Schlagwortarchiv für: Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks, der verurteilt worden ist, dem Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, diesen Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte (Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20).

Wir empfehlen, sowohl in der General- und Vorsorgevollmacht, als auch im Testament einen speziellen Passus zum digitalen Lebensbereich bzw. zum digitalen Nachlass aufzunehmen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten mit den Betreibern von sozialen Netzwerken von vornherein auszuschließen.

„Die Vorsorgevollmacht“ war das Thema des NDR-Ratgebers am 23. Januar 2019.

Notar Norbert Lühring beantwortete im Studio die Fragen der Zuhörerinnen und Zuhörer und der Moderatorin Julia Vogt.

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Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage der Wirksamkeit von Patientenverfügungen befasst (Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 107/18).

Danach ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme dann ohne richterliche Genehmigung durchzuführen, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Nach der Rechtsprechung des BGH entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.

Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Die Errichtung einer wirksamen Patientenverfügung sollte sorgfältig und mit Bedacht erfolgen.

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Vorsorgevollmachten, auch wenn sie notariell beurkundet sind, können jederzeit frei widerrufen werden. Eine neue notarielle Urkunde muss hierfür nicht unbedingt aufgesetzt werden.

Die Beratung durch einen Notar ist allerdings sinnvoll, denn in aller Regel sollte der Widerruf einer bestehenden Vollmacht mit der Erteilung einer neuen Vollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen verknüpft werden.

Der Widerruf von Vorsorgevollmachten muss zu seiner Wirksamkeit dem ehemals Bevollmächtigten zugestellt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der ehemals Bevollmächtigte die ihm möglicherweise überlassenen Ausfertigungen der Vollmacht wieder herausgibt, denn sonst könnte der ehemals Bevollmächtigte im Außenverhältnis zu Behörden, Banken, anderen Notaren weiterhin als aktuell Bevollmächtigter auftreten und ggf. Schaden anrichten..

In jedem Fall sollte der Notar, der die widerrufene Vollmacht beurkundet hat, über den Widerruf informiert werden, damit der Widerruf auf der bei diesem Notar verbliebenen Urschrift der Urkunde vermerkt wird.

Ansonsten könnte der Notar in Unwissenheit dem ursprünglich Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen. Und damit wären weitere Vollmachturkunden in Umlauf, obwohl dem Bevollmächtigten längst das Vertrauen entzogen worden ist.

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