
BGH kippt AGB-Klausel im Möbelversandhandel Die Klausel hält einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen er zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor.
Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.
Die Klausel, nach der der Händler nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung des Händlers für ein Verschulden des Transportunternehmens als seines Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12).

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen auch dann nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing (hier: BearShare) missbraucht.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Reichweite einer Vorschrift beschäftigt, welche die Höhe einer Mietsicherheit auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete begrenzt.
Zum 01.010.2013 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert werden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger befasst, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah.
Der Bundesgerichtshofs hat nunmehr die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Auftraggebers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer, also „schwarz“ gezahlt werden sollte.