Eigentestament nur handschriftlich wirksam Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament auch dann nicht wirksam wird, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.(Az.: 15 W 414/05).
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament auch dann nicht wirksam wird, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.(Az.: 15 W 414/05). […]
