10) hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB zusteht. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.
Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.

finaZwangsräumungen von Wohnungen können den Eigentümer schnell in den Ruin treiben. Es geht aber auch preiswerter.

Bei einer „normalen“ Zwangsräumung setzt der Gerichtsvollzieher als anzufordernden Vorschuss etwa 1000 Euro für jeden zu räumenden Raum an. Diesen Betrag hat der Gläubiger als Vorschuss zu leisten. Der Gerichtsvollzieher muss schließlich eine Spedition mitsamt Helfern beauftragen und vorsorglich einen Lagerplatz anmieten. Zusätzlich zu den in der Regel über Monate nicht gezahlten Mieten muss der Eigentümer also tief in die eigene Tasche greifen.
Das wenig bekannte „Berliner Modell“ ist dagegen eine wirkungsvolle Methode zur Kostensenkung bei Zwangsräumungen. Der Vermieter kann die Kosten für den Abtransport des Hausrats eines gekündigten Mieters einsparen, wenn er sein Vermieterpfandrecht an den Sachen des Mieters geltend macht und die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil darauf beschränkt, dass der Mieter die Wohnung räumt und der Vermieter hieran neuen Besitz erhält. Das hat der Bundesgerichtshofs (Az.: I ZB 45/05) zu Gunsten des Vermieters entschieden.
Der Gläubiger hat nach der Übergabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher die Sachen des Mieters lediglich zu verwahren. Er muss sie nur herausgeben, wenn sie unpfändbar sind oder er darf sie verwerten, wenn sie der Pfändung unterliegen. In jedem Fall reduziert sich der vom Vermieter an den Gerichtsvollzieher zu zahlende Vorschuss von mehreren tausend Euro auf einen überschaubaren Betrag. Diese Kosten beinhalten nur noch die Vollstreckungsgebühren und die Kosten für den Schlüsseldienst.
Der Name „Berliner Modell“ stammt von den Berliner Gerichten. Dort ist die diese besondere Ausprägung auf Grund der städtischen Strukturen (finanzschwache Mieter und hoher Leerstand) als Abwehrmaßnahme gegen das so genannte „Mietnomadentum“ seit langer Zeit üblich.
Durch die BGH-Entscheidung ist die „Berliner Räumung“ nunmehr auch im hiesigen Bereich anwendbar.

finaIn deutschen Gerichten herrscht normalerweise ein sachlicher Umgangsstil. Es kann aber vorkommen, dass sich Rechtsanwälte und gelegentlich auch Richter daneben benehmen.

So geschehen vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Der Vorsitzende Richter äußerte sich gegenüber dem Kläger, der seinem Vergleichsvorschlag nicht folgen wollte, u.a. wie folgt:
„Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“.
„Wer bis zuletzt hofft, stirbt mit einem Lächeln“
„Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“.
„Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“.
„Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ sowie – nach einem „Blick in die Runde“ -:
„Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen“.
Der so bedrohte Kläger stimmte daraufhin dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Vergleich zu. Später reute ihn dies und er erklärte die Anfechtung seiner zustimmenden Willenserklärung.
Mit Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 544/08) stellte in seinem Urteil fest, dass der Vergleich unwirksam ist, weil die Anfechtung berechtigt war. Der Kläger sei im Termin zur mündlichen Verhandlung widerrechtlich durch Drohung seitens des Kammervorsitzenden zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden (§ 123 Abs. 1 BGB).
Für die Anfechtung wegen Drohung ist es unerheblich, von welcher Person die Drohung stammt. Diese kann auch von einem Richter ausgehen. Der Rechtsstreit wurde vom BAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Erstaunlich ist nur, dass nicht schon unmittelbar nach den Drohungen des Kammervorsitzenden ein Befangenheitsantrag gestellt worden ist.

finaDer Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011 – Az.: VIII ZR 294/10 – eine Entscheidung zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen getroffen.

Wie die Pressestelle des Gerichts mitteilte, waren die Kläger Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung.
Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten „Sicherheitszuschlag“ von 10 %.

finaNeu- oder Gebrauchtwagengarantien sind tückisch. Wer die im Kleingedruckten versteckten Bedingungen nicht peinlich genau einhält, geht häufig leer aus.

Stets enthalten Kfz- Garantiebedingungen eine Klausel, wonach jeglicher Garantieanspruch entfällt, wenn nicht alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten regelmäßig durchgeführt werden. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2011 (Az.: VIII ZR 293/10) nunmehr für unwirksam erklärt.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist.
Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.
Viele Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

finaWer als Vermieter die Mietwohnung für sich selbst, seine Angehörigen oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person benötigt, muss kündigen.

Diese Kündigung wegen Eigenbedarfs braucht allerdings nicht mehr ausgiebig begründet zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 317/10) nunmehr klargestellt.
Im Kündigungsschreiben muss nur noch die Person namentlich benannt werden, für die die Wohnung benötigt wird und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden. Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation oder weitere Gründe muss der Vermieter nicht mehr machen.
Der BGH bekräftigte damit seine Rechtsprechung zur sog. „Eigenbedarfskündigung“. Im BGH-Fall richtete sich sie Eigenbedarfskündigung gegen den Mieter einer kleinen Stadtwohnung. Im Kündigungsschreiben betonte der Vermieter, dass seine Tochter nach einem Auslandsaufenthalt ihr Studium in Deutschland fortsetzen und am Studienort einen „eigenen Hausstand begründen“ wolle.
Das ehemalige Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung stehe nicht mehr zur Verfügung, weil dies inzwischen anderweitig genutzt werde. Amts- und Landgericht hielten die Eigenbedarfskündigung aus formellen Gründen für unwirksam, weil der Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätte. Es hätten konkrete Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Tochter gefehlt.
Dem erteilte der Bundesgerichtshof nunmehr eine klare Absage. Eigenbedarf kann aber auch für entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten des Vermieters erklärt werden. Auch das hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 159/09) so entschieden und damit die Rechte der Vermieter gestärkt. Die Eigenbedarfskündigung ist damit nicht nur für den Vermieter selbst, seine Kinder oder Angehörige des Haushalts möglich. Der BGH entwickelte seine bisherige Rechtsprechung weiter. Auch die Kinder von Geschwistern, also Neffen und Nichten des Vermieters seien noch als Familienangehörige im Sinne des Mietrechts anzusehen. Sie seien „noch so eng mit dem Vermieter verwandt“, dass es nicht darauf ankomme, ob zwischen ihnen und dem Vermieter im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung bestehe.
Eine Wohnraumkündigung ist immer kompliziert und bedarf stets einer fachgerechten Begleitung. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung planen oder als Mieter eine solche Kündigung erhalten haben.