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Norbert Lühring

Das Zentrale Testamentsregister kommt Der Sinn von neuen Gesetzen ist manchmal unklar. Mit der Einführung des neuen „Zentralen Testamentsregisters“ zum 01.01.2012 setzt der Gesetzgeber allerdings eine von der Praxis lange geforderte Neuregelung endlich um.

Allgemein

finaDer Sinn von neuen Gesetzen ist manchmal unklar. Mit der Einführung des neuen „Zentralen Testamentsregisters“ zum 01.01.2012 setzt der Gesetzgeber allerdings eine von der Praxis lange geforderte Neuregelung endlich um.
Derzeit betreiben mehr als 5000 Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin jeweils eigene Testamentsverzeichnisse. Da können wichtige Informationen schon einmal auf der Strecke bleiben. Ein Testament kann noch so gut und sinnvoll aufgesetzt worden sein. Es muss in jedem Fall aufgefunden und eröffnet werden. Nur dann wird der letzte Wille des Erblassers auch umgesetzt.

In das neue Zentrale Testamentsregister (ZTR) bei der Bundesnotarkammer in Berlin werden Verwahrangaben zu allen erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Registerfähig sind alle notariellen Urkunden und Privattestamente aus besonderer amtlicher Verwahrung. Gespeichert werden nur die relevanten  Personenstandsdaten des Erblassers,  Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle, Art sowie Datum und Aktenzeichen des erbfolgerelevanten Vorgangs und Name und Amtssitz des amtierenden Notars. Die Urkunde selbst oder deren Inhalte werden nicht gespeichert. Es gilt der Grundsatz der „Datensparsamkeit“. Niemand kann also vor dem Sterbefall inhaltliche Informationen über den letzten Willen des Erblassers in Erfahrung bringen.

Jeder Sterbefall wird künftig vollautomatisch auf einen Eintrag im Zentralen Testamentsregister überprüft. So wird sichergestellt, dass die Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht über eine erbfolgerelevante Urkunde informiert werden kann. Das Testament wird sodann eröffnet und an das Nachlassgericht abgeliefert.

Durch den Einsatz moderner Kommunikationstechnologie ermöglicht das Verfahren das sichere Auffinden von Erbfolgeurkunden und damit die Durchsetzung des testierten letzten Willens, denn ein Testament kann nur dann seine Wirkungen entfalten, wenn es auch tatsächlich eröffnet wird. Die Abfrage erfolgt ausschließlich elektronisch und nur durch Amtsträger wie Notare und Gericht unter Angabe des Geschäftszeichens. Alle Daten werden  vollständig verschlüsselt übertragen und gespeichert.

Geführt wird das neue Register bei der Bundesnotarkammer in Berlin, die langjährige Erfahrungen durch den Betrieb des Zentralen Vorsorgeregisters für Patientenverfügungen aufweisen kann. Anders als bei dem freiwilligen Vorsorgeregister ist die Eintragung von Testamenten gesetzlich vorgeschrieben.

Die Datenübermittlung erfolgt durch den Notar, handschriftliche Testamente aus der besonderen amtlichen Verwahrung meldet das zuständige Amtsgericht. Notare und Gerichte sind über sichere Datenverbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung wird ausschließlich elektronisch und in Echtzeit vorgenommen. Es ist vorgesehen, dafür eine Registrierungsgebühr von 15 EUR zu erheben.

Die Bundesnotarkammer richtet das Zentrale Testamentsregister zurzeit ein und führt noch in diesem Sommer einen Probebetrieb durch. Der Registerbetrieb wird am 01.01.2012 aufgenommen.

28. Juli 2011/von Norbert Lühring
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https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Erbrecht.jpg 402 1030 Norbert Lühring https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.png Norbert Lühring2011-07-28 11:11:002018-07-04 15:00:54Das Zentrale Testamentsregister kommt Der Sinn von neuen Gesetzen ist manchmal unklar. Mit der Einführung des neuen „Zentralen Testamentsregisters“ zum 01.01.2012 setzt der Gesetzgeber allerdings eine von der Praxis lange geforderte Neuregelung endlich um.
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