Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13) hat sich in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung beschäftigt, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten.
Der Vermieter ist nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von dem Mieter bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen.
Das Vorgehen widerspricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.
Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.
Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Mietrecht-Wohnungseigentumsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-17 20:56:002018-07-03 16:01:08Unzulässigkeit der Verwertung einer MietkautionDer Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13) hat sich in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung beschäftigt, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 117/12- eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt.
Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er – nicht fachgerecht – reparieren.
Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen.
Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.
Die Klägerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.
Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn die Klägerin hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen.
Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Wirtschaftsrecht-Vertragsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-17 20:55:002018-07-03 16:01:54Gebrauchtwagen und UnfallfreiheitDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12- eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt.
Europäisches Vorsorge-Portal geht unter www.vulnerable-adults-europe.eu an den Start
Die Bürger der Europäischen Union haben ab sofort in 22 europäischen Ländern in der Sprache ihrer Wahl Zugang zu Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und sonstige „Schutzmaßnahmen“.
Die von den Notaren Europas mit Unterstützung der Europäischen Kommission erstellte Website www.vulnerable-adults-europe.eu ist nunmehr im Internet verfügbar. Sie informiert über das in den 22 Mitgliedstaaten geltende Recht und liefert in drei Sprachen (DE, FR, EN) Antworten auf Fragen, die sich Rechtssuchende in Europa zu diesem Themenbereich stellen.
Dank des nutzerfreundlichen Aufbaus der Datenbank findet der Bürger schnell und einfach die gewünschten Informationen:
• Gibt es in einem Mitgliedstaat das Instrument der Vorsorgevollmacht?
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• Kann man in dem Mitgliedstaat mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Person eines potentiell zu bestellenden Betreuers nehmen?
• Welche Stelle ist für die Bestellung eines Betreuers zuständig?
• Gibt es gesonderte Betreuer für die Lebensbereiche „Vermögensangelegenheiten“ und „Personensorge“?
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• Welches Recht gilt in einem Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen?
Um jüngsten Entwicklungen der Rechtslage in Europa und den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Seite regelmäßig auf den neusten Stand gebracht.
Allein die registrierten Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (derzeit über 2,2 Mio.) lassen erahnen wie bedeutsam und praxisrelevant dieses sensible Thema im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle ist.
Das Projekt „Europäisches Vorsorge-Portal“ folgt den Vorbildern der Webseiten www.successions-europe.eu und www.coupleseurope.eu, die in 2010 bzw. 2012 mit Unterstützung der Europäischen Kommission eingerichtet wurden und sich bis dato durch enorme Nutzerzahlen auszeichnen.
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https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Familienrecht.jpg4021030Norbert Lühringhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNorbert Lühring2015-06-03 11:49:242018-07-03 16:03:28Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Schutzmaßnahmen in 22 europäischen LändernEuropäisches Vorsorge-Portal geht unter www.vulnerable-adults-europe.eu an den Start
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier: Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Der Kläger wohnt in Suhl in einem Mietshaus. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkplätze grenzt ein der beklagten Stadt gehörender Grünstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen.
Der Kläger stellte in den Abendstunden des 12. Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Am 13. Juni 2011 stellte er morgens Schäden an seinem Fahrzeug fest; von einer der Pappeln war ein grün belaubter Ast auf das Auto gefallen.
Der Kläger hat die beklagte Stadt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Stadt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden genügen ihrer diesbezüglichen Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie angezeigt erscheinen lassen.
Ihre diesbezüglichen Pflichten hat die Beklagte, die Baumkontrollen durchgeführt hat, nicht verletzt. Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund.
Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat.
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden.
Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Strafrecht-Ordnungswidrigkeiten.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-01 13:09:382018-07-03 16:05:11Verkehrssicherungspflicht bei BäumenDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier: Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14) mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin hat das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, „Zigarettengestank“ in das Treppenhaus gelange.
Dies liege daran, dass der Beklagte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Berufungsgerichts. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende „nachhaltige Störung des Hausfriedens“ oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende „schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters“ vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Mietrecht-Wohnungseigentumsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-06-01 12:26:322018-07-03 16:06:01Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im TreppenhausDer Bundesgerichtshof hat sich in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14) mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem...
Neues BGH-Urteil zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind. Der Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2010 Mieter einer 140 m² großen Wohnung des Klägers. Die monatliche Nettomiete beträgt 1.100 €, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €.
Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Kläger weiter. Der Kläger erklärte daraufhin wegen der hierdurch entstandenen Mietrückstände am 17. April 2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter gab in der Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab. Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12. März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12. März 2014 wirksam beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB lag daher vor.
Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen.
Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden. Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in § 543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden.
Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Mietrecht-Wohnungseigentumsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-03-01 12:48:002018-07-03 16:09:17„Geld hat man zu haben!“Neues BGH-Urteil zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters.
Arbeitnehmer müssen weiterhin beweisen, wenn sie eine bessere Bewertung eine „3“ in ihrem Arbeitszeugnis haben wollen.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.11.2014 ein neues Grundsatzurteil zu Arbeitszeugnissen gesprochen (9 AZR 584/13).
Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, was genau unter einer „3“, also einer lediglich durchschnittlichen Zeugnisnote zu verstehen ist.
Der Arbeitnehmer hatte auf eine bessere Gesamtbewertung als „zu unserer vollen Zufriedenheit“ geklagt. Die Voraussetzungen dafür muss er im Streitfall darlegen und beweisen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Arbeitsrecht.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2015-02-01 12:52:002018-07-03 16:27:11Neue Entscheidung zu ArbeitszeugnissenArbeitnehmer müssen weiterhin beweisen, wenn sie eine bessere Bewertung eine "3" in ihrem Arbeitszeugnis haben wollen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13- seine Rechtsprechung noch einmal bestätigt, wonach das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung darstellt.
Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen.
Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon.
Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind.
Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Zivilrecht-Zivilprozessrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2015-01-01 12:58:002018-07-03 16:27:59Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher AbschleppkostenDer Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13- seine Rechtsprechung noch einmal bestätigt, wonach das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung darstellt.
Gesetzliche Rauchverbote bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen verstossen nicht gegen die Vereinigungsfreiheit.
Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG).
Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 24.09.2014 (1 BvR 3017/11) entschieden. Allein die Gründung eines Vereins kann keinen Grundrechtsschutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell nicht genießt.
Ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten berührt auch die Vereinigungsfreiheit dann nicht, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Zivilrecht-Zivilprozessrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-12-15 12:59:002018-07-03 16:28:54Rauchverbot höchstrichterlich bestätigtGesetzliche Rauchverbote bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen verstossen nicht gegen die Vereinigungsfreiheit.
Wie wichtig die exakte Formulierung eines Testaments ist, zeigt einmal mehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.03.2014 (Az.: 15 W 136/13), in der sich das Gericht mit der Auslegung eines Ehegattentestaments zu befassen hatte.
Der nunmehr verstorbene Ehemann hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau im Jahr 2005 ein Ehegattentestament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten.
Nach dem Tod beider Ehegatten sollten die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe sowie ein Neffe der Ehefrau zu gleichen Teilen erben. Der Ehemann verstarb zuerst, mit der Folge dass die Ehefrau alleinige Erbin geworden wäre.
Diese schlug jedoch die Erbschaft aus. Der Neffe der Ehefrau meinte nunmehr, gemeinsam mit der Tochter des Ehemannes kraft Testament als Ersatzerbe berufen zu sein. Die Tochter des Ehemanns hielt sich hingegen für die Alleinerbin.
Das OLG Hamm gab der Tochter Recht. Die Erbeinsetzung der Tochter und des Sohnes im Testament beziehe sich nur auf den Fall, dass beide Ehegatten verstorben seien (Schlusserbeneinsetzung), nicht jedoch auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlage.
Es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Benennung von Schlusserben auch die Berufung zu Ersatzerben gewollt gewesen sei. Daher greife die gesetzliche Erbfolge. Die Tochter des Ehemannes war als dessen einziger Abkömmling somit Alleinerbin. Der Beschluss des OLG Hamm befasst sich erneut mit einer Auslegungsfrage.
Da man den Verstorbenen nicht mehr nachträglich nach seinem Willen fragen kann, sind Auslegungsstreitigkeiten bei Testamenten häufig, insbesondere wenn das Testament eigenhändig verfasst wurde.
Lassen Sie sich bei der Verfassung Ihres letzten Willens daher unbedingt rechtlich beraten oder errichten Sie ein rechtssicheres notarielles Testament oder einen Erbvertrag.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Erbrecht.jpg4021030Fritz-Bruno Scholzhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngFritz-Bruno Scholz2014-12-01 13:01:002018-07-03 16:29:18Ein Schlusserbe wird regelmäßig kein ErsatzerbeWie wichtig die exakte Formulierung eines Testaments ist, zeigt einmal mehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.03.2014 (Az.: 15 W 136/13), in der sich das Gericht mit der Auslegung eines Ehegattentestaments zu befassen hatte.
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